Anläßlich der Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär wurde festgestellt, daß in den Nachlaß ua auch ein Pkw sowie verschiedene technische Geräte gehören. Hierauf beantragte die Witwe, ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu übertragen und ihr die Ermächtigung zur Veräußerung dieser Nachlaßwerte nach erfolgter Schätzung zu erteilen. Der Verkaufserlös werde unverzüglich beim Gerichtskommissär hinterlegt werden (ON 13 AS 38 f). Die Feststellung der zweiten Instanz, die Witwe habe den Antrag gestellt, ihr die Ermächtigung zur Veräußerung „bestimmter“ Nachlaßwerte zu erteilen, ist somit entgegen dem Rechtsmittelvorwurf nicht aktenwidrig.
Besorgt ein ... Noterbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Kurator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erklärt hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften (§ 812 ABGB). Das Wesen der Nachlaßabsonderung (Nachlaßseparation) liegt als Rest einer amtswegigen Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (56/28 = JBl 1983, 483 = RPflgSlgA 6468; EvBl 1976/137 = NZ 1977, 135; Eccher in Schwimann, Rz 1 zu § 812 ABGB) darin, sicherzustellen, daß das getrennt verwaltete Sondervermögen trotz Einantwortung ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwendet wird, somit den Antragsberechtigten vor allen Gefahren zu schützen, die aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlaß mit der darin liegenden Verquickung der vermögensrechtlichen Beziehungen entstehen können (SZ 61/131, SZ 56/28; EFSlg 33.688 ua). Die Nachlaßseparation kann nicht nur für die noch zu Lebzeiten des Erblassers begründeten „Erblasserschulden“, sondern auch für die mit dem Erbfall entstehenden „Erbfallschulden“ wie Pflichtteilsschulden bewilligt werden (SZ 49/149), auch in Ansehung von erbl.Liegenschaften (SZ 56/28; EFSlg 48.547 ua), wobei auch die grundbücherliche Anmerkung der Nachlaßseparation zulässig ist (JBl 1972, 621; SZ 37/117 = EvBl 1965/134 = NZ 1965, 11).Besorgt ein ... Noterbe, daß er durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne, so kann er vor der Einantwortung verlangen, daß die Erbschaft von dem Vermögen des Erben abgesondert, vom Gerichte verwahrt, oder von einem Kurator verwaltet, sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtigt werde. In einem solchen Falle hat ihm aber der Erbe, obschon dieser sich unbedingt als Erbe erklärt hätte, aus eigenem Vermögen nicht mehr zu haften (Paragraph 812, ABGB). Das Wesen der Nachlaßabsonderung (Nachlaßseparation) liegt als Rest einer amtswegigen Fürsorge für die Nachlaßgläubiger (56/28 = JBl 1983, 483 = RPflgSlgA 6468; EvBl 1976/137 = NZ 1977, 135; Eccher in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 812, ABGB) darin, sicherzustellen, daß das getrennt verwaltete Sondervermögen trotz Einantwortung ausschließlich zur Befriedigung der Absonderungsgläubiger verwendet wird, somit den Antragsberechtigten vor allen Gefahren zu schützen, die aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Erben über den Nachlaß mit der darin liegenden Verquickung der vermögensrechtlichen Beziehungen entstehen können (SZ 61/131, SZ 56/28; EFSlg 33.688 ua). Die Nachlaßseparation kann nicht nur für die noch zu Lebzeiten des Erblassers begründeten „Erblasserschulden“, sondern auch für die mit dem Erbfall entstehenden „Erbfallschulden“ wie Pflichtteilsschulden bewilligt werden (SZ 49/149), auch in Ansehung von erbl.Liegenschaften (SZ 56/28; EFSlg 48.547 ua), wobei auch die grundbücherliche Anmerkung der Nachlaßseparation zulässig ist (JBl 1972, 621; SZ 37/117 = EvBl 1965/134 = NZ 1965, 11).
