Begründung:
In den Nachlaß der am 3. 2. 1997 verstorbenen Maria S***** fällt ein 2/3-Anteil an einer Liegenschaft mit einem Haus, das ihre am 28. 9. 1992 vorverstorbene Tochter Karin Maria P*****, in deren Eigentum der restliche Drittelanteil der Liegenschaft stand, mit ihrem Ehegatten Günter P***** bewohnte. Dieser war gemeinsam mit zwei Kindern gesetzlicher Erbe nach seiner Gattin. Die Erben sowie die Liegenschaftsmiteigentümerin Maria S***** schlossen im Verlassenschaftsverfahren nach Karin Maria P***** ein Erbteilungsübereinkommen, bei dem sie von einem gesetzlichen Vorausvermächtnis des Witwers an der Ehewohnung gemäß § 758 ABGB ausgingen. Das Rekursgericht stellte dazu folgendes fest:In den Nachlaß der am 3. 2. 1997 verstorbenen Maria S***** fällt ein 2/3-Anteil an einer Liegenschaft mit einem Haus, das ihre am 28. 9. 1992 vorverstorbene Tochter Karin Maria P*****, in deren Eigentum der restliche Drittelanteil der Liegenschaft stand, mit ihrem Ehegatten Günter P***** bewohnte. Dieser war gemeinsam mit zwei Kindern gesetzlicher Erbe nach seiner Gattin. Die Erben sowie die Liegenschaftsmiteigentümerin Maria S***** schlossen im Verlassenschaftsverfahren nach Karin Maria P***** ein Erbteilungsübereinkommen, bei dem sie von einem gesetzlichen Vorausvermächtnis des Witwers an der Ehewohnung gemäß Paragraph 758, ABGB ausgingen. Das Rekursgericht stellte dazu folgendes fest:
"Am 6. 10. 1993 wurde beim Gerichtskommissär das Verlassenschaftsinventar errichtet, in das der Drittelanteil der Erblasserin unter Berücksichtigung des Wohnungsrechts des Witwers gemäß § 758 ABGB mit einem Wert von S 259.000,-- aufgenommen wurde. Insgesamt ergab sich eine Nachlaßüberschuldung von S 21.480,47. Die Erben bzw deren Vertreter sowie Maria S***** schlossen und unterfertigten sodann ein Erbteilungsübereinkommen. Günter P***** erklärte dabei, sein gesetzliches Vorausvermächtnis gemäß § 758 ABGB anzunehmen, und verzichtete auf seinen ihm im Erbweg sonst zufallenden Anteil am Drittelanteil der Erblasserin an der Liegenschaft. Er verpflichtete sich, die Abhandlungskosten im Verhältnis seiner Erbquote, somit zu einem Drittel, zu zahlen, und übernahm Schulden von rund S 150.000,-- in seine Rückzahlungspflicht, wobei er erklärte, Yvonne und Rene S***** schad- und klaglos zu halten. Außerdem verpflichtete er sich, Maria S***** bei den im Haus anfallenden Arbeiten nach Maßgabe seiner finanziellen und handwerklichen Möglichkeiten und Fähigkeiten nach besten Kräften zur Hand zu gehen und sie bei allen im Haus anfallenden Erhaltungs-, Pflege- und Sanierungsarbeiten nach Kräften zu unterstützen, solange er das ihm zustehende gesetzliche Wohnungsrecht in der Ehewohnung ausübe. Er erklärte auch, die Betriebskosten der von ihm bewohnten Wohnung zu tragen und stimmte einem allfälligen Wohnungstausch zu, da die vormalige Ehewohnung eine größere Wohnfläche aufwies als die von Maria S***** mit den beiden Kindern bewohnte Wohnung. Außerdem wurde die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Maria S***** auf den Anteilen der beiden Kinder, befristet bis 18. 7. 2005 bzw 16. 9. 2006, vereinbart und durchgeführt."Am 6. 10. 1993 wurde beim Gerichtskommissär das Verlassenschaftsinventar errichtet, in das der Drittelanteil der Erblasserin unter Berücksichtigung des Wohnungsrechts des Witwers gemäß Paragraph 758, ABGB mit einem Wert von S 259.000,-- aufgenommen wurde. Insgesamt ergab sich eine Nachlaßüberschuldung von S 21.480,47. Die Erben bzw deren Vertreter sowie Maria S***** schlossen und unterfertigten sodann ein Erbteilungsübereinkommen. Günter P***** erklärte dabei, sein gesetzliches Vorausvermächtnis gemäß Paragraph 758, ABGB anzunehmen, und verzichtete auf seinen ihm im Erbweg sonst zufallenden Anteil am Drittelanteil der Erblasserin an der Liegenschaft. Er verpflichtete sich, die Abhandlungskosten im Verhältnis seiner Erbquote, somit zu einem Drittel, zu zahlen, und übernahm Schulden von rund S 150.000,-- in seine Rückzahlungspflicht, wobei er erklärte, Yvonne und Rene S***** schad- und klaglos zu halten. Außerdem verpflichtete er sich, Maria S***** bei den im Haus anfallenden Arbeiten nach Maßgabe seiner finanziellen und handwerklichen Möglichkeiten und Fähigkeiten nach besten Kräften zur Hand zu gehen und sie bei allen im Haus anfallenden Erhaltungs-, Pflege- und Sanierungsarbeiten nach Kräften zu unterstützen, solange er das ihm zustehende gesetzliche Wohnungsrecht in der Ehewohnung ausübe. Er erklärte auch, die Betriebskosten der von ihm bewohnten Wohnung zu tragen und stimmte einem allfälligen Wohnungstausch zu, da die vormalige Ehewohnung eine größere Wohnfläche aufwies als die von Maria S***** mit den beiden Kindern bewohnte Wohnung. Außerdem wurde die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes für Maria S***** auf den Anteilen der beiden Kinder, befristet bis 18. 7. 2005 bzw 16. 9. 2006, vereinbart und durchgeführt.
