Rechtssatz RS0013367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013367
Geschäftszahl
5Ob334/58; 3Ob605/83; 7Ob588/90; 7Ob2134/96s; 6Ob132/97yf
Entscheidungsdatum
19.06.1997
Rechtssatz
Ein einer dritten Person ohne Zeitbestimmung eingeräumtes Alleinbenützungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft kann nur für die Dauer der Eigentumsgemeinschaft gelten; eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des § 831 ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten.Ein einer dritten Person ohne Zeitbestimmung eingeräumtes Alleinbenützungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft kann nur für die Dauer der Eigentumsgemeinschaft gelten; eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des Paragraph 831, ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 334/58
Entscheidungstext OGH 29.10.1958 5 Ob 334/58
Veröff: EvBl 1959/70 S 128 = ImmZ 1959,187
- 3 Ob 605/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 3 Ob 605/83
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand allein, daß ein Miteigentümer dem anderen Miteigentümer durch einige Jahre hindurch faktisch die Alleinbenützung überläßt, reicht aber nicht aus, den Schluß zu ziehen, der so handelnde Miteigentümer wolle sich gegenüber dem anderen Miteigentümer auch zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit zum Verzicht auf die Einbringung einer Teilungsklage verpflichten. (T1)
- 7 Ob 588/90
Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 588/90
nur: eine Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft iS des § 831 ABGB bedürfte einer ausdrücklichen Vereinbarung und ist in der blossen Gebrauchsüberlassung nicht enthalten. (T1) Veröff: JBl 1991,722 = SZ 63/161
- 7 Ob 2134/96s
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2134/96s
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 132/97y
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 132/97y
Auch; Veröff: SZ 70/122
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0013367
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19581029_OGH0002_0050OB00334_5800000_001