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Rechtssatz RS0012852

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012852

Geschäftszahl

8Ob527/86; 1Ob51/95; 2Ob208/09s

Entscheidungsdatum

06.05.2010

Rechtssatz

Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. Es entspricht daher dem Zweck des Pflichtteilsrechtes, wenn man der Berechnung des Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde legt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 527/86
    Veröff: EvBl 1987/198 S 753 = NZ 1988,42 (Friedeis)
  • 1 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 51/95
    Auch
  • 2 Ob 208/09s
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 208/09s
    nur: Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00527_8600000_002