Der vorliegende Rechtsfall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Noterben auch die Nachlaßseparation von Liegenschaften beantragen, die der Witwe nicht aufgrund eines erbrechtlichen, sondern eines vertraglichen Titels (Schenkung auf den Todesfall) zustehen sollen, an denen sie somit ein Anwartschaftsrecht hat. Der Beschenkte ist bis zur Einantwortung Gläubiger des Nachlasses (SZ 59/9, SZ 50/96; NZ 1966, 28 ua; Schubert aaO, Rz 3 zu § 956 ABGB; Binder in Schwimann, Rz 26 zu § 956 ABGB) und wird bei einer auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft Eigentümer erst mit der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums; die Einverleibung kann auf Grund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluß des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich (EvBl 1962/285; Schubert aaO, Rz 3, 9 zu § 956 ABGB; zweifelnd Grabenwarter, Schenkung auf den Todesfall und Abhandlungspflege in ÖJZ 1988, 588 ff, 559). Auf den Todesfall geschenkte Vermögenswerte sind in das Inventar als Aktivum (§ 97 AußStrG) aufzunehmen und als Schuld an den Beschenkten im Inventar als gleichwertiges Passivum auszuweisen (SZ 59/9 = EFSlg 51.454 = NZ 1986, 210 mwN und Anm von C.Czermak; NZ 1984, 63; Schubert aaO, Rz 3 zu § 956 ABGB; Welser in Rummel2, Rz 8 zu § 785 ABGB; Eccher aaO, Rz 17 zu § 802 ABGB mwN; Stanzl in Klang2 IV/1, 632). Weil es dem Zweck des Pflichtteilsrechtes entspricht, wenn man der Berechnung des Pflichtteils auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrundelegt, zählen Schenkungen auf den Todesfall für die Pflichtteilsberechnung zum Nachlaßvermögen (Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber in NZ 1978, 161, 165 f und ihm folgend EvBl 1987/198 = NZ 1988, 42 mit Anm von Findeis; JBl 1981, 593 = NZ 1981, 36; referierend Koziol-Welser, Grundriß9 II 370, 378 mwN in FN 12 und Grabenwarter aaO; aM noch SZ 44/137; Binder aaO, Rz 25 zu § 956 ABGB mwN). Wenn aber, wie im vorliegenden Fall von allen Parteien gar nicht bezweifelt wird, die der Witwe auf den Todesfall geschenkten Liegenschaften bei der Berechnung des Pflichtteils in Anschlag zu bringen sind, muß dem Noterben unter den Voraussetzungen des § 812 ABGB auch gestattet sein, die Nachlaßseparation dann zu beantragen, wenn jedenfalls wie im vorliegenden Fall die Beschenkte zugleich Alleinerbin ist.Der vorliegende Rechtsfall ist nun dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Noterben auch die Nachlaßseparation von Liegenschaften beantragen, die der Witwe nicht aufgrund eines erbrechtlichen, sondern eines vertraglichen Titels (Schenkung auf den Todesfall) zustehen sollen, an denen sie somit ein Anwartschaftsrecht hat. Der Beschenkte ist bis zur Einantwortung Gläubiger des Nachlasses (SZ 59/9, SZ 50/96; NZ 1966, 28 ua; Schubert aaO, Rz 3 zu Paragraph 956, ABGB; Binder in Schwimann, Rz 26 zu Paragraph 956, ABGB) und wird bei einer auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft Eigentümer erst mit der bücherlichen Einverleibung seines Eigentums; die Einverleibung kann auf Grund des mit einer Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluß des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich (EvBl 1962/285; Schubert aaO, Rz 3, 9 zu Paragraph 956, ABGB; zweifelnd Grabenwarter, Schenkung auf den Todesfall und Abhandlungspflege in ÖJZ 1988, 588 ff, 559). Auf den Todesfall geschenkte Vermögenswerte sind in das Inventar als Aktivum (Paragraph 97, AußStrG) aufzunehmen und als Schuld an den Beschenkten im Inventar als gleichwertiges Passivum auszuweisen (SZ 59/9 = EFSlg 51.454 = NZ 1986, 210 mwN und Anmerkung von C.Czermak; NZ 1984, 63; Schubert aaO, Rz 3 zu Paragraph 956, ABGB; Welser in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 785, ABGB; Eccher aaO, Rz 17 zu Paragraph 802, ABGB mwN; Stanzl in Klang2 IV/1, 632). Weil es dem Zweck des Pflichtteilsrechtes entspricht, wenn man der Berechnung des Pflichtteils auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrundelegt, zählen Schenkungen auf den Todesfall für die Pflichtteilsberechnung zum Nachlaßvermögen (Welser, Neue Rechenaufgaben vom Gesetzgeber in NZ 1978, 161, 165 f und ihm folgend EvBl 1987/198 = NZ 1988, 42 mit Anmerkung von Findeis; JBl 1981, 593 = NZ 1981, 36; referierend Koziol-Welser, Grundriß9 II 370, 378 mwN in FN 12 und Grabenwarter aaO; aM noch SZ 44/137; Binder aaO, Rz 25 zu Paragraph 956, ABGB mwN). Wenn aber, wie im vorliegenden Fall von allen Parteien gar nicht bezweifelt wird, die der Witwe auf den Todesfall geschenkten Liegenschaften bei der Berechnung des Pflichtteils in Anschlag zu bringen sind, muß dem Noterben unter den Voraussetzungen des Paragraph 812, ABGB auch gestattet sein, die Nachlaßseparation dann zu beantragen, wenn jedenfalls wie im vorliegenden Fall die Beschenkte zugleich Alleinerbin ist.
