Rechtssatz RS0044159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044159
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Rechtssatz
Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. Scheint die von einem Dritten aus der Verlassenschaft erworbene Liegenschaft in der Einantwortungsurkunde (deren Verbücherungsklausel) nicht auf, kann der Erwerber die Verbücherung seines Eigentums nicht allein durch die Vorlage seines Erwerbstitels und der Einantwortungsurkunde erreichen, weil der Zwischenerwerb des Erben nicht nachgewiesen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 45/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 45/95
- 7 Ob 76/03g
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 76/03g
Vgl auch; nur: Die Einantwortungsurkunde muß keine Verbücherungsklausel enthalten. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig. (T1)
- 6 Ob 304/03d
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 304/03d
nur T1
- 7 Ob 56/07x
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 56/07x
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die in einer Einantwortungsurkunde aufgenommene bloße Ankündigung künftig anzuordnender bücherlicher Eintragungen allein kann noch nicht in die Rechte von am Abhandlungsverfahren nicht beteiligten Personen eingreifen. Wer sich gegen die künftig ergehenden Beschlüsse über die bücherlichen Eintragungen beschwert erachtet und daher ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im Abhandlungsverfahren selbst nicht von Bedeutung. So lange also die Verbücherung selbst (noch) nicht angeordnet ist, steht einer solchen Person ein Rekursrecht nicht zu. (T2); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T3)
- 5 Ob 126/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 126/24a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044159
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00045_9500000_001