Rechtssatz RS0008240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008240
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Zur Frage der Art der vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen zu veranlassenden Sicherung eines eine unbewegliche Sache betreffendes Substitutionslegates zugunsten von minderjährigen Nachlegataren für den Fall, daß die beteiligten Parteien im Verlassenschaftsverfahren zur Klärung der Frage, ob der Vorlegatar das Legat ausgeschlagen hat, gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen wurde. (Billigung der Anordnung der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ob der legierten Liegenschaftsanteile des Erblassers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Legates an den Vorlegatar.Zur Frage der Art der vom Verlassenschaftsgericht von Amts wegen zu veranlassenden Sicherung eines eine unbewegliche Sache betreffendes Substitutionslegates zugunsten von minderjährigen Nachlegataren für den Fall, daß die beteiligten Parteien im Verlassenschaftsverfahren zur Klärung der Frage, ob der Vorlegatar das Legat ausgeschlagen hat, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen wurde. (Billigung der Anordnung der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ob der legierten Liegenschaftsanteile des Erblassers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Legates an den Vorlegatar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008240
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0020OB00572_9100000_001