Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig und auch teilweise berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin beruft sich zunächst zur Dartuung ihres Begehrens auf den Inhalt des nicht aktenkundigen Erbübereinkommens, wonach das gesamte Liegenschaftseigentum des Erblassers auf sie übergegangen sei.
Im Weiteren macht sie geltend, dass ihr aber jedenfalls die begehrte Anmerkung hinsichtlich eines Viertelanteils der Liegenschaft zu bewilligen wäre, also ein minus-Zuspruch zu erfolgen hätte. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
Nach § 53 Abs 1 GBG ist der Eigentümer einer Liegenschaft berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen, welches Recht auch dem rechtskräftig eingeantworteten Erben zusteht (SZ 63/79 mwN; RdW 1995, 56; NZ 2002/543 = WoBl 2002/72; RIS-Justiz RS0060716 u.a.).Nach Paragraph 53, Absatz eins, GBG ist der Eigentümer einer Liegenschaft berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung zu verlangen, welches Recht auch dem rechtskräftig eingeantworteten Erben zusteht (SZ 63/79 mwN; RdW 1995, 56; NZ 2002/543 = WoBl 2002/72; RIS-Justiz RS0060716 u.a.).
Wer nicht durch Einantwortung Eigentum erlangt, sondern bloß vom Nachlass oder vom Erben erwirbt, kann um die Rangordnungsanmerkung nicht ansuchen. Das gilt allerdings nicht, wenn jemand nach einem Erbübereinkommen durch Einantwortung außerbücherliches Eigentum erwirbt (vgl NZ 1990/180 = JBl 1991, 51).Wer nicht durch Einantwortung Eigentum erlangt, sondern bloß vom Nachlass oder vom Erben erwirbt, kann um die Rangordnungsanmerkung nicht ansuchen. Das gilt allerdings nicht, wenn jemand nach einem Erbübereinkommen durch Einantwortung außerbücherliches Eigentum erwirbt vergleiche , NZ 1990/180 = JBl 1991, 51).
Zur Aufnahme einer Verbücherungsklausel ist das Abhandlungsgericht gemäß § 174 AußStrG nicht verpflichtet. Für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen kommt einer solchen Verbücherungsklausel daher auch keine konstitutive Wirkung zu (RIS-Justiz RS0008394; RS0099162 u.a.). Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand maßgebend (7 Ob 76/03g), außer die Verbücherungsklausel enthält eine konstitutive Anordnung im Sinn des § 174 AußStrG (JBl 1999, 124, zur gemäß § 10 Abs 4 AnerbenG in die Einantwortungsurkunde aufzunehmenden Verbücherungsanordnung; SZ 66/34; 9 Ob 103/99h; NZ 2001, 268).Zur Aufnahme einer Verbücherungsklausel ist das Abhandlungsgericht gemäß Paragraph 174, AußStrG nicht verpflichtet. Für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen kommt einer solchen Verbücherungsklausel daher auch keine konstitutive Wirkung zu (RIS-Justiz RS0008394; RS0099162 u.a.). Bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde ist allein der Grundbuchsstand maßgebend (7 Ob 76/03g), außer die Verbücherungsklausel enthält eine konstitutive Anordnung im Sinn des Paragraph 174, AußStrG (JBl 1999, 124, zur gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AnerbenG in die Einantwortungsurkunde aufzunehmenden Verbücherungsanordnung; SZ 66/34; 9 Ob 103/99h; NZ 2001, 268).
Im Falle einer Erbteilung vor Einantwortung muss eine Berufung auf diese in der Einantwortungsurkunde ausgedrückt sein. Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass eine vor Einantwortung vereinbarte Erbteilung nicht nur in der Einantwortungsurkunde, sondern auch bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu beachten ist (RIS-Justiz RS0008279; 1 Ob 166/02x). Eine Erbteilung vor der Einantwortung bewirkt nämlich, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und damit als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (9 ObA 28/03p).Im Falle einer Erbteilung vor Einantwortung muss eine Berufung auf diese in der Einantwortungsurkunde ausgedrückt sein. Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass eine vor Einantwortung vereinbarte Erbteilung nicht nur in der Einantwortungsurkunde, sondern auch bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu beachten ist (RIS-Justiz RS0008279; 1 Ob 166/02x). Eine Erbteilung vor der Einantwortung bewirkt nämlich, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und damit als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (9 ObA 28/03p).
