Rechtssatz RS0018958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018958
Entscheidungsdatum
25.10.2002
Rechtssatz
Die beiden Regelungen des ersten und des zweiten Satzes des § 944 ABGB sind nicht dahin zu verstehen, daß immer dann, wenn nocht nicht Eigentum besteht, eine Verfügung über künftiges Vermögen im Sinne des zweiten Satzes des § 944 ABGB geschieht; es kommt vielmehr allein darauf an, ob über etwas verfügt wird, auf das bereits ein sicherer Anspruch als Teil des schon vorhandenen Vermögens besteht oder nicht. Zum gegenwärtigen Vermögen zählen also insbesondere Rechtsansprüche wie solche auf Einantwortung einer Verlassenschaft. Unter § 944 zweiter Satz ABGB fallen hingegen nur Vermögenswerte, die erst in Zukunft erworben werden sollen.Die beiden Regelungen des ersten und des zweiten Satzes des Paragraph 944, ABGB sind nicht dahin zu verstehen, daß immer dann, wenn nocht nicht Eigentum besteht, eine Verfügung über künftiges Vermögen im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 944, ABGB geschieht; es kommt vielmehr allein darauf an, ob über etwas verfügt wird, auf das bereits ein sicherer Anspruch als Teil des schon vorhandenen Vermögens besteht oder nicht. Zum gegenwärtigen Vermögen zählen also insbesondere Rechtsansprüche wie solche auf Einantwortung einer Verlassenschaft. Unter Paragraph 944, zweiter Satz ABGB fallen hingegen nur Vermögenswerte, die erst in Zukunft erworben werden sollen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 718/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 718/79
Veröff: JBl 1980,479 = NZ 1980,129 = SZ 52/156
- 1 Ob 133/02v
Entscheidungstext OGH 25.10.2002 1 Ob 133/02v
Auch; Beisatz: Ein unbeschränkter Eigentümer kann unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein künftiges Vermögen verschenken. Da ein Vermögen als Gesamtsache im Sinne des § 302 ABGB Gegenstand der Schenkung sein kann, muss dies auch für künftiges Vermögen gelten, wenngleich gesetzliche Beschränkungen - hier der zweite Satz des § 944 ABGB - zu beachten sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018958
Dokumentnummer
JJR_19791030_OGH0002_0010OB00718_7900000_005