Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, daß sogenannte privilegierte Vermächtnisse, also einschließlich begünstigter Substitutionslegate auch dann von Amts wegen sicherzustellen sind, wenn ihre Gültigkeit noch nicht feststeht, und die Sicherstellung in einem solchen Fall so lange zu dauern hat, als die Unwirksamkeit des Vermächtnisses nicht festgestellt ist (vgl. MGA AußStrG2 § 160 E 6.). Strittig geblieben ist vielmehr nur die Frage, ob die von den Vorinstanzen verfügte Sicherstellung als "gehörige Versicherung" im Sinne des § 160 AußStrG anzusehen ist. Die Revisionsrekurswerber pflichten dem Rekursgericht auch darin bei, daß durch die Sicherstellung der Legate keine Präjudizwirkung geschaffen werden darf und die von ihnen vorerst begehrte Ausstellung der Amtsurkunde zugunsten Dkfm. Dr. Christiane F***** verbunden mit dem Antrag auf Anmerkung fideikommissarischer Substitution eine solche Präjudizwirkung haben könnte. Ihrer Ansicht nach sei hier eine Interessenabwägung zwischen der noch nicht entschiedenen Frage der Ausschlagung des Vermächtnisses durch ihre Tante und einer ausreichenden Sicherung ihrer Rechtsstellung vorzunehmen. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot biete ihnen nur eingeschränkte Sicherheit, weil die erblasserische Witwe wohl berechtigt wäre, durch eine Schenkung oder im Erbweg eine Vermögensverschiebung zu ihren Lasten herbeizuführen. Bei einer Schenkung an Dkfm. Dr. Christiane F***** und einer weiteren Schenkung an einen Dritten könnten sie diesen Rechtsübergang nicht verhindern; dies zeige, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot ihnen eine wesentlich schwächere Rechtsposition als eine im Grundbuch ersichtlich gemachte fideikommissarische Substitution bringe, zumal für den Fall der Ersichtlichmachung der "Nacherbschaft" der diesbezügliche Anspruch auch einem Dritten gegenüber durchgesetzt werden könnte. Da ihrem Sicherungsbedürfnis nur dann im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen werden könne, wenn der Substitutionsfall bücherlich erkenntlich sei, müsse bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Sicherungsbedürfnis der Vorzug gegeben und eine allfällige Präjudizwirkung als nachrangig behandelt werden. Dem kann nicht gefolgt werden.Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, daß sogenannte privilegierte Vermächtnisse, also einschließlich begünstigter Substitutionslegate auch dann von Amts wegen sicherzustellen sind, wenn ihre Gültigkeit noch nicht feststeht, und die Sicherstellung in einem solchen Fall so lange zu dauern hat, als die Unwirksamkeit des Vermächtnisses nicht festgestellt ist vergleiche MGA AußStrG2 Paragraph 160, E 6.). Strittig geblieben ist vielmehr nur die Frage, ob die von den Vorinstanzen verfügte Sicherstellung als "gehörige Versicherung" im Sinne des Paragraph 160, AußStrG anzusehen ist. Die Revisionsrekurswerber pflichten dem Rekursgericht auch darin bei, daß durch die Sicherstellung der Legate keine Präjudizwirkung geschaffen werden darf und die von ihnen vorerst begehrte Ausstellung der Amtsurkunde zugunsten Dkfm. Dr. Christiane F***** verbunden mit dem Antrag auf Anmerkung fideikommissarischer Substitution eine solche Präjudizwirkung haben könnte. Ihrer Ansicht nach sei hier eine Interessenabwägung zwischen der noch nicht entschiedenen Frage der Ausschlagung des Vermächtnisses durch ihre Tante und einer ausreichenden Sicherung ihrer Rechtsstellung vorzunehmen. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot biete ihnen nur eingeschränkte Sicherheit, weil die erblasserische Witwe wohl berechtigt wäre, durch eine Schenkung oder im Erbweg eine Vermögensverschiebung zu ihren Lasten herbeizuführen. Bei einer Schenkung an Dkfm. Dr. Christiane F***** und einer weiteren Schenkung an einen Dritten könnten sie diesen Rechtsübergang nicht verhindern; dies zeige, daß das Belastungs- und Veräußerungsverbot ihnen eine wesentlich schwächere Rechtsposition als eine im Grundbuch ersichtlich gemachte fideikommissarische Substitution bringe, zumal für den Fall der Ersichtlichmachung der "Nacherbschaft" der diesbezügliche Anspruch auch einem Dritten gegenüber durchgesetzt werden könnte. Da ihrem Sicherungsbedürfnis nur dann im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen werden könne, wenn