Rechtssatz RS0012852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012852
Entscheidungsdatum
06.05.2010
Rechtssatz
Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. Es entspricht daher dem Zweck des Pflichtteilsrechtes, wenn man der Berechnung des Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde legt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 527/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 527/86
Veröff: EvBl 1987/198 S 753 = NZ 1988,42 (Friedeis)
- 1 Ob 51/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 51/95
Auch
- 2 Ob 208/09s
Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 208/09s
nur: Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012852
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00527_8600000_002