Nun steht fest, dass die vom Abhandlungsgericht der Einantwortungsurkunde angefügte Verbücherungsklausel mehrfach unrichtig ist. Weder ist auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet, noch entsprechen die aufgezählten Anteile einer halben oder viertel Erbquote der Antragstellerin. Der Antragstellerin ist wohl zuzubilligen, dass das Grundbuchsgericht diesfalls die Verbücherungsanordnung nicht beachten muss, sie übersieht jedoch, dass die vorgelegten Urkunden nicht ausreichen, ihr Begehren auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob dem Hälfteanteil des Erblassers an der bezeichneten Liegenschaft zu verlangen. Dazu wäre die Vorlage der Erbteilungsurkunde - vorausgesetzt, dass diese tatsächlich den behaupteten Inhalt aufweist und insoweit den Rechtsübergang dartut - unabdingbare Voraussetzung.
Der Revisionsrekurswerberin ist allerdings zuzugestehen, dass diesfalls auch die Anmerkung der Rangordnung auf der Hälfte des dem Erblasser zugeschriebenen Hälfteanteiles zulässig wäre, weil der Eigentümer einer Liegenschaft die Anmerkung der Rangordnung auch bloß hinsichtlich eines ideellen Teiles der Liegenschaft beantragen kann. Weil er auch bloß einen ideellen Anteil verkaufen kann (vgl Feil, GBG3 Rz 12 zu § 53 GBG), muss dieses Recht auch dem Hälfteeigentümer zustehen, der bloß die Hälfte seines Anteils, also - bezogen auf die gesamte Liegenschaft - einen Viertel-Anteil zu veräußern beabsichtigt. In der Praxis wird sogar die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers für zulässig angesehen, wobei dann die Anmerkung im Gutsbestandblatt eingetragen wird (RIS-Justiz RS0060834; Feil, aaO mit Rechtsprechungshinweisen). Dagegen wurde eingewendet, dass eine Abschreibung eines ideellen Anteiles für ein und denselben Miteigentümer nicht zulässig sei (vgl RPflSlgG 1448, LGZ Graz). Tatsächlich ist aber ist eine Anmerkung von Gesuchen nach § 53 Abs 3 GBG dann zulässig, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes zulässig wäre. Die Veräußerung eines Viertel-Anteiles ist aber zulässig.Der Revisionsrekurswerberin ist allerdings zuzugestehen, dass diesfalls auch die Anmerkung der Rangordnung auf der Hälfte des dem Erblasser zugeschriebenen Hälfteanteiles zulässig wäre, weil der Eigentümer einer Liegenschaft die Anmerkung der Rangordnung auch bloß hinsichtlich eines ideellen Teiles der Liegenschaft beantragen kann. Weil er auch bloß einen ideellen Anteil verkaufen kann vergleiche Feil, GBG3 Rz 12 zu Paragraph 53, GBG), muss dieses Recht auch dem Hälfteeigentümer zustehen, der bloß die Hälfte seines Anteils, also - bezogen auf die gesamte Liegenschaft - einen Viertel-Anteil zu veräußern beabsichtigt. In der Praxis wird sogar die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers für zulässig angesehen, wobei dann die Anmerkung im Gutsbestandblatt eingetragen wird (RIS-Justiz RS0060834; Feil, aaO mit Rechtsprechungshinweisen). Dagegen wurde eingewendet, dass eine Abschreibung eines ideellen Anteiles für ein und denselben Miteigentümer nicht zulässig sei vergleiche , RPflSlgG 1448, LGZ Graz). Tatsächlich ist aber ist eine Anmerkung von Gesuchen nach Paragraph 53, Absatz 3, GBG dann zulässig, wenn nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes zulässig wäre. Die Veräußerung eines Viertel-Anteiles ist aber zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen wurde, dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Damit ermöglicht § 54 GBG nur dem Erstgericht eine dem Anmerkungsgesuch stattgebende Entscheidung. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen (RIS-Justiz RS0060845).Nach ständiger Rechtsprechung kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen wurde, dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Damit ermöglicht Paragraph 54, GBG nur dem Erstgericht eine dem Anmerkungsgesuch stattgebende Entscheidung. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen (RIS-Justiz RS0060845).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.