Im Verlassenschaftsverfahren haben die Noterben die Rechte aus den §§ 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte im Sinne des § 9 AußStrG. Damit sie ihre Rechte ausüben können, müssen sie vom Verfahren verständigt werden. Die Nichtbeiziehung eines Pflichtteilsberechtigten hat die Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge, wenn dem Gericht das Vorhandensein des Pflichtteilsberechtigten aufgrund der Aktenlage bekannt war. Die Beteiligung der Noterben dient der Wahrung ihrer Rechte (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu §§ 762 bis 764 mwN). Aufgrund seiner Beteiligtenstellung sind dem Noterben die im Verlassenschaftsverfahren gefaßten Beschlüsse zuzustellen (Welser aaO Rz 12).Im Verlassenschaftsverfahren haben die Noterben die Rechte aus den Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB und sind deshalb Beteiligte im Sinne des Paragraph 9, AußStrG. Damit sie ihre Rechte ausüben können, müssen sie vom Verfahren verständigt werden. Die Nichtbeiziehung eines Pflichtteilsberechtigten hat die Nichtigkeit des Abhandlungsverfahrens zur Folge, wenn dem Gericht das Vorhandensein des Pflichtteilsberechtigten aufgrund der Aktenlage bekannt war. Die Beteiligung der Noterben dient der Wahrung ihrer Rechte (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu Paragraphen 762 bis 764 mwN). Aufgrund seiner Beteiligtenstellung sind dem Noterben die im Verlassenschaftsverfahren gefaßten Beschlüsse zuzustellen (Welser aaO Rz 12).
Unbestritten ist, daß der Kläger dem Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater nicht beigezogen wurde, obwohl er in der Todfallsaufnahme als dessen uneheliches Kind genannt war. Weiters ist in der Todfallsaufnahme auch das Vermögen des Vaters (Liegenschaftsanteil) angeführt, dessenthalben der Kläger einen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung und Lehre, ist bei der Berechnung des Pflichtteils eines Noterben auch der Wert der geschenkten Sachen bei Schenkungen auf den Todesfall im Nachlaß zu berücksichtigen und wertmäßig in Anschlag zu bringen. Es ist nämlich Ziel des Pflichtteilsrechtes, den Pflichtteilsberechtigten in bestimmter Weise am Vermögen partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist (NZ 1988, 42; SZ 59/9; NZ 1981, 36; SZ 32/73; Welser in NZ 1978, 165; derselbe in Rummel aaO Rz 9 zu § 785). Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den Kläger dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen, ihm also zumindest den Beschluß zuzustellen, mit welchem die Verlassenschaft armutshalber abgetan wurde, um ihm die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen. Dessen unterlassene Verständigung ist daher ein rechtswidriges Verhalten der für die beklagte Partei tätigen Organe, das auch für den vom Kläger behaupteten Schaden kausal war, weil er vom Vermögen seines Vaters erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangte, als sein Pflichtteilsanspruch bereits verjährt war.Unbestritten ist, daß der Kläger dem Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater nicht beigezogen wurde, obwohl er in der Todfallsaufnahme als dessen uneheliches Kind genannt war. Weiters ist in der Todfallsaufnahme auch das Vermögen des Vaters (Liegenschaftsanteil) angeführt, dessenthalben der Kläger einen Pflichtteilsanspruch geltend macht. Nach völlig einheitlicher Rechtsprechung und Lehre, ist bei der Berechnung des Pflichtteils eines Noterben auch der Wert der geschenkten Sachen bei Schenkungen auf den Todesfall im Nachlaß zu berücksichtigen und wertmäßig in Anschlag zu bringen. Es ist nämlich Ziel des Pflichtteilsrechtes, den Pflichtteilsberechtigten in bestimmter Weise am Vermögen partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist (NZ 1988, 42; SZ 59/9; NZ 1981, 36; SZ 32/73; Welser in NZ 1978, 165; derselbe in Rummel aaO Rz 9 zu Paragraph 785,). Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, den Kläger dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen, ihm also zumindest den Beschluß zuzustellen, mit welchem die Verlassenschaft armutshalber abgetan wurde, um ihm die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen. Dessen unterlassene Verständigung ist daher ein rechtswidriges Verhalten der für die beklagte Partei tätigen Organe, das auch für den vom Kläger behaupteten Schaden kausal war, weil er vom Vermögen seines Vaters erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangte, als sein Pflichtteilsanspruch bereits verjährt war.
