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Entscheidung 2 Ob 107/23h×

Entscheidung 2 Ob 107/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007843 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Schenkungen auf den Todesfall sind der Ausmessung des Pflichtteiles zugrundezulegen (JBl 1981,593); Vermögenswerte, die Gegenstand einer Schenkung auf den Todesfall waren, sind daher jedenfalls in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen.
RS0063087 Rechtssatz 04.07.1991Zivilrecht
In Ansehung einer nicht der Abhandlungspflege zu unterziehenden Liegenschaft besteht keine Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes zur Feststellung der Erbhofeigenschaft (oder auch zur Ausmittlung des Übernahmspreises). Das gilt vor allem für Liegenscha …
RS0103393 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachl …
RS0131900 Rechtssatz 14.12.2017Zivilrecht
§ 9 AnerbenG war nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 auch bei einer Schenkung auf den Todesfall anzuwenden (so schon 6 Ob 37/02p).
RS0134367 Rechtssatz 16.05.2023Zivilrecht
Die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 sind hinsichtlich der materiellrechtlichen Folgen einer Schenkung auf den Todesfall (zB für das Pflichtteilsrecht, das Anrechnungsrecht) auch für vor 2017 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, wenn der Erblass …
RS0134514 Rechtssatz 19.09.2023Zivilrecht
Auf Grundlage der durch das ErbRÄG 2015 eingeführten „Vertragslösung“ führt das Bestehen einer einen Erbhof betreffenden Schenkung auf den Todesfall nicht zur Anwendung des AnerbenG im Verlassenschaftsverfahren selbst.