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Rechtssatz RS0103393×

Rechtssatz RS0103393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103393

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2029/96b
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2029/96b
    Veröff: SZ 69/108
  • 6 Ob 99/99y
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 99/99y
    Vgl auch; nur: Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. (T1)
  • 9 Ob 98/01d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 9 Ob 98/01d
    nur T1
  • 6 Ob 37/02p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 37/02p
    Auch
  • 1 Ob 133/02v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v
    Vgl; Beisatz: Schenkungen auf den Todesfall im Sinne des zweiten Falls des § 956 ABGB sind "unter Lebenden gemacht". Das auf den Todesfall Geschenkte bleibt bis zum Todeszeitpunkt Vermögen des Geschenkgebers; die Schenkung entfaltet ihre eigentliche Wirkung erst bei dessen Ableben. (T2); Beisatz: Der Umstand, dass die Schenkung unter Lebenden gemacht wurde, besagt keineswegs, dass das geschenkte Gut (im Sinne des § 31 Abs 3 BWG) nicht "von Todes wegen erworben" worden wäre. (T3)
  • 6 Ob 181/02i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 181/02i
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 72/08a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 72/08a
    Auch
  • 2 Ob 208/09s
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 208/09s
    nur T1
  • 2 Ob 148/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
    Auch; Beisatz: Jedenfalls im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten. (T4); Veröff: SZ 2011/10
  • 5 Ob 245/10f
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
    Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T5); Veröff: SZ 2011/88
  • 9 Ob 83/10m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
    Vgl auch; nur T1
  • 2 Ob 59/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 59/23z
    vgl; Beisatz nur wie T2
  • 2 Ob 107/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 107/23h
    vgl aber; Beisatz wie T4: Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst. (T6)
    Anm: Vgl RS0134514.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103393

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02029_96B0000_001