Entscheidungsgründe:
Mit Notariatsakt vom 19. 5. 1998 wurde ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall errichtet, mit dem die Geschenkgeberin ihr gesamtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen dem Kläger mit Ausnahme einer diesem bereits mit Schenkung unter Lebenden übertragenen Liegenschaft schenkte; die Übergabe und Übernahme sämtlicher Vermögenswerte in das alleinige Eigentum des Klägers sollte erst mit dem Ableben der Geschenkgeberin erfolgen. Diese starb am 13. 11. 1999.
Zu ihrem Vermögen gehörten mehrere Sparbücher, darunter auch das hier streitverfangene Sparbuch mit einem zum Todestag ausgewiesenen Einlagestand von S 243.751,01. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nach der Geschenkgeberin beantragte der Kläger unter anderem, die beklagte Partei anzuweisen, dieses Sparbuch auf ihn "umzuschreiben", weil er "darüber verfügungsberechtigt" sei. Diesen Antrag wies das Verlassenschaftsgericht mit Beschluss vom 22. 11. 2000 ab, einem (vom Kläger) dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben; diese Entscheidungen sind rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 11. 12. 2000 übermittelte der Kläger der beklagten Partei Ablichtungen des notariellen Schenkungsvertrags, des vom Notar aufgenommenen Abhandlungsprotokolls vom 14. 6. 2000 sowie des zuvor zitierten Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts mit dem Ersuchen, ihm die im Abhandlungsprotokoll angeführten und bei der beklagten Partei befindlichen Vermögenswerte binnen 14 Tagen auszufolgen. Am 23. 1. 2001 präsentierte er der beklagten Partei die in seinem Besitz befindlichen Sparbücher und benannte die ihm bekannten Losungswörter. Lediglich für das streitverfangene Sparbuch konnte er das richtige Losungswort nicht nennen, weshalb ihm die beklagte Partei trotz Vorlage des Sparbuchs die Auszahlung des Guthabens verweigerte. Sie hielt ihre Weigerung trotz anwaltlicher Aufforderung, dem Kläger das Sparguthaben ohne Nennung des Losungsworts auszuzahlen, mit der Begründung aufrecht, dass sich seine "Berechtigung am Sparbuch" erst aus der Mitteilung des richtigen Losungsworts ableiten ließe. Auf das zumindest seit 1996 bestehende Sparbuch hatte die Geschenkgeberin regelmäßig Einzahlungen geleistet; das Guthaben wurde laufend erhöht.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 17.796,65 EUR (= S 244.887,21) "gegen Vorlage des Sparbuchs ... ohne Angabe des Losungsworts". Das Sparbuch habe zum Vermögen der Geschenkgeberin gehört, und das Eigentum an diesem Sparbuch sei laut notariellem Schenkungsvertrag mit dem Tod der Geschenkgeberin auch ohne formelle Übergabe auf ihn übergegangen.
Die beklagte Partei wendete ein, nur über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden sei, könne ohne Angabe des Losungsworts verfügt werden. In diesem Falle werde diese durch einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss ersetzt, in dem festgehalten sei, dass der Erbe bzw Vermächtnisnehmer zur Verfügung über die Spareinlage berechtigt sei. Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei ein Geschäft unter Lebenden und nicht ein solches von Todes wegen, wofür die Ausnahmebestimmung des § 31 Abs 3 BWG gelten würde. Über das Sparguthaben könne daher nur entweder mittels gerichtlicher Ermächtigung oder mit Zustimmung der gesetzlichen Erben der Geschenkgeberin verfügt werden, weil ein zweifelsfreier Nachweis der materiellen Berechtigung des Klägers mangels dessen Kenntnis des Losungsworts nicht gegeben sei. Das Sparbuch sei zum Todeszeitpunkt noch der Verlassenschaft zugehörig gewesen, sodass das Verlassenschaftsgericht die Berechtigung des Klägers zur Verfügung über die Spareinlage hätte beschlussmäßig feststellen müssen. Der Antrag des Klägers hätte nicht abgewiesen werden dürfen, weil auch ein auf den Todesfall geschenktes Sparbuch zum Nachlass gehöre. Der Kläger könne seine Verfügungsberechtigung nicht in einer jeden Zweifel auschließenden Art und Weise nachweisen, sei er doch zur Verfügung über die Hälfte des Vermögenszuwachses seit Errichtung des notariellen Schenkungsvertrags auf den Todesfall gemäß § 944 ABGB nicht berechtigt.Die beklagte Partei wendete ein, nur über eine Spareinlage, die von Todes wegen erworben worden sei, könne ohne Angabe des Losungsworts verfügt werden. In diesem Falle werde diese durch einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss ersetzt, in dem festgehalten sei, dass der Erbe bzw Vermächtnisnehmer zur Verfügung über die Spareinlage berechtigt sei. Ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei ein Geschäft unter Lebenden und nicht ein solches von Todes wegen, wofür die Ausnahmebestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, BWG gelten würde. Über das Sparguthaben könne daher nur entweder mittels gerichtlicher Ermächtigung oder mit Zustimmung der gesetzlichen Erben der Geschenkgeberin verfügt werden, weil ein zweifelsfreier Nachweis der materiellen Berechtigung des Klägers mangels dessen Kenntnis des Losungsworts nicht gegeben sei. Das Sparbuch sei zum Todeszeitpunkt noch der Verlassenschaft zugehörig gewesen, sodass das Verlassenschaftsgericht die Berechtigung des Klägers zur Verfügung über die Spareinlage hätte beschlussmäßig feststellen müssen. Der Antrag des Klägers hätte nicht abgewiesen werden dürfen, weil auch ein auf den Todesfall geschenktes Sparbuch zum Nachlass gehöre. Der Kläger könne seine Verfügungsberechtigung nicht in einer jeden Zweifel auschließenden Art und Weise nachweisen, sei er doch zur Verfügung über die Hälfte des Vermögenszuwachses seit Errichtung des notariellen Schenkungsvertrags auf den Todesfall gemäß Paragraph 944, ABGB nicht berechtigt.
