Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil gemäß § 32 LiegteilG für die Anfechtung von Beschlüssen, welche sich nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, sohin auch für Beschlüsse, mit welchen gemäß § 29 Abs 1 LiegteilG von Amts wegen die grundbücherlichen Eintragungen der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung angeordnet werden, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten (SZ 27/40, 5 Ob 114/72 ua).Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil gemäß Paragraph 32, LiegteilG für die Anfechtung von Beschlüssen, welche sich nicht auf das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer grundbücherlichen Eintragung beziehen, sohin auch für Beschlüsse, mit welchen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LiegteilG von Amts wegen die grundbücherlichen Eintragungen der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung angeordnet werden, die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen gelten (SZ 27/40, 5 Ob 114/72 ua).
Daß der Rekursantrag zum Teil unverständlich ist, hindert die meritorische Erledigung des Rechtsmittels nicht, weil selbst ein verfehlter Rekursantrag nicht mit der Verwerfung des Rechtsmittels bedroht ist.
Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, ist der Revisionsrekurswerber auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkt. Er macht von diesen ausdrücklich jene der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit, inhaltlich auch jenen der Nichtigkeit, geltend.Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, ist der Revisionsrekurswerber auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkt. Er macht von diesen ausdrücklich jene der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit, inhaltlich auch jenen der Nichtigkeit, geltend.
Der Revisionsrekurswerber verweist zutreffend darauf, daß gemäß § AußStrG auch die im Verfahren außer Streitsachen getroffenen Verfügungen der Rechtskraft teilhaftig sind. Wenn er weiter ausführt, das Erstgericht habe nicht „das rechtskräftige Abhandlungsergebnis (Erbübereinkommen), sondern ein ... fingiertes Ergebnis, welches sich an der gesetzlichen Erbfolge“ orientiere, verbüchert, das rechtskräftig genehmigte Erbübereinkommen aber völlig außer acht gelassen, so wird damit kein Verstoß gegen die Rechtskraft einer Entscheidung aufgezeigt, welcher im Falle seines Vorliegens nicht, wie der Revisionsrekurswerber meint, dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit zu unterstellen wäre, sondern die Nichtigkeit der sich über die Rechtskraft hinwegsetzenden Entscheidung zur Folge hätte. Das Erbübereinkommen ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Daran ändert auch eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung nichts. Eine Nichtigkeit, auf welche von Amts wegen Bedacht genommen werden müßte, liegt somit nicht vor.Der Revisionsrekurswerber verweist zutreffend darauf, daß gemäß Paragraph AußStrG auch die im Verfahren außer Streitsachen getroffenen Verfügungen der Rechtskraft teilhaftig sind. Wenn er weiter ausführt, das Erstgericht habe nicht „das rechtskräftige Abhandlungsergebnis (Erbübereinkommen), sondern ein ... fingiertes Ergebnis, welches sich an der gesetzlichen Erbfolge“ orientiere, verbüchert, das rechtskräftig genehmigte Erbübereinkommen aber völlig außer acht gelassen, so wird damit kein Verstoß gegen die Rechtskraft einer Entscheidung aufgezeigt, welcher im Falle seines Vorliegens nicht, wie der Revisionsrekurswerber meint, dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit zu unterstellen wäre, sondern die Nichtigkeit der sich über die Rechtskraft hinwegsetzenden Entscheidung zur Folge hätte. Das Erbübereinkommen ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Daran ändert auch eine verlassenschaftsbehördliche Genehmigung nichts. Eine Nichtigkeit, auf welche von Amts wegen Bedacht genommen werden müßte, liegt somit nicht vor.
Die Nichtberücksichtigung des Erbübereinkommens stellt jedoch eine entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit dar. Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen (§ 170 AußStrG; vergl. SZ 5/8). Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegteilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu beachten (vergl. SZ 5/8; NZ. 1937, S 179).Die Nichtberücksichtigung des Erbübereinkommens stellt jedoch eine entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit dar. Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen (Paragraph 170, AußStrG; vergl. SZ 5/8). Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegteilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu beachten (vergl. SZ 5/8; NZ. 1937, S 179).
Über den in den Nachlaß gehörigen 5/8-Anteil der Erblasserin R* haben deren großjährige Erben gemäß § 170 AußStrG in zulässiger Weise noch vor der Einantwortung eine Regelung getroffen. Diese muß im Sinne der obigen Darlegungen als ein Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung der gemäß § 29 Abs 1 LiegteilG vorzunehmenden Beschlußfassung zugrundegelegt werden.Über den in den Nachlaß gehörigen 5/8-Anteil der Erblasserin R* haben deren großjährige Erben gemäß Paragraph 170, AußStrG in zulässiger Weise noch vor der Einantwortung eine Regelung getroffen. Diese muß im Sinne der obigen Darlegungen als ein Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, LiegteilG vorzunehmenden Beschlußfassung zugrundegelegt werden.
