Rechtssatz RS0008234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008234
Geschäftszahl
7Ob138/72; 5Ob9/82; 2Ob572/91; 7Ob49/04p
Entscheidungsdatum
26.05.2004
Rechtssatz
Dem Legatar ist die Bestätigung zur Eintragung im Grundbuch nach § 178 AußStrG nur über sein Ansuchen auszustellen. Ein solches Ansuchen ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen ist. Betrifft daher das Legat eine unbewegliche Sache, so hat das Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes des minderjährigen Vermächtnisnehmers an der ihm vermachten Liegenschaft anzuordnen (NZ 1930, 114). In diesem Fall ist ein förmliches Ansuchen des gesetzlichen Vertreters um Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG nicht erforderlich, weil das Verlassenschaftsgericht für die Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen hat (SZ 21/52 = EFSlg 3841). Dies gilt auch dann, wenn nicht der Legatar, sondern der Nachlegatar minderjährig ist.Dem Legatar ist die Bestätigung zur Eintragung im Grundbuch nach Paragraph 178, AußStrG nur über sein Ansuchen auszustellen. Ein solches Ansuchen ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Legatar minderjährig oder pflegebefohlen ist. Betrifft daher das Legat eine unbewegliche Sache, so hat das Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes des minderjährigen Vermächtnisnehmers an der ihm vermachten Liegenschaft anzuordnen (NZ 1930, 114). In diesem Fall ist ein förmliches Ansuchen des gesetzlichen Vertreters um Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG nicht erforderlich, weil das Verlassenschaftsgericht für die Sicherstellung privilegierter Legate von Amts wegen vorzusorgen hat (SZ 21/52 = EFSlg 3841). Dies gilt auch dann, wenn nicht der Legatar, sondern der Nachlegatar minderjährig ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 138/72
Entscheidungstext OGH 14.06.1972 7 Ob 138/72
EvBl 1972/351 S 663
- 5 Ob 9/82
Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 9/82
Auch
- 2 Ob 572/91
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 2 Ob 572/91
- 7 Ob 49/04p
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008234
Dokumentnummer
JJR_19720614_OGH0002_0070OB00138_7200000_002