Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Erben ist zulässig und berechtigt.
Die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind. Dazu gehört unter anderem auch die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG (RIS-Justiz RS0013544). Gemäß dessen Abs 1 sind grundbücherliche Eintragungen, deren Grundlagen im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts sind, diesem Gerichte vorliegen. Dieser Bestimmung entspricht sinngemäß § 532 Abs 1 Geo, der allerdings darüber hinaus die im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung gewonnenen Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung beispielsweise aufzählt und unter anderem neben der Einantwortungsurkunde auch die Erbteilungsurkunde nennt. Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass eine vor Einantwortung vereinbarte Erbteilung nicht nur in der Einantwortungsurkunde (§ 174 Abs 2 Z 2 AußStrG), sondern auch bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu beachten ist (RIS-Justiz RS0008279).Die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind. Dazu gehört unter anderem auch die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG (RIS-Justiz RS0013544). Gemäß dessen Absatz eins, sind grundbücherliche Eintragungen, deren Grundlagen im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung in einer den Erfordernissen der Einverleibung entsprechenden Form festgestellt wurden, in Ermangelung eines entsprechenden Ansuchens der Beteiligten durch das Verlassenschaftsgericht nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortung von Amts wegen zu bewirken, wenn die für die Bewilligung der Eintragung erforderlichen Urkunden, soweit sie nicht Ausfertigungen der Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts sind, diesem Gerichte vorliegen. Dieser Bestimmung entspricht sinngemäß Paragraph 532, Absatz eins, Geo, der allerdings darüber hinaus die im Lauf einer Verlassenschaftsabhandlung gewonnenen Grundlagen für eine grundbücherliche Eintragung beispielsweise aufzählt und unter anderem neben der Einantwortungsurkunde auch die Erbteilungsurkunde nennt. Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass eine vor Einantwortung vereinbarte Erbteilung nicht nur in der Einantwortungsurkunde (Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG), sondern auch bei der nach Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragung zu beachten ist (RIS-Justiz RS0008279).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass der Wortlaut des § 177 AußStrG, wonach "die Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher zur Übertragung des Eigentumes der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter oder auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen ... von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden" kann, enger ist als jener des § 29 Abs 1 LiegTeilG. Demelius ("Der Abhandlungsrichter als Grundbuchsrichter", NZ 1934, 96) führt dazu unter anderem aus, der Abhandlungsrichter komme häufig in die Lage, die durch die Erben während der Abhandlung zur Sicherstellung einer Erbteils-, Pflichtteils- oder Vermächtnisforderung bewirkte Verpfändung einer Nachlassliegenschaft von Amts wegen zur Verbücherung zu bringen. Vielfach erfolge die Verpfändung in einem vor dem Abhandlungsgerichte aufgenommenen Protokoll, das bei Einhaltung der Vorschriften des Grundbuchsgesetzes eine einverleibungsfähige Originalurkunde darstelle, auf Grund derer die Einverleibung der Hypothek vom Abhandlungsgericht auf Ansuchen oder von Amts wegen bewilligt werden könne. Oft solle die Eintragung des Pfandrechts für den Miterben, Noterben oder Vermächtnisnehmer gleichzeitig mit der des Eigentumsrechts für den Erben erfolgen; dann sei es willkommen, dass das Abhandlungsgericht derart alle Eintragungen mit einem Beschlusse zu bewilligen oder anzuordnen in der Lage sei (aaO 102). Durch die spätere Gesetzgebung sei die Entscheidung des OGH GlU 7155, das Abhandlungsgericht sei zur Bewilligung der Eintragung eines von dem Erben an einer Nachlassliegenschaft eingeräumten Pfandrechts nicht berufen, überholt (aaO 102 Fn 37). In der gleichen Richtung argumentieren Bubak ("Die Einantwortungsurkunde und ihre grundbücherlichen Verfügungen", NZ 1969, 3) sowie Wolf ("Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses", NZ 1979, 6): Der erstgenannte Autor verweist auf die Anmerkung im Dienstbuch Geo5 zu dem bereits zitierten § 532, wonach das Verlassenschaftsgericht, wenn ein Erbe den Nachlass mit der Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung von Erbteilen oder Vermächtnissen anderer Nachlassbeteiligter oder sonstiger Gegenverpflichtungen oder Beschränkungen übernehmen soll, bereits im Zuge der Abhandlung darauf hinzuwirken hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 97 GBG über die gleichzeitige Eintragung der gegenseitigen Rechte geschaffen und dadurch die Eintragung von Amts wegen ermöglicht werde.