Im Gesetz ist allerdings nicht geregelt, ob in ein Erbübereinkommen auch nicht in den Nachlaß fallende Liegenschaftsanteile der Erben einbezogen und hierüber eine im Rahmen des § 29 LiegteilG zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen werden kann. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und der in der Folge gemäß § 29 LiegteilG anzuordnenden Verbücherung nur auf das dem Erblasser gehörige Eigentum an Liegenschaften Bedacht genommen werden könne, verstößt daher gegen keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, so daß darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gelegen sein kann.Im Gesetz ist allerdings nicht geregelt, ob in ein Erbübereinkommen auch nicht in den Nachlaß fallende Liegenschaftsanteile der Erben einbezogen und hierüber eine im Rahmen des Paragraph 29, LiegteilG zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen werden kann. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens und der in der Folge gemäß Paragraph 29, LiegteilG anzuordnenden Verbücherung nur auf das dem Erblasser gehörige Eigentum an Liegenschaften Bedacht genommen werden könne, verstößt daher gegen keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, so daß darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht gelegen sein kann.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen mußten aber in Stattgebung des Revisionsrekurses deshalb aufgehoben werden, weil die vom Erstgericht getroffene und vom Rekursgericht bestätigte Verbücherungsanordnung hinsichtlich des in den Nachlaß gehörigen Liegenschaftsanteiles der R* mit der Aktenlage nicht im Einklang steht.
Das Erstgericht wird, falls es im Hinblick auf die von den Erben anläßlich des Abschlusses des Erbübereinkommens vom 11. November 1975 getroffene Vereinbarung über die nicht in den Nachlaß gehörigen Liegenschaftsanteile und des auf der ganzen Liegenschaft haftenden und noch nicht gelöschten Pfandrechtes nicht ein Vorgehen nach § 28 LiegteilG für zweckmäßig erachten sollte, bei der neuerlichen Beschlußfassung das Erbübereinkommen vom 11. November 1975 hinsichtlich des in den Nachlaß gehörigen Liegenschaftsanteiles der Erblasserin R* entsprechend zu berücksichtigen haben.Das Erstgericht wird, falls es im Hinblick auf die von den Erben anläßlich des Abschlusses des Erbübereinkommens vom 11. November 1975 getroffene Vereinbarung über die nicht in den Nachlaß gehörigen Liegenschaftsanteile und des auf der ganzen Liegenschaft haftenden und noch nicht gelöschten Pfandrechtes nicht ein Vorgehen nach Paragraph 28, LiegteilG für zweckmäßig erachten sollte, bei der neuerlichen Beschlußfassung das Erbübereinkommen vom 11. November 1975 hinsichtlich des in den Nachlaß gehörigen Liegenschaftsanteiles der Erblasserin R* entsprechend zu berücksichtigen haben.
Welche Regelung über den im erstgerichtlichen Beschluß vom 6. September 1976 einbezogenen 1/8-Anteil „Verlassenschaft nach R*“ an der Liegenschaft EZ *, KG *, getroffen wurde, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. In dem vor dem Erbübereinkommen am 11. November 1975 erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnis scheint nur der 5/8-Anteil der R* an der genannten Liegenschaft auf.
Bei dieser Sachlage braucht auf die weitere vom Revisionsrekurswerber behauptete Aktenwidrigkeit, welche darin gelegen sein soll, daß das Rekursgericht entgegen der Aktenlage angenommen habe, das Erstgericht hätte auf Grund eines Parteienantrages entschieden, nicht eingegangen zu werden.
Bei einer allfälligen Beschlußfassung nach § 29 Abs 1 LiegteilG auf Grund der derzeitigen Aktenlage wären entsprechend der im Erbübereinkommen vom 11. November 1975 über den in den Nachlaß fallenden 5/8-Anteil der Erblasserin R* an der Liegenschaft getroffenen Vereinbarung der Erben die Abschreibung des Grundstückes Nr 223 Wiese vom Gutsbestand der EZ *, KG *, unter Mitübertragung sämtlicher Eigentümer und der auf dieser Liegenschaft haftenden Lasten, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl und ob dem 5/8-Anteil der R* die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ro*, geboren 1954, und bei der Restliegenschaft EZ *, KG *, mit dem Grundstück Nr 224 auf dem 5/8-Anteil der R* die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Re*, geboren 1952, anzuordnen.Bei einer allfälligen Beschlußfassung nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegteilG auf Grund der derzeitigen Aktenlage wären entsprechend der im Erbübereinkommen vom 11. November 1975 über den in den Nachlaß fallenden 5/8-Anteil der Erblasserin R* an der Liegenschaft getroffenen Vereinbarung der Erben die Abschreibung des Grundstückes Nr 223 Wiese vom Gutsbestand der EZ *, KG *, unter Mitübertragung sämtlicher Eigentümer und der auf dieser Liegenschaft haftenden Lasten, die Eröffnung einer neuen Einlagezahl und ob dem 5/8-Anteil der R* die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Ro*, geboren 1954, und bei der Restliegenschaft EZ *, KG *, mit dem Grundstück Nr 224 auf dem 5/8-Anteil der R* die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Re*, geboren 1952, anzuordnen.