der Substitutionsfall bücherlich erkenntlich sei, müsse bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Sicherungsbedürfnis der Vorzug gegeben und eine allfällige Präjudizwirkung als nachrangig behandelt werden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Vorerst ist klarzustellen, daß die Revisionsrekurswerber auch für den Fall der rechtskräftigen Erledigung der im Prozeß zu klärenden Frage im Sinne der Verneinung des Anspruches der erblasserischen Tochter Dkfm. Dr. Christiane F***** auf Erhalt des ihr primär ausgesetzten Legates bloß die Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern erlangen können, niemals jedoch eine solche von Erben. Zum Unterschied von einem Erben bedarf der Vermächtnisnehmer zum Erwerb von Eigentum an Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen der bücherlichen Eintragung; diese kann in der Regel - von einem im Rechtsweg zu erwirkenden Urteil abgesehen - nur auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes, daß der Vermächtnisnehmer in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann, erfolgen (§ 178 AußStrG, § 33 Abs. 1 lit. d GBG) (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 437). Handelt es sich aber um ein eine unbewegliche Sache betreffendes Legat an einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen, so hat das Abhandlungsgericht - ohne daß es der Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG bedürfte - in Erfüllung seiner Pflicht zur Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des minderjährigen oder pflegebefohlenen Vermächtnisnehmers an der ihm vermachten Liegenschaft anzuordnen; dies gilt für alle Formen der Legate, also auch das Substitutionslegat zugunsten eines Minderjährigen (vgl EvBl. 1972/351; 5 Ob 9/82). Da hinsichtlich des hier strittigen Legates die beteiligten Parteien auf den Rechtsweg verwiesen wurden und eine diesen Rechtsstreit erledigende Entscheidung nicht vorliegt, kommt die von den Revisionsrekurswerbern im bisherigen Verfahren begehrte Ausstellung einer Amtsurkunde für sie selbst (erste Instanz), als auch einer solchen für die erblasserische TochterVorerst ist klarzustellen, daß die Revisionsrekurswerber auch für den Fall der rechtskräftigen Erledigung der im Prozeß zu klärenden Frage im Sinne der Verneinung des Anspruches der erblasserischen Tochter Dkfm. Dr. Christiane F***** auf Erhalt des ihr primär ausgesetzten Legates bloß die Rechtsstellung von Vermächtnisnehmern erlangen können, niemals jedoch eine solche von Erben. Zum Unterschied von einem Erben bedarf der Vermächtnisnehmer zum Erwerb von Eigentum an Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen der bücherlichen Eintragung; diese kann in der Regel - von einem im Rechtsweg zu erwirkenden Urteil abgesehen - nur auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes, daß der Vermächtnisnehmer in die öffentlichen Bücher eingetragen werden kann, erfolgen (Paragraph 178, AußStrG, Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG) vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 437,). Handelt es sich aber um ein eine unbewegliche Sache betreffendes Legat an einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen, so hat das Abhandlungsgericht - ohne daß es der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG bedürfte - in Erfüllung seiner Pflicht zur Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des minderjährigen oder pflegebefohlenen Vermächtnisnehmers an der ihm vermachten Liegenschaft anzuordnen; dies gilt für alle Formen der Legate, also auch das Substitutionslegat zugunsten eines Minderjährigen vergleiche EvBl. 1972/351; 5 Ob 9/82). Da hinsichtlich des hier strittigen Legates die beteiligten Parteien auf den Rechtsweg verwiesen wurden und eine diesen Rechtsstreit erledigende Entscheidung nicht vorliegt, kommt die von den Revisionsrekurswerbern im bisherigen Verfahren begehrte Ausstellung einer Amtsurkunde für sie selbst (erste Instanz), als auch einer solchen für die erblasserische Tochter
Dkfm. Dr. Christiane F***** - beschränkt mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Erbin und der fideikommissarischen Substitution zu ihren Gunsten (so im Verfahren zweiter Instanz und als einer von zwei im Revisionsrekurs aufgezeigten Wegen zur Sicherung ihrer Vermächtnisse) nicht in Frage.