Dem hielt der Kläger entgegen, die Geschenkgeberin habe wirksam auch zukünftiges Vermögen ohne die Beschränkung des § 944 ABGB verschenken können; der Einwand dieser Beschränkung stehe lediglich den gesetzlichen Erben zu.Dem hielt der Kläger entgegen, die Geschenkgeberin habe wirksam auch zukünftiges Vermögen ohne die Beschränkung des Paragraph 944, ABGB verschenken können; der Einwand dieser Beschränkung stehe lediglich den gesetzlichen Erben zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - ausgenommen ein unangefochten abgewiesenes Zinsenmehrbegehren - statt. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, auch das streitvergangene Sparbuch habe zum Vermögen der Geschenkgeberin gehört.
Rechtlich meinte es, durch die Vorlage des Schenkungsvertrags, des notariellen Protokolls und des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts vom 22. 11. 2000 habe der Kläger sein Verfügungsrecht über die Spareinlage im Sinne des § 31 Abs 3 BWG - auch ohne Nennung des Losungsworts - nachgewiesen. Demnach sei die beklagte Partei verpflichtet, dieses Guthaben - nach Vorlage der Sparurkunde - auszuzahlen. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Schenkung seien erfüllt, Zweifel am Schenkungswillen der Geschenkgeberin bestünden nicht. Es sei unwesentlich, ob die Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts über den Ausfolgungsantrag des Klägers rechtlich richtig seien.Rechtlich meinte es, durch die Vorlage des Schenkungsvertrags, des notariellen Protokolls und des Beschlusses des Verlassenschaftsgerichts vom 22. 11. 2000 habe der Kläger sein Verfügungsrecht über die Spareinlage im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG - auch ohne Nennung des Losungsworts - nachgewiesen. Demnach sei die beklagte Partei verpflichtet, dieses Guthaben - nach Vorlage der Sparurkunde - auszuzahlen. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Schenkung seien erfüllt, Zweifel am Schenkungswillen der Geschenkgeberin bestünden nicht. Es sei unwesentlich, ob die Entscheidungen des Verlassenschaftsgerichts über den Ausfolgungsantrag des Klägers rechtlich richtig seien.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Schenkung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögens - allenfalls mit der Beschränkung nach § 944 zweiter Satz ABGB - könne Gegenstand eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall sein. Diese entfalte ihre "eigentliche" Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers und sei daher ein Geschäft "von Todes wegen". Der Kläger habe das Sparbuch von Todes wegen erworben, was zur Folge habe, dass er zur Realisierung der Spareinlage zwar die Sparurkunde habe vorlegen, aber kein Losungswort habe angeben müssen. Den Erwerb von Todes wegen habe er durch die der beklagten Partei vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen. Ein sogenannter "Rotsiegelbeschluss" sei nicht Voraussetzung dafür, dass über die von Todes wegen erworbenen Spareinlagen verfügt werden könne. Eine Schenkung des gesamten Vermögens auf den Todesfall sei, soweit es um das danach erworbene Vermögen gehe, gemäß § 944 zweiter Satz ABGB nur im Ausmaß des halben Vermögens wirksam, sodass dem oder den Erben die Hälfte des nach der Schenkung erworbenen Vermögens vorbehalten bleibe. Dieser Teil falle in den Nachlass und insoweit sei eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. Es stehe allerdings nur den Erben das Recht zu, die Einleitung einer solchen Abhandlung zu verlangen. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden, obwohl das Verlassenschaftsgericht ausgesprochen habe, dass mangels abhandlungspflichtigen Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde, weil der gesamte Nachlass durch den Schenkungsvertrag auf den Todesfall erschöpft sei und dass die geschenkte Sache zwar zum Nachlassvermögen gehöre, diesem jedoch durch Sonderrechtsnachfolge entzogen worden sei und damit nicht in die Erbschaft falle. Das Verlassenschaftsgericht habe auch den Antrag des Klägers, die beklagte Partei anzuweisen, unter anderem das streitverfangene Sparbuch auf ihn "umzuschreiben", abgewiesen, weil es den Kläger ohnehin als darüber verfügungsberechtigt erachtet und die Ansicht vertreten habe, dass der auf den Todesfall Beschenkte ab dem Todeszeitpunkt des Geschenkgebers unabhängig vom Gang des Nachlassverfahrens Eigentum erwerben könne. Sofern das Verlassenschaftsgericht Vermögen - hier das Sparbuch - aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden habe, sei es nicht Aufgabe des Prozessgerichts zu prüfen, ob von dem auf den Todesfall geschenkten Vermögen auch "zukünftiges" Vermögen umfasst sei, worüber die Geschenkgeberin nicht habe wirksam verfügen können und worauf die Erben Anspruch hätten. Derartiges könnten nur die Erben, nicht aber die beklagte Partei geltend machen. Es sei irrelevant, ob das Sparbuch als Rektapapier zu qualifizieren sei, denn der Kläger könne über die von Todes wegen erworbene Spareinlage jedenfalls ohne Angabe des Losungsworts verfügen.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Schenkung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Vermögens - allenfalls mit der Beschränkung nach Paragraph 944, zweiter Satz ABGB - könne Gegenstand eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall sein. Diese entfalte ihre "eigentliche" Wirkung erst beim Ableben des Geschenkgebers und sei daher ein Geschäft "von Todes wegen". Der Kläger habe das Sparbuch von Todes wegen erworben, was zur Folge habe, dass er zur Realisierung der Spareinlage zwar die Sparurkunde habe vorlegen, aber kein Losungswort habe angeben müssen. Den Erwerb von Todes wegen habe er durch die der beklagten Partei vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen. Ein sogenannter "Rotsiegelbeschluss" sei nicht Voraussetzung dafür, dass über die von Todes wegen erworbenen Spareinlagen verfügt werden könne. Eine Schenkung des gesamten Vermögens auf den Todesfall sei, soweit es um das danach erworbene Vermögen gehe, gemäß Paragraph 944, zweiter Satz ABGB nur im Ausmaß des halben Vermögens wirksam, sodass dem oder den Erben die Hälfte des nach der Schenkung erworbenen Vermögens vorbehalten bleibe. Dieser Teil falle in den Nachlass und insoweit sei eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen. Es stehe allerdings nur den Erben das Recht zu, die Einleitung einer solchen Abhandlung zu verlangen. Ein solcher Antrag sei nicht gestellt worden, obwohl das Verlassenschaftsgericht ausgesprochen habe, dass mangels abhandlungspflichtigen Nachlassvermögens eine Verlassenschaftsabhandlung nicht stattfinde, weil der gesamte Nachlass durch den Schenkungsvertrag auf den Todesfall erschöpft sei und dass die geschenkte Sache zwar zum Nachlassvermögen gehöre, diesem jedoch durch Sonderrechtsnachfolge entzogen worden sei und damit nicht in die Erbschaft falle. Das Verlassenschaftsgericht habe auch den Antrag des Klägers, die beklagte Partei anzuweisen, unter anderem das streitverfangene Sparbuch auf ihn "umzuschreiben", abgewiesen, weil es den Kläger ohnehin als darüber verfügungsberechtigt erachtet und die Ansicht vertreten habe, dass der auf den Todesfall Beschenkte ab dem Todeszeitpunkt des Geschenkgebers unabhängig vom Gang des Nachlassverfahrens Eigentum erwerben könne. Sofern das Verlassenschaftsgericht Vermögen - hier das Sparbuch - aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden habe, sei es nicht Aufgabe des Prozessgerichts zu prüfen, ob von dem auf den Todesfall geschenkten Vermögen auch "zukünftiges" Vermögen umfasst sei, worüber die Geschenkgeberin nicht habe wirksam verfügen können und worauf die Erben Anspruch hätten. Derartiges könnten nur die Erben, nicht aber die beklagte Partei geltend machen. Es sei irrelevant, ob das Sparbuch als Rektapapier zu qualifizieren sei, denn der Kläger könne über die von Todes wegen erworbene Spareinlage jedenfalls ohne Angabe des Losungsworts verfügen.