Begründung:
Gesetzliche Erben zum Nachlaß des am ***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen Christian B***** sind dessen Witwe Anna B***** und vier großjährige eheliche Kinder. Der älteste Sohn hat sich seines Erbrechtes sowie aller Pflichtteilsansprüche unbedingt und vorbehaltlos entschlagen. Die Witwe und die drei übrigen Kinder gaben zu den gesetzlichen Erbquoten unbedingte Erbserklärungen ab. Im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung errichteten die Erben ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, und schlossen ein Erbübereinkommen, wonach sich die Witwe Anna B***** verpflichtete, den gesamten Nachlaß in ihr Eigentum und ihre Zahlungspflicht zu übernehmen und den drei Kindern bestimmte Erbteilsbeträge zu bezahlen. Weiters verpflichtete sich Anna B***** zur Bezahlung der gesamten Abhandlungskosten. Das Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung wurde von allen Miterben unterzeichnet.
Das Erstgericht nahm mit dem angefochtenen Punkt 4 des Mantelbeschlusses (ON 10) das Erbübereinkommen vom 9.6.1993 abhandlungsgerichtlich zur Kenntnis. Gleichzeitig erließ es die Einantwortungsurkunde (ON 11), mit welcher der Nachlaß den gesetzlichen Erben, die eine positive Erbserklärung abgegeben hatten, gemäß den gesetzlichen Anteilen eingeantwortet und die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob des Hälfteanteils des verstorbenen Christian B***** an der EZ ***** KG E***** für die Witwe Anna B*****, die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Tochter Barbara B*****, und die Anmerkung der Verpflichtung zur vorbehaltslosen Löschung eines Pfandrechtes gemäß § 469a ABGB angeordnet wurde.Das Erstgericht nahm mit dem angefochtenen Punkt 4 des Mantelbeschlusses (ON 10) das Erbübereinkommen vom 9.6.1993 abhandlungsgerichtlich zur Kenntnis. Gleichzeitig erließ es die Einantwortungsurkunde (ON 11), mit welcher der Nachlaß den gesetzlichen Erben, die eine positive Erbserklärung abgegeben hatten, gemäß den gesetzlichen Anteilen eingeantwortet und die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob des Hälfteanteils des verstorbenen Christian B***** an der EZ ***** KG E***** für die Witwe Anna B*****, die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Tochter Barbara B*****, und die Anmerkung der Verpflichtung zur vorbehaltslosen Löschung eines Pfandrechtes gemäß Paragraph 469 a, ABGB angeordnet wurde.
Anna B***** erhob Rekurs gegen Punkt 4. des Mantelbeschlusses, sinngemäß aber gegen alle weiteren Anordnungen, die auf dem Erbteilungsübereinkommen beruhen, also auch gegen den diesbezüglichen Inhalt der Einantwortungsurkunde. Im Rekurs wurde vorgebracht, das Erbübereinkommen vom 9.6.1993 sei durch Zwang und Irrtum zustandegekommen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Anna B***** nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde damit begründet, daß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob die Wirksamkeit eines nach der Aktenlage vor dem Gerichtskommissär gültig zustandegekommenen Erbübereinkommens mit Rekurs gegen die Einantwortung geltend gemacht werden könne, nicht vorliege, und diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs. 1 AußStrG sei. In der Sache selbst vertrat es die Ansicht, die Bekämpfung eines Erbübereinkommens sei nur mit selbständiger Klage, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen möglich. Nach dem Inhalt des Abhandlungsprotokolls vom 9.3.1992 (gemeint: 9.6.1993) sei von einem gültigen Erbübereinkommen auszugehen, welches bei der Einantwortung zu berücksichtigen gewesen sei. Die „Kenntnisnahme des Erbübereinkommens“ durch das Erstgericht im Mantelbeschluß stelle keine der Anfechtung zugängliche richterliche Entscheidung dar.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Anna B***** nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde damit begründet, daß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob die Wirksamkeit eines nach der Aktenlage vor dem Gerichtskommissär gültig zustandegekommenen Erbübereinkommens mit Rekurs gegen die Einantwortung geltend gemacht werden könne, nicht vorliege, und diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sei. In der Sache selbst vertrat es die Ansicht, die Bekämpfung eines Erbübereinkommens sei nur mit selbständiger Klage, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit oder Anfechtung aus materiellrechtlichen Gründen möglich. Nach dem Inhalt des Abhandlungsprotokolls vom 9.3.1992 (gemeint: 9.6.1993) sei von einem gültigen Erbübereinkommen auszugehen, welches bei der Einantwortung zu berücksichtigen gewesen sei. Die „Kenntnisnahme des Erbübereinkommens“ durch das Erstgericht im Mantelbeschluß stelle keine der Anfechtung zugängliche richterliche Entscheidung dar.