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Entscheidung 6 Ob 99/99y×

Entscheidung 6 Ob 99/99y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob99/99y

Entscheidungsdatum

20.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1. September 1997 verstorbenen Maria Theresia W*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der 1. Anna P*****, und des 2. Ing. Robert B*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. November 1998, GZ 44 R 707/98s-56, womit infolge Rekurses des eingeantworteten Erben C*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Juli 1998, GZ 9 A 434/97x-40, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Erblasserin setzte einen Universalerben ein, dem die Verlassenschaft bereits rechtskräftig eingeantwortet wurde (ON 32). Zur Verlassenschaft gehören zahlreiche Liegenschaften. Über drei Liegenschaften hatte die Erblasserin mit notariellen Schenkungsverträgen auf den Todesfall verfügt. Diese Liegenschaften scheinen im errichteten Inventar sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite auf. Die Einantwortungsurkunde enthält keine Verbücherungsklausel.

Der Universalerbe beantragte beim Abhandlungsgericht mangels Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nur die Vormerkung seines Eigentumsrechts im Grundbuch aufgrund der Einantwortungsurkunde.

Das Erstgericht wies diesen Antrag hinsichtlich der drei Liegenschaften, die Gegenstand der Schenkung auf den Todesfall sind, ab.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß auf Rekurs des Universalerben ab und bewilligte die beantragte Vormerkung.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der auf den Todesfall Beschenkten mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Rekursgericht ist der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, daß die Liegenschaften, an denen die Erblasserin zum Todeszeitpunkt noch Besitz hatte, in die Abhandlung fielen und in das Inventar aufzunehmen waren (1 Ob 586/92 = EFSlg

70.467 uva). Der auf den Todesfall Beschenkte ist Gläubiger des Nachlasses (SZ 59/9 mwN) und wie ein Legatar zu behandeln (SZ 69/108). Nach ständiger jüngerer oberstgerichtlicher Rechtsprechung hat der Legatar als Gläubiger im Abhandlungsverfahren nur Beteiligtenstellung (und Antragslegitimation) bei Verfügungen nach den Paragraphen 811, 812 und 815 ABGB sowie immer dann, wenn in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde (SZ 69/263 mwN uva). Rechte nach den zitierten Gesetzesstellen machen die Rekurswerber nicht geltend, dies wäre nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde auch verspätet. Sie haben auch keinen Antrag auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes aufgrund der Schenkung auf den Todesfall gestellt. Bei Strittigkeit der Zulässigkeit einer Verfügung darüber (Paragraph 178, AußStrG) könnte ihnen ein Rekursrecht nicht abgesprochen werden (EvBl 1972/351; 2 Ob 572/91 ua). Eine Ausfolgung von Nachlaßgegenständen an den Legatar könnte aber nur im Einverständnis mit dem Erben erfolgen (7 Ob 731/83; 6 Ob 2355/96h). Bei Bestreitung des Legatsanspruchs - dem der vorliegende Anspruch der auf den Todesfall Beschenkten gleichzuhalten ist - hat der Legatar seinen Erfüllungsanspruch im Rechtsweg geltend zu machen. Der Legatserfüllungsanspruch begründet keine Beteiligtenstellung des Legatars im Abhandlungsverfahren (4 Ob 549/89). Mangels einer solchen ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E54213 06A00999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00099.99Y.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0060OB00099_99Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005957 Rechtssatz 22.05.1957Zivilrecht
Wohl ist die Mitwirkung der Erben bei Ausstellung einer Amtsbestätigung im § 178 AußStrG nicht vorgesehen, jedenfalls sind aber die Erben vor Erteilung der Amtsbestätigung zu hören.
RS0006581 Rechtssatz 08.11.1950Zivilrecht
Dem großjährigen Legatar kommt im Verlassenschaftsverfahren lediglich die Rolle eines Gläubigers zu. Soweit es sich nicht um die Geltendmachung seiner Rechte nach § 812 ABGB handelt, hat er kein Rekursrecht.
RS0006582 Rechtssatz 27.04.1965Zivilrecht
Ein Legatar ist nur dann Beteiligter im Verlassenschaftsverfahren (und damit rekursberechtigt), wenn durch eine Verfügung des Abhandlungsrichters unmittelbar in seine Vermögensrechte eingegriffen wurde.
RS0007843 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Schenkungen auf den Todesfall sind der Ausmessung des Pflichtteiles zugrundezulegen (JBl 1981,593); Vermögenswerte, die Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall waren, sind daher jedenfalls in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen.
RS0008113 Rechtssatz 15.04.1953Zivilrecht
Die Ausfolgung eines Vermächtnisses an den Legatar kann jedenfalls nicht vor Ablauf der Ediktalfrist zur Einberufung unbekannter Erben erfolgen, auch wenn hiefür Sicherstellung geleistet würde.
RS0008377 Rechtssatz 17.11.1983Zivilrecht
Kann die Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG gegen den Willen des Erben nicht erteilt werden, so kann der Legatar bei Fälligkeit des Legats unmittelbar Leistungsklage erheben, es wird aber auch die Erhebung eines Feststellungsbegehrens als zulässig angesehe …
RS0012517 Rechtssatz 30.09.1981Zivilrecht
Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, …
RS0019082 Rechtssatz 04.04.1962Zivilrecht
Der auf den Todesfall Beschenkte ist Nachlassgläubiger. Die Sache geht nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über.
RS0103393 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachl …