Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Erblasser war nicht Alleineigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, sondern nur Miteigentümer. Er konnte daher sein Benützungsrecht an der Ehewohnung nur auf diesen Miteigentumsanteil und eine (ausdrückliche oder schlüssige) Benützungsregelung stützen. Seine Miteigentumsanteile gingen teils auf die anderen Miteigentümer, teils auf die beklagte Witwe über. Zur Frage, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten (§ 758 ABGB) gegen die Teilungsklage der anderen Miteigentümer als Teilungshindernis eingewendet werden kann, liegt keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Im Fall der Bejahung eines Teilungshindernisses käme der Frage entscheidungswesentliche Bedeutung zu, ob durch die Wiederverehelichung der Witwe das Vorausvermächtnis erlischt. Auch dazu hat der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung genommen.Der Erblasser war nicht Alleineigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, sondern nur Miteigentümer. Er konnte daher sein Benützungsrecht an der Ehewohnung nur auf diesen Miteigentumsanteil und eine (ausdrückliche oder schlüssige) Benützungsregelung stützen. Seine Miteigentumsanteile gingen teils auf die anderen Miteigentümer, teils auf die beklagte Witwe über. Zur Frage, ob das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten (Paragraph 758, ABGB) gegen die Teilungsklage der anderen Miteigentümer als Teilungshindernis eingewendet werden kann, liegt keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vor. Im Fall der Bejahung eines Teilungshindernisses käme der Frage entscheidungswesentliche Bedeutung zu, ob durch die Wiederverehelichung der Witwe das Vorausvermächtnis erlischt. Auch dazu hat der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung genommen.
Mit der Erbrechtsreform 1989 (BGBl 1989/656) wurde § 758 ABGB geändert. Dem überlebenden Ehegatten gebührt als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Der knappe Gesetzeswortlaut ist auslegungsbedürftig. Das Wesen und die Wirkungen des gesetzlichen Vorausvermächtnisses wurden unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (JAB 1158 BlgNR 17.GP 4 f) sehr eingehend von der Lehre (ua Eccher in WoBl 1991, 1; Adensamer in ÖA 1991, 6; Welser in NZ 1990, 142; Watzl in JBl 1992, 613; Zankl,Mit der Erbrechtsreform 1989 (BGBl 1989/656) wurde Paragraph 758, ABGB geändert. Dem überlebenden Ehegatten gebührt als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Der knappe Gesetzeswortlaut ist auslegungsbedürftig. Das Wesen und die Wirkungen des gesetzlichen Vorausvermächtnisses wurden unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (JAB 1158 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 4 f) sehr eingehend von der Lehre (ua Eccher in WoBl 1991, 1; Adensamer in ÖA 1991, 6; Welser in NZ 1990, 142; Watzl in JBl 1992, 613; Zankl,
Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten), aber auch schon in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 67/206; 6 Ob 615-617/95; NZ 1996, 304) untersucht. Übereinstimmung besteht über folgende Grundsätze:
Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vorausvermächtnis Beschwerten. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich, sein bisher gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Das gesetzliche Vorausvermächtnis steht nur dann zu, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht schon durch andere erbrechtliche Sonderregelungen (nach dem MRG, WEG, WGG) erwirbt. Gegenüber solchen Sonderregelungen über die Ehewohnung ist das Vorausvermächtnis subsidiär. Wenn das Recht nicht im Nachlaß enthalten ist, dann ist das gesetzliche Vorausvermächtnis aber wie das Vermächtnis einer fremden Sache (die nicht in den Nachlaß fällt) nach § 662 ABGB wirkungslos.Das gesetzliche Vorausvermächtnis gewährt nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben oder den sonst durch das Vorausvermächtnis Beschwerten. Der Anspruch des überlebenden Ehegatten bleibt in Ansehung der Ehewohnung inhaltlich gleich, sein bisher gegen den Ehegatten zustehendes Benützungsrecht setzt sich als Anspruch gegen den Vermächtnisschuldner fort. Das gesetzliche Vorausvermächtnis steht nur dann zu, wenn der überlebende Ehegatte das Recht auf Benützung der Ehewohnung nicht schon durch andere erbrechtliche Sonderregelungen (nach dem MRG, WEG, WGG) erwirbt. Gegenüber solchen Sonderregelungen über die Ehewohnung ist das Vorausvermächtnis subsidiär. Wenn das Recht nicht im Nachlaß enthalten ist, dann ist das gesetzliche Vorausvermächtnis aber wie das Vermächtnis einer fremden Sache (die nicht in den Nachlaß fällt) nach Paragraph 662, ABGB wirkungslos.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das gesetzliche Vorausvermächtnis voraussetzt, daß die Ehewohnung oder zumindest das Recht auf ihre Benützung in den Nachlaß fällt. Die gebotene Anwendung des Vermächtnisrechtes führt zwangsläufig dazu, daß der Erblasser nur etwas vermachen konnte, was ihm auch zustand. Rechte, die mit dem Tod erlöschen, vermögen nicht die Grundlage für das Entstehen eines Vermächtnisses zu bilden. Das Erfordernis der Nachlaßzugehörigkeit ist völlig unstrittig (Zankl aaO 192 f; Welser aaO; Adensamer aaO; JAB 4). Auch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde dies für verschiedene nicht vererbliche Rechte des Erblassers an der Ehewohnung ausgesprochen (in SZ 67/206 für persönliche Dienstbarkeiten wie Fruchtgenuß, Wohnungsrecht oder Gebrauchsrecht; in EvBl 1996/45 für ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht des Erblassers). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Das Benützungsrecht des Erblassers an der Ehewohnung konnte nur auf seinen Miteigentumsanteil und eine Benützungsvereinbarung der Miteigentümer gestützt gewesen sein. Eine derartige Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern verschafft zunächst nicht einmal den Anspruch auf lebenslängliche Benützung, dies müßte ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sein, damit im Sinne des § 831 ABGB von einem Verzicht auf den Teilungsanspruch ausgegangen werden könnte (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 831; EvBl 1959/70; MietSlg 39.041/33; WoBl 1989/6). Auf eine solche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den übrigen Miteigentümern hat sich die Beklagte auch gar nicht berufen, insbesondere auch nicht darauf, daß eine solche zu Lebzeiten des Erblassers geschlossene Vereinbarung auch mit ihr oder doch wenigstens zu ihren Gunsten (mit einem Vertrag zugunsten Dritter) abgeschlossen worden wäre. Ein nur mit Wirkung für den Erblasser vereinbarter Teilungsverzicht wäre überdies auch nur als Verzicht bis zum Tod des Miteigentümers, nicht aber als "vererbliches Recht" in dem Sinn aufzufassen, daß es mit letztwilliger Verfügung oder im Wege des gesetzlichen Vorausvermächtnis perpetuiert werden könnte. Das Benützungsrecht an der Ehewohnung könnte nur dann die Grundlage für die Entstehung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des überlebenden Ehegatten begründen, wenn der Erblasser Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen wäre. Eine Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern und ein daraus abgeleitetes persönliches Benützungsrecht, verbunden mit einem Verzicht auf den Teilungsanspruch nach § 831 ABGB, reicht hiefür nicht aus.Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß das gesetzliche Vorausvermächtnis voraussetzt, daß die Ehewohnung oder zumindest das Recht auf ihre Benützung in den Nachlaß fällt. Die gebotene Anwendung des Vermächtnisrechtes führt zwangsläufig dazu, daß der Erblasser nur etwas vermachen konnte, was ihm auch zustand. Rechte, die mit dem Tod erlöschen, vermögen nicht die Grundlage für das Entstehen eines Vermächtnisses zu bilden. Das Erfordernis der Nachlaßzugehörigkeit ist völlig unstrittig (Zankl aaO 192 f; Welser aaO; Adensamer aaO; JAB 4). Auch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde dies für verschiedene nicht vererbliche Rechte des Erblassers an der Ehewohnung ausgesprochen (in SZ 67/206 für persönliche Dienstbarkeiten wie Fruchtgenuß, Wohnungsrecht oder Gebrauchsrecht; in EvBl 1996/45 für ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht des Erblassers). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Das Benützungsrecht des Erblassers an der Ehewohnung konnte nur auf seinen Miteigentumsanteil und eine Benützungsvereinbarung der Miteigentümer gestützt gewesen sein. Eine derartige Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern verschafft zunächst nicht einmal den Anspruch auf lebenslängliche Benützung, dies müßte ausdrücklich oder schlüssig vereinbart worden sein, damit im Sinne des Paragraph 831, ABGB von einem Verzicht auf den Teilungsanspruch ausgegangen werden könnte (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 831,; EvBl 1959/70; MietSlg 39.041/33; WoBl 1989/6). Auf eine solche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und den übrigen Miteigentümern hat sich die Beklagte auch gar nicht berufen, insbesondere auch nicht darauf, daß eine solche zu Lebzeiten des Erblassers geschlossene Vereinbarung auch mit ihr oder doch wenigstens zu ihren Gunsten (mit einem Vertrag zugunsten Dritter) abgeschlossen worden wäre. Ein nur mit Wirkung für den Erblasser vereinbarter Teilungsverzicht wäre überdies auch nur als Verzicht bis zum Tod des Miteigentümers, nicht aber als "vererbliches Recht" in dem Sinn aufzufassen, daß es mit letztwilliger Verfügung oder im Wege des gesetzlichen Vorausvermächtnis perpetuiert werden könnte. Das Benützungsrecht an der Ehewohnung könnte nur dann die Grundlage für die Entstehung des gesetzlichen Vorausvermächtnisses des überlebenden Ehegatten begründen, wenn der Erblasser Alleineigentümer der Liegenschaft gewesen wäre. Eine Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern und ein daraus abgeleitetes persönliches Benützungsrecht, verbunden mit einem Verzicht auf den Teilungsanspruch nach Paragraph 831, ABGB, reicht hiefür nicht aus.
Die Revisionswerberin hält ihren schon im Verfahren erster Instanz (ON 3) erhobenen Einwand aufrecht, daß ihr im Verlassenschaftsverfahren ein obligatorisches Wohnrecht vertraglich eingeräumt worden sei. Dabei sei die Frage des gesetzlichen Vorausvermächtnisses erörtert und eine Benützungsregelung getroffen worden. Zwar ist natürlich auch ein Erbübereinkommen in der behaupteten Weise rechtlich möglich (JBl 1971, 366), eine solche bindende Vereinbarung wurde jedoch nicht festgestellt und ist schon nach den Parteibehauptungen der Beklagten zu verneinen. Eine Benützungsregelung unter Miteigentümern bedeutet - wie schon ausgeführt - noch keinen Verzicht auf den Teilungsanspruch und ist nicht als Verzicht im Sinne des § 831 ABGB aufzufassen (in welchem Fall die Teilungsklage nur aus wichtigem Grund erhoben und das Dauerschuldverhältnis deshalb beendet werden könnte). Die Erörterung des behaupteten gesetzlichen Vorausvermächtnisses im Rahmen der Abhandlung und die abgegebenen Erbserklärungen reichen noch nicht in der erforderlichen zweifelsfreien Weise aus, um ein Anerkenntnis der Kläger hinsichtlich des Wohnrechtes der Beklagten annehmen zu können. An den schlüssigen Verzicht (auf den Teilungsanspruch) sind stets strenge Maßstäbe anzulegen. Für den Verzichtswillen müssen besondere - hier nicht einmal behauptete - Umstände sprechen. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht nicht von einer vertraglichen Einigung der Parteien im Sinne des § 831 ABGB ausgegangen.Die Revisionswerberin hält ihren schon im Verfahren erster Instanz (ON 3) erhobenen Einwand aufrecht, daß ihr im Verlassenschaftsverfahren ein obligatorisches Wohnrecht vertraglich eingeräumt worden sei. Dabei sei die Frage des gesetzlichen Vorausvermächtnisses erörtert und eine Benützungsregelung getroffen worden. Zwar ist natürlich auch ein Erbübereinkommen in der behaupteten Weise rechtlich möglich (JBl 1971, 366), eine solche bindende Vereinbarung wurde jedoch nicht festgestellt und ist schon nach den Parteibehauptungen der Beklagten zu verneinen. Eine Benützungsregelung unter Miteigentümern bedeutet - wie schon ausgeführt - noch keinen Verzicht auf den Teilungsanspruch und ist nicht als Verzicht im Sinne des Paragraph 831, ABGB aufzufassen (in welchem Fall die Teilungsklage nur aus wichtigem Grund erhoben und das Dauerschuldverhältnis deshalb beendet werden könnte). Die Erörterung des behaupteten gesetzlichen Vorausvermächtnisses im Rahmen der Abhandlung und die abgegebenen Erbserklärungen reichen noch nicht in der erforderlichen zweifelsfreien Weise aus, um ein Anerkenntnis der Kläger hinsichtlich des Wohnrechtes der Beklagten annehmen zu können. An den schlüssigen Verzicht (auf den Teilungsanspruch) sind stets strenge Maßstäbe anzulegen. Für den Verzichtswillen müssen besondere - hier nicht einmal behauptete - Umstände sprechen. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht nicht von einer vertraglichen Einigung der Parteien im Sinne des Paragraph 831, ABGB ausgegangen.
