Rechtssatz RS0008279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008279
Entscheidungsdatum
15.06.2004
Rechtssatz
Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179).Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten vergleiche SZ 5/8; NZ 1937,179).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 5/77
Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 5/77
Veröff: NZ 1980,27
- 1 Ob 623/93
Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 623/93
nur: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. (T1) Veröff: EvBl 1994/155 S 740
- 5 Ob 127/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 127/94
- 4 Ob 328/97g
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 328/97g
Auch; nur T1; Beisatz: Es steht ihnen auch frei, sie gerichtlich oder außergerichtlich vorzunehmen. Sie können auch nach der Einantwortung jederzeit eine Regelung treffen, die von der abhandlungsbehördlich genehmigten, zunächst erzielten Einigung abweicht. (T2)
- 1 Ob 190/98t
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 190/98t
nur T1
- 9 ObA 28/03p
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 28/03p
nurT1; Beisatz: Erfolgt die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht. (T3)
- 1 Ob 166/02x
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 166/02x
nur: Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten. (T4)
- 5 Ob 302/03b
Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 302/03b
Auch; nur T4; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008279
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00005_7700000_001