Der Rekurs des Beklagten ist, ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts, in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Rekurs des Beklagten ist, ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts, in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
1. Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0103393). Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll (RIS-Justiz RS0019129).
2. Ziel des Pflichtteilsrechts ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat (RIS-Justiz RS0012852). Da die Verlassenschaft nach § 786 zweiter Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung“ als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut“ anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlichen Entwicklung teil. Unter „wirklicher Zuteilung“ wird die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteilsanspruchs verstanden, die nach der Rechtsprechung durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung erfolgen kann; im letztgenannten Fall wird der Schluss der Verhandlung erster Instanz als maßgeblich angesehen (3 Ob 315/05b mwN, RIS-Justiz RS0012933).2. Ziel des Pflichtteilsrechts ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat (RIS-Justiz RS0012852). Da die Verlassenschaft nach Paragraph 786, zweiter Satz ABGB bis zur „wirklichen Zuteilung“ als ein den „Haupt- und Noterben verhältnismäßig gemeinschaftliches Gut“ anzusehen ist, nehmen die Noterben bis dahin an deren wirtschaftlichen Entwicklung teil. Unter „wirklicher Zuteilung“ wird die ziffernmäßige Feststellung des Pflichtteilsanspruchs verstanden, die nach der Rechtsprechung durch Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung erfolgen kann; im letztgenannten Fall wird der Schluss der Verhandlung erster Instanz als maßgeblich angesehen (3 Ob 315/05b mwN, RIS-Justiz RS0012933).
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beteiligung des Noterben (hier der Klägerin) an Wertänderungen nicht mit dem sachenrechtlichen Ausscheiden der auf den Todesfall verschenkten Gegenstände aus dem Nachlass zu begrenzen sei, sondern iSv § 786 zweiter Satz ABGB mit der wirklichen Zuteilung und somit mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beteiligung des Noterben (hier der Klägerin) an Wertänderungen nicht mit dem sachenrechtlichen Ausscheiden der auf den Todesfall verschenkten Gegenstände aus dem Nachlass zu begrenzen sei, sondern iSv Paragraph 786, zweiter Satz ABGB mit der wirklichen Zuteilung und somit mit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Der Rekurs des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin und die Zweitnebenintervenientin nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin und die Zweitnebenintervenientin nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.