Die Nachlaßseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (ZfRV 1988, 132 = IPrax 1988, 36 mit Anm von Schwind 45; SZ 59/210; EFSlg 51.420; NZ 1986, 263 ua). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung genügt zur Bewilligung der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte. Besorgnis der Gefahr ist jedes hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken (IPrax 1988, 36; EFSlg 51.423; NZ 1986, 263 ua; Welser aaO, Rz 14 zu § 812 ABGB; Eccher aaO Rz 5; Koziol-Welser aaO II 401); der Nachlaßgläubiger (Noterbe) muß dabei jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen. Ein Nachweis oder eine Bescheinigung dieser Gefahr ist nicht erforderlich (SZ 59/210, SZ 56/28; 5 Ob 533/89 ua; Welser aaO, Rz 13 und 14 zu § 812 ABGB; Kralik in Ehrenzweig3 Erbrecht 359). Die Möglichkeit der freien Verfügung über die Liegenschaften des Erblassers durch die vermögenslose Witwe, die die Veräußerungsabsicht wegen der Notwendigkeit der Bedeckung der Pflichtteile zugestand, begründet hier eine solche Besorgnis (IPrax 1988, 36; EFSlg 51.427; Weiß in Klang2 III 1018) und führt zur Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.Die Nachlaßseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (ZfRV 1988, 132 = IPrax 1988, 36 mit Anmerkung von Schwind 45; SZ 59/210; EFSlg 51.420; NZ 1986, 263 ua). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung genügt zur Bewilligung der Absonderung der Verlassenschaft von dem Vermögen des Erben jede hinreichend motivierte Besorgnis des Antragstellers, daß der Erbe den Nachlaß und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlaßforderung schmälern könnte. Besorgnis der Gefahr ist jedes hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken (IPrax 1988, 36; EFSlg 51.423; NZ 1986, 263 ua; Welser aaO, Rz 14 zu Paragraph 812, ABGB; Eccher aaO Rz 5; Koziol-Welser aaO II 401); der Nachlaßgläubiger (Noterbe) muß dabei jene Umstände anführen, die bei vernünftiger Auslegung eine subjektive Besorgnis rechtfertigen. Ein Nachweis oder eine Bescheinigung dieser Gefahr ist nicht erforderlich (SZ 59/210, SZ 56/28; 5 Ob 533/89 ua; Welser aaO, Rz 13 und 14 zu Paragraph 812, ABGB; Kralik in Ehrenzweig3 Erbrecht 359). Die Möglichkeit der freien Verfügung über die Liegenschaften des Erblassers durch die vermögenslose Witwe, die die Veräußerungsabsicht wegen der Notwendigkeit der Bedeckung der Pflichtteile zugestand, begründet hier eine solche Besorgnis (IPrax 1988, 36; EFSlg 51.427; Weiß in Klang2 III 1018) und führt zur Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.
Die Tatsache, daß die Witwe die Einräumung von Grundpfandrechten auf allen drei Liegenschaften zugunsten der Noterben, somit eine zur Abwendung der - hier gerechtfertigten - Nachlaßseparation zulässige Sicherheitsleistung (SZ 56/123, SZ 56/28 ua; Welser aaO, Rz 18 zu § 812 ABGB; Eccher aaO Rz 24 mwN; Koziol-Welser aaO 401 mwN in FN 26) angeboten hat, wird im folgenden Verfahren zu berücksichtigen sein.Die Tatsache, daß die Witwe die Einräumung von Grundpfandrechten auf allen drei Liegenschaften zugunsten der Noterben, somit eine zur Abwendung der - hier gerechtfertigten - Nachlaßseparation zulässige Sicherheitsleistung (SZ 56/123, SZ 56/28 ua; Welser aaO, Rz 18 zu Paragraph 812, ABGB; Eccher aaO Rz 24 mwN; Koziol-Welser aaO 401 mwN in FN 26) angeboten hat, wird im folgenden Verfahren zu berücksichtigen sein.