Im Revisionsverfahren ist das Nichtvorliegen eines Teilungshindernisses nach § 830 ABGB nicht strittig. Nach dieser Gesetzesstelle könnten nur vorübergehende Teilungshindernisse den Teilungsanspruch aufschieben. Die Beklagte strebt aber vielmehr ein Wohnrecht auf Lebenszeit an, bestreitet also den Teilungsanspruch zur Gänze und auf Dauer, sodaß ein - ohnehin nicht näher ausgeführter - Einwand der Unzeit unberechtigt ist.Im Revisionsverfahren ist das Nichtvorliegen eines Teilungshindernisses nach Paragraph 830, ABGB nicht strittig. Nach dieser Gesetzesstelle könnten nur vorübergehende Teilungshindernisse den Teilungsanspruch aufschieben. Die Beklagte strebt aber vielmehr ein Wohnrecht auf Lebenszeit an, bestreitet also den Teilungsanspruch zur Gänze und auf Dauer, sodaß ein - ohnehin nicht näher ausgeführter - Einwand der Unzeit unberechtigt ist.
Der Teilungsanspruch der Kläger ist zusammengefaßt deswegen berechtigt, weil ihm keine Vereinbarung im Sinne des § 831 ABGB entgegensteht und das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB mangels in die Verlassenschaft fallender Rechte des Erblassers an der Ehewohnung nicht entstehen konnte. Sein aufgrund einer Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern bestandenes Benützungsrecht an der Ehewohnung ist mit seinem Tod untergegangen, genauso wie dies bei einer persönlichen Dienstbarkeit der Fall wäre. Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten hätte nur im Fall des Alleineigentums des Erblassers an der Liegenschaft (samt Ehewohnung) bejaht werden können. Damit braucht aber nicht mehr auf die in der Lehre umstrittene Frage eingegangen werden, ob der Teilungsanspruch auch deshalb gerechtfertigt wäre, weil das gesetzliche Vorausvermächtnis der überlebenden Ehegattin infolge ihrer Wiederverehelichung erloschen wäre.Der Teilungsanspruch der Kläger ist zusammengefaßt deswegen berechtigt, weil ihm keine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 831, ABGB entgegensteht und das gesetzliche Vorausvermächtnis nach Paragraph 758, ABGB mangels in die Verlassenschaft fallender Rechte des Erblassers an der Ehewohnung nicht entstehen konnte. Sein aufgrund einer Benützungsvereinbarung unter Miteigentümern bestandenes Benützungsrecht an der Ehewohnung ist mit seinem Tod untergegangen, genauso wie dies bei einer persönlichen Dienstbarkeit der Fall wäre. Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten hätte nur im Fall des Alleineigentums des Erblassers an der Liegenschaft (samt Ehewohnung) bejaht werden können. Damit braucht aber nicht mehr auf die in der Lehre umstrittene Frage eingegangen werden, ob der Teilungsanspruch auch deshalb gerechtfertigt wäre, weil das gesetzliche Vorausvermächtnis der überlebenden Ehegattin infolge ihrer Wiederverehelichung erloschen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.