Dieses Erbteilungsübereinkommen vom 6. 10. 1993 wurde pflegschaftsbehördlich genehmigt, und der Nachlaß wurde den drei Erben zu je 1/3 eingeantwortet."
Die Erblasserin Maria S***** hat mit Testament vom 15. 12. 1994 eine Enkelin zur Universalerbin eingesetzt und einen Enkel sowie ihre außereheliche Tochter auf den Pflichtteil beschränkt.
Das Verlassenschaftsgericht nahm das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar mit Aktiva von 1,412.757,65 S und Passiva von 63.914 S, also mit einem Reinnachlaß von 1,348.840,65 S an.
Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Universalerbin Folge und hob den angefochtenen Beschluß zur Verfahrensergänzung auf. Es stellte nach dem Akteninhalt fest, daß in den Aktiva der Wert des 2/3-Anteils an der Liegenschaft mit 1,264.000 S enthalten sei. Dabei sei ein allfälliges Wohnrecht des Günter P***** nicht berücksichtigt. Dieser habe zum Todeszeitpunkt in der ehemaligen Ehewohnung (oder einer dafür eingetauschten Wohnung) gewohnt, halte sich aber derzeit dort nicht mehr auf und sei zu einer Lebensgefährtin gezogen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß bei der Bewertung des Nachlasses im Zuge der Inventarserrichtung auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen sei. Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG müsse das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes befunden habe, enthalten und den damaligen Wert anzeigen. § 102 Abs 1 AußStrG bestimme, daß für die Bewertung unbeweglicher Sachen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt habe Günter P***** noch im Haus der in die Verlassenschaft (mit dem 2/3-Anteil) fallenden Liegenschaft gewohnt. Auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB habe ein Wohnrecht des Witwers zwar nicht gestützt werden können. Hiefür wäre im Sinne der Entscheidung SZ 70/122 erforderlich gewesen, daß die verstorbene Gattin Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen wäre. Mit dem Erbteilungsübereinkommen vom 6. 10. 1993 sei aber ein obligatorisches Wohnungsrecht des Witwers an der ehemaligen Ehewohnung begründet worden. Der Witwer habe auf Anteile am Nachlaß verzichtet, sich zur Übernahme von Nachlaßverbindlichkeiten sowie zur Unterstützung der Miteigentümerin Maria S***** verpflichtet. Für die Einräumung eines obligatorischen Wohnungsrechtes spreche auch der Umstand, daß der Witwer einem allfälligen Wohnungstausch im Haus zugestimmt habe. Zum Todeszeitpunkt der Maria S***** habe somit ein obligatorisches Wohnungsrecht des Günter P***** bestanden, das als den Verkehrswert der Liegenschaft mindernd zu berücksichtigen sei. Zu dieser Wertminderung sei aber das Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Es sei der tatsächliche Barwert des Wohnungsrechtes festzustellen. Der im Verfahren erster Instanz beigezogene Sachverständige müsse nachvollziehbar erklären, warum der Barwert des Wohnungsrechtes, das im Vorverfahren mit 672.000 S geschätzt worden sei, nunmehr 1,612.624 S ausmachen sollte.In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, daß bei der Bewertung des Nachlasses im Zuge der Inventarserrichtung auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen sei. Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG müsse das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes befunden habe, enthalten und den damaligen Wert anzeigen. Paragraph 102, Absatz eins, AußStrG bestimme, daß für die Bewertung unbeweglicher Sachen der Zeitpunkt des Todes des Erblassers maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt habe Günter P***** noch im Haus der in die Verlassenschaft (mit dem 2/3-Anteil) fallenden Liegenschaft gewohnt. Auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis nach Paragraph 758, ABGB habe ein Wohnrecht des Witwers zwar nicht gestützt werden können. Hiefür wäre im Sinne der Entscheidung SZ 70/122 erforderlich gewesen, daß die verstorbene Gattin Alleineigentümerin der Liegenschaft gewesen wäre. Mit dem Erbteilungsübereinkommen vom 6. 10. 1993 sei aber ein obligatorisches Wohnungsrecht des Witwers an der ehemaligen Ehewohnung begründet worden. Der Witwer habe auf Anteile am Nachlaß verzichtet, sich zur Übernahme von Nachlaßverbindlichkeiten sowie zur Unterstützung der Miteigentümerin Maria S***** verpflichtet. Für die Einräumung eines obligatorischen Wohnungsrechtes spreche auch der Umstand, daß der Witwer einem allfälligen Wohnungstausch im Haus zugestimmt habe. Zum Todeszeitpunkt der Maria S***** habe somit ein obligatorisches Wohnungsrecht des Günter P***** bestanden, das als den Verkehrswert der Liegenschaft mindernd zu berücksichtigen sei. Zu dieser Wertminderung sei aber das Verfahren noch ergänzungsbedürftig. Es sei der tatsächliche Barwert des Wohnungsrechtes festzustellen. Der im Verfahren erster Instanz beigezogene Sachverständige müsse nachvollziehbar erklären, warum der Barwert des Wohnungsrechtes, das im Vorverfahren mit 672.000 S geschätzt worden sei, nunmehr 1,612.624 S ausmachen sollte.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage der Berücksichtigung eines obligatorischen Wohnrechts bei der Inventarserrichtung keine oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
Mit ihrem Rekurs beantragt die Noterbin die Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.