Eine zweite Möglichkeit zur Erlangung einer ausreichenden Sicherstellung erblicken die Revisionsrekurswerber darin, daß von der Rechtsnatur des Legates als Damnationslegat ausgehend zunächst die erblasserische Witwe bücherlich einverleibt und ob den gegenständlichen Anteilen die fideikommissarische Substitution zugunsten der Minderjährigen im Grundbuch angemerkt werde; es wäre dann Sache der erblasserischen Tochter, auf Grund des für sie ausgesetzten Vermächtnisses von der erblasserischen Witwe die Erfüllung des Legatsanspruches zu begehren. Auch hier kann den Rechtsmittelwerbern nicht gefolgt werden. Sie übersehen nämlich, daß sie der Erblasser nicht zu Nacherben im Sinne einer fideikommissarischen Substitition berufen hat, sondern lediglich bei dem Vermächtnis an die erblasserische Tochter
Dkfm. Dr. Christiane F***** eine Substition zu ihren Gunsten angeordnet hat (§ 652 ABGB). Dementsprechend ist nicht das Eigentumsrechts der erblasserischen Witwe als Alleinerbin durch die Substitution beschränkt, sondern allenfalls das Recht der erblasserischen Tochter als Vorlegatarin, und kann keine Rede davon sein, daß die hier vom Erblasser verfügte Substitution nur die Wirkung hätte, daß die erblasserische Witwe mit der Einantwortung bloß auflösend bedingtes oder befristetes Eigentum am Nachlaß erlangt, weil sie die Erbschaft bzw. Teile davon den Rechtsmittelwerbern als Substituten herausgeben müßte. Da das Substitutionsband an sich hier nicht das Eigentum der erblasserischen Witwe beschränkt, sondern sich bloß auf das primär der erblasserischen Tochter Dkfm. Dr. Christiane F***** ausgesetzte Legat bezieht, ist die Eintragung des Substitutionsbandes ob den der erblasserischen Witwe mit der Einantwortung zufallenden, vom gegenständlichen Legat erfaßten Miteigentumsanteilen des Erblassers nicht möglich. Die von den beiden mj. erblasserischen Enkelkindern im Revisionsrekurs als möglich erachteten Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechtsstellung scheiden daher aus rechtlichen Überlegungen aus.Dkfm. Dr. Christiane F***** eine Substition zu ihren Gunsten angeordnet hat (Paragraph 652, ABGB). Dementsprechend ist nicht das Eigentumsrechts der erblasserischen Witwe als Alleinerbin durch die Substitution beschränkt, sondern allenfalls das Recht der erblasserischen Tochter als Vorlegatarin, und kann keine Rede davon sein, daß die hier vom Erblasser verfügte Substitution nur die Wirkung hätte, daß die erblasserische Witwe mit der Einantwortung bloß auflösend bedingtes oder befristetes Eigentum am Nachlaß erlangt, weil sie die Erbschaft bzw. Teile davon den Rechtsmittelwerbern als Substituten herausgeben müßte. Da das Substitutionsband an sich hier nicht das Eigentum der erblasserischen Witwe beschränkt, sondern sich bloß auf das primär der erblasserischen Tochter Dkfm. Dr. Christiane F***** ausgesetzte Legat bezieht, ist die Eintragung des Substitutionsbandes ob den der erblasserischen Witwe mit der Einantwortung zufallenden, vom gegenständlichen Legat erfaßten Miteigentumsanteilen des Erblassers nicht möglich. Die von den beiden mj. erblasserischen Enkelkindern im Revisionsrekurs als möglich erachteten Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechtsstellung scheiden daher aus rechtlichen Überlegungen aus.
