Begründung:
Der Antragsteller begehrte am 17. 3. 2000 beim Erstgericht die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der EZ 756 Grundbuch ***** aufgrund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 21. 10. 1999, rechtskräftig seit 22. 12. 1999, GZ 13 A 248/99d, einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Graz-Umgebung, eines Staatsbürgerschaftsnachweises und einer Promotionsbestätigung.
Im gleichen Antrag begehrte er, hinsichtlich derselben Liegenschaft aufgrund einer Löschungsbewilligung der Dr. Maria V***** im Lastenblatt die Einverleibung der Löschung des unter C-LNR 6a zugunsten der Dr. Maria V***** einverleibten Vorkaufsrechts hinsichtlich Grundstück Nr 569/38.
Als bücherliche Eigentümerin der bezeichneten Liegenschaft ist die am 20. 6. 1999 verstorbene Ingeborg P***** einverleibt.
Weil beide Anträge in einem verbunden waren, der als "Grundbuchssache" bezeichnet war, erhielt dieser Antrag die TZ 6626/00, unter welcher Tagebuchzahl die gleichzeitig eingelangten Ansuchen gemäß § 103 Abs 2 GBG sowohl im Eigentumsblatt als auch im Lastenblatt angemerkt wurden.Weil beide Anträge in einem verbunden waren, der als "Grundbuchssache" bezeichnet war, erhielt dieser Antrag die TZ 6626/00, unter welcher Tagebuchzahl die gleichzeitig eingelangten Ansuchen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, GBG sowohl im Eigentumsblatt als auch im Lastenblatt angemerkt wurden.
Das Erstgericht ist sowohl Buchgericht als auch Verlassenschaftsgericht.
Es wies beide Begehren gemäß §§ 75 und 86 GBG bzw § 177 AußStrG ab. Die Verbücherung einer Einantwortungsurkunde sei ausschließlich dem Abhandlungsgericht vorbehalten, während die Erledigung des Antrags auf Löschung eines Vorkaufsrechts in die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts falle. Es liege daher eine unzulässige Kumulierung beider Anträge vor, was zur Abweisung beider zu führen habe.Es wies beide Begehren gemäß Paragraphen 75 und 86 GBG bzw Paragraph 177, AußStrG ab. Die Verbücherung einer Einantwortungsurkunde sei ausschließlich dem Abhandlungsgericht vorbehalten, während die Erledigung des Antrags auf Löschung eines Vorkaufsrechts in die Zuständigkeit des Grundbuchsgerichts falle. Es liege daher eine unzulässige Kumulierung beider Anträge vor, was zur Abweisung beider zu führen habe.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass eine unzulässige Kumulierung zweier Grundbuchsgesuche vorliege. Während das eine gemäß § 177 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren, wenn auch nach den Regeln des GBG zu erledigen sei, sei der andere Teil des Begehrens ein reines Grundbuchsstück gemäß § 448 Abs 4 Geo, welches von der Gerichtsabteilung zu erledigen sei, der die Grundbuchssachen zugewiesen seien. Dieser komme hinsichtlich des Begehrens um Verbücherung des Eigentumsrechts aufgrund der Verlassenschaftsabhandlung nur der Vollzug der vom Verlassenschaftsgericht angeordneten Eintragung zu (§ 94 Abs 2 GBG). Die Verlassenschaftsabteilung des Erstgerichtes sei aber zur Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts wiederum nicht zuständig, weil eine solche nicht Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens sei.Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass eine unzulässige Kumulierung zweier Grundbuchsgesuche vorliege. Während das eine gemäß Paragraph 177, AußStrG im Verlassenschaftsverfahren, wenn auch nach den Regeln des GBG zu erledigen sei, sei der andere Teil des Begehrens ein reines Grundbuchsstück gemäß Paragraph 448, Absatz 4, Geo, welches von der Gerichtsabteilung zu erledigen sei, der die Grundbuchssachen zugewiesen seien. Dieser komme hinsichtlich des Begehrens um Verbücherung des Eigentumsrechts aufgrund der Verlassenschaftsabhandlung nur der Vollzug der vom Verlassenschaftsgericht angeordneten Eintragung zu (Paragraph 94, Absatz 2, GBG). Die Verlassenschaftsabteilung des Erstgerichtes sei aber zur Bewilligung der Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts wiederum nicht zuständig, weil eine solche nicht Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens sei.
Eine geteilte Erledigung sei grundbuchstechnisch nicht möglich. Vor allem stehe einer Bewilligung des zweiten Gesuchsteils (Löschung des Vorkaufsrechts) § 21 GBG entgegen, weil der Antragsteller in diesem Fall noch nicht grundbücherlich Berechtigter sei.Eine geteilte Erledigung sei grundbuchstechnisch nicht möglich. Vor allem stehe einer Bewilligung des zweiten Gesuchsteils (Löschung des Vorkaufsrechts) Paragraph 21, GBG entgegen, weil der Antragsteller in diesem Fall noch nicht grundbücherlich Berechtigter sei.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil abgesehen von der Entscheidung SZ 51/49 Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage einer derartigen unzulässigen Kumulierung nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig und teilweise berechtigt ist.