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass der Wortlaut des Paragraph 177, AußStrG, wonach "die Eintragung der Einantwortungsverordnung in die öffentlichen Bücher zur Übertragung des Eigentumes der in denselben vorkommenden zur Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter oder auf unbeweglichen Gütern haftenden Forderungen ... von dem Erben nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden" kann, enger ist als jener des Paragraph 29, Absatz eins, LiegTeilG. Demelius ("Der Abhandlungsrichter als Grundbuchsrichter", NZ 1934, 96) führt dazu unter anderem aus, der Abhandlungsrichter komme häufig in die Lage, die durch die Erben während der Abhandlung zur Sicherstellung einer Erbteils-, Pflichtteils- oder Vermächtnisforderung bewirkte Verpfändung einer Nachlassliegenschaft von Amts wegen zur Verbücherung zu bringen. Vielfach erfolge die Verpfändung in einem vor dem Abhandlungsgerichte aufgenommenen Protokoll, das bei Einhaltung der Vorschriften des Grundbuchsgesetzes eine einverleibungsfähige Originalurkunde darstelle, auf Grund derer die Einverleibung der Hypothek vom Abhandlungsgericht auf Ansuchen oder von Amts wegen bewilligt werden könne. Oft solle die Eintragung des Pfandrechts für den Miterben, Noterben oder Vermächtnisnehmer gleichzeitig mit der des Eigentumsrechts für den Erben erfolgen; dann sei es willkommen, dass das Abhandlungsgericht derart alle Eintragungen mit einem Beschlusse zu bewilligen oder anzuordnen in der Lage sei (aaO 102). Durch die spätere Gesetzgebung sei die Entscheidung des OGH GlU 7155, das Abhandlungsgericht sei zur Bewilligung der Eintragung eines von dem Erben an einer Nachlassliegenschaft eingeräumten Pfandrechts nicht berufen, überholt (aaO 102 Fn 37). In der gleichen Richtung argumentieren Bubak ("Die Einantwortungsurkunde und ihre grundbücherlichen Verfügungen", NZ 1969, 3) sowie Wolf ("Über Probleme der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses", NZ 1979, 6): Der erstgenannte Autor verweist auf die Anmerkung im Dienstbuch Geo5 zu dem bereits zitierten Paragraph 532,, wonach das Verlassenschaftsgericht, wenn ein Erbe den Nachlass mit der Verpflichtung zur grundbücherlichen Sicherstellung von Erbteilen oder Vermächtnissen anderer Nachlassbeteiligter oder sonstiger Gegenverpflichtungen oder Beschränkungen übernehmen soll, bereits im Zuge der Abhandlung darauf hinzuwirken hat, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 97, GBG über die gleichzeitige Eintragung der gegenseitigen Rechte geschaffen und dadurch die Eintragung von Amts wegen ermöglicht werde.
Gemäß § 97 GBG darf dann, wenn aus einer Urkunde hervorgeht, dass dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, dass ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht sogleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird. Gerade diese Bestimmung ist ein zwingendes Argument dafür, dass § 177 AußStrG nur im Zusammenhalt mit § 29 LiegTeilG verstanden werden darf, zumal sich aus dem Wortlaut des § 177 AußStrG nicht der Wille des Gesetzgebers zu einer abschließenden Regelung der Befugnisse des Verlassenschaftsrichters entnehmen lässt.Gemäß Paragraph 97, GBG darf dann, wenn aus einer Urkunde hervorgeht, dass dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, dass ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht sogleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird. Gerade diese Bestimmung ist ein zwingendes Argument dafür, dass Paragraph 177, AußStrG nur im Zusammenhalt mit Paragraph 29, LiegTeilG verstanden werden darf, zumal sich aus dem Wortlaut des Paragraph 177, AußStrG nicht der Wille des Gesetzgebers zu einer abschließenden Regelung der Befugnisse des Verlassenschaftsrichters entnehmen lässt.
Entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsansicht war daher das Erstgericht auch zur Verbücherung der im Erbteilungsübereinkommen vereinbarten Rechte der erbl. Witwe zuständig, stellten diese doch Beschränkungen des eingeräumten Liegenschaftseigentums dar, die ganz offenkundig - zumindest auch - als Sicherungsmittel dienen sollten.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Da die Verbücherung sowohl des Fruchtgenusses (vgl RIS-Justiz RS0011819) als auch des Veräußerungs- und Belastungsverbots (vgl RIS-Justiz RS0010786) auch an Miteigentumsanteilen zulässig ist und die Verbücherungsvoraussetzungen vorliegen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen somit im Sinne der Stattgebung der Anträge der Rechtsmittelwerber abzuändern. Die Vollzugsanordnung ist dem Erstgericht vorzubehalten.Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Da die Verbücherung sowohl des Fruchtgenusses vergleiche RIS-Justiz RS0011819) als auch des Veräußerungs- und Belastungsverbots vergleiche RIS-Justiz RS0010786) auch an Miteigentumsanteilen zulässig ist und die Verbücherungsvoraussetzungen vorliegen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen somit im Sinne der Stattgebung der Anträge der Rechtsmittelwerber abzuändern. Die Vollzugsanordnung ist dem Erstgericht vorzubehalten.