Insoweit die Rechtsmittelwerber meinen, das vom Erstgericht mit Billigung des Rekursgerichtes angeordnete Veräußerungs- und Belastungsverbot stelle für sie keine ausreichende Sicherung dar, weil die erblasserische Witwe durch Vornahme einer Schenkung eine Vermögensverschiebung zu Ungunsten der Rechtsmittelwerber herbeiführen könnte, verkennen sie das Wesen des hier verfügten Verbotes. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet nämlich zur Unterlassung einer Verfügung durch Veräußerung und/oder Belastung und umfaßt damit auch das Verbot der Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall (SZ 7/248); es erhält durch Verbücherung auch Wirkung gegen Dritte, wenn es - so wie hier - unter den im § 364 c ABGB genannten Personen begründet ist. Im übrigen handelt es sich bei den der erblasserischen Witwe als zusinnbar dargestellten Manipulationen um Annahmen der Rechtsmittelwerber, denen kein entsprechendes Tatsachenvorbringen zugrundeliegt, das ein derartiges Vorgehen der erblasserischen Witwe befürchten ließe; der von der erblasserischen Witwe im Verlassenschaftsverfahren selbst vertretene Standpunkt, daß der Substitutionsfall zugunsten der mj. Enkelkinder nach Treu und Glauben eingetreten sei und diese daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsurkunde zur Erwerbung ihres Eigentumsrechtes hätten (vgl. ON 48 dA), spricht vielmehr gegen solche Unterstellungen.Insoweit die Rechtsmittelwerber meinen, das vom Erstgericht mit Billigung des Rekursgerichtes angeordnete Veräußerungs- und Belastungsverbot stelle für sie keine ausreichende Sicherung dar, weil die erblasserische Witwe durch Vornahme einer Schenkung eine Vermögensverschiebung zu Ungunsten der Rechtsmittelwerber herbeiführen könnte, verkennen sie das Wesen des hier verfügten Verbotes. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet nämlich zur Unterlassung einer Verfügung durch Veräußerung und/oder Belastung und umfaßt damit auch das Verbot der Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall (SZ 7/248); es erhält durch Verbücherung auch Wirkung gegen Dritte, wenn es - so wie hier - unter den im Paragraph 364, c ABGB genannten Personen begründet ist. Im übrigen handelt es sich bei den der erblasserischen Witwe als zusinnbar dargestellten Manipulationen um Annahmen der Rechtsmittelwerber, denen kein entsprechendes Tatsachenvorbringen zugrundeliegt, das ein derartiges Vorgehen der erblasserischen Witwe befürchten ließe; der von der erblasserischen Witwe im Verlassenschaftsverfahren selbst vertretene Standpunkt, daß der Substitutionsfall zugunsten der mj. Enkelkinder nach Treu und Glauben eingetreten sei und diese daher dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsurkunde zur Erwerbung ihres Eigentumsrechtes hätten vergleiche ON 48 dA), spricht vielmehr gegen solche Unterstellungen.
Da nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage andere Sicherungsmaßnahmen, die die seinerzeitige Erfüllung allfälliger Vermächtnisansprüche der Rechtsmittelwerber besser gewährleisten könnten, von den Beteiligten nicht aufgezeigt wurden und auch nicht erkennbar sind, erweist sich der Revisionsrekurs als unberechtigt, weshalb ihm kein Erfolg beschieden sein konnte.