Zu prüfen bleibt, ob den Organen der beklagten Partei ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist oder ob sie in vertretbarer Rechtsauffassung gehandelt haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Haftung des Rechtsträgers grundsätzlich der gleiche Maßstab anzulegen wie an die Haftung von Rechtsanwälten, Notaren und sonstigen Fachleuten, die nur für die Unkenntnis der Gesetze, nicht aber auch dann zu haften haben, wenn ein vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (JBl 1991, 177 und 526; SZ 60/217; JBl 1986, 182; JBl 1985, 171; SZ 52/56). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nur, daß die Organe der beklagten Partei den Kläger dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen haben. Hiebei sind sie von einer klaren Gesetzeslage sowie von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen und haben auch nicht erkennen lassen, daß das auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begründeten Überlegung beruhte. Darin ist das Verschulden der befaßten Organe zu erkennen (SZ 60/217; JBl 1985, 171; SZ 52/56; Schragel, AHG2 Rz 147). Es ist also - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - im Amtshaftungsverfahren gar nicht entscheidungswesentlich, ob im Verlassenschaftsverfahren ein Inventar zu errichten gewesen wäre und der auf den Todesfall geschenkte Liegenschaftsanteil darin hätte aufgenommen werden müssen (SZ 59/9; NZ 1984, 63; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu § 956), und ebenso ist die Frage unerheblich, ob es zulässig war, die Verlassenschaft aufgrund einer das Verlassenschaftsvermögen erschöpfenden Schenkung auf den Todesfall „armutshalber abzutun“ (so GlU 2987). Die darauf abzielenden Ausführungen der Revisionswerberin gehen somit ins Leere.Zu prüfen bleibt, ob den Organen der beklagten Partei ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist oder ob sie in vertretbarer Rechtsauffassung gehandelt haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Haftung des Rechtsträgers grundsätzlich der gleiche Maßstab anzulegen wie an die Haftung von Rechtsanwälten, Notaren und sonstigen Fachleuten, die nur für die Unkenntnis der Gesetze, nicht aber auch dann zu haften haben, wenn ein vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rechtsprechung nicht geteilt wird (JBl 1991, 177 und 526; SZ 60/217; JBl 1986, 182; JBl 1985, 171; SZ 52/56). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nur, daß die Organe der beklagten Partei den Kläger dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen haben. Hiebei sind sie von einer klaren Gesetzeslage sowie von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen und haben auch nicht erkennen lassen, daß das auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begründeten Überlegung beruhte. Darin ist das Verschulden der befaßten Organe zu erkennen (SZ 60/217; JBl 1985, 171; SZ 52/56; Schragel, AHG2 Rz 147). Es ist also - wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend ausführte - im Amtshaftungsverfahren gar nicht entscheidungswesentlich, ob im Verlassenschaftsverfahren ein Inventar zu errichten gewesen wäre und der auf den Todesfall geschenkte Liegenschaftsanteil darin hätte aufgenommen werden müssen (SZ 59/9; NZ 1984, 63; Schubert in Rummel aaO Rz 3 zu Paragraph 956,), und ebenso ist die Frage unerheblich, ob es zulässig war, die Verlassenschaft aufgrund einer das Verlassenschaftsvermögen erschöpfenden Schenkung auf den Todesfall „armutshalber abzutun“ (so GlU 2987). Die darauf abzielenden Ausführungen der Revisionswerberin gehen somit ins Leere.
Der Revision ist nicht Folge zu geben und das angefochtene Zwischenurteil zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO, weil die Kostenersatzpflicht von der Höhe des zuzuerkennenden Betrags abhängig ist.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, weil die Kostenersatzpflicht von der Höhe des zuzuerkennenden Betrags abhängig ist.