Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber nicht mehr aufgegriffene Frage der Sonderrechtsfähigkeit des Bildes zutreffend gelöst, sodaß darauf nicht mehr weiter einzugehen war. Erwerbsbeschränkungen nach § 356 ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen (§§ 358, 364 ABGB) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sachen jedermann frei (vgl Spielbüchler in Rummel zu § 356 ABGB Rz 1). Wer ein gesetzliches Hindernis, das einem Erwerb entgegensteht, behauptet, ist dafür beweispflichtig (vgl Pimmer in Schwimann § 356 Rz 1).Das Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber nicht mehr aufgegriffene Frage der Sonderrechtsfähigkeit des Bildes zutreffend gelöst, sodaß darauf nicht mehr weiter einzugehen war. Erwerbsbeschränkungen nach Paragraph 356, ABGB sind wie Ausübungsbeschränkungen (Paragraphen 358, 364, ABGB) nur bei besonderer Anordnung anzunehmen. Im Zweifel steht der Erwerb einer veräußerlichen Sachen jedermann frei vergleiche Spielbüchler in Rummel zu Paragraph 356, ABGB Rz 1). Wer ein gesetzliches Hindernis, das einem Erwerb entgegensteht, behauptet, ist dafür beweispflichtig vergleiche Pimmer in Schwimann Paragraph 356, Rz 1).
Die gottesdienstliche Widmung einer Sache ist wohl in einer ausschließlich dem Gottesdienst dienenden Widmung zu verstehen, was jeweils nach kircheninternen Vorschriften zu beurteilen ist. Mit Sicherheit zählt dazu ein Altar samt Ausstattung (vgl Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, 102). Randa (Eigentumsrecht, 51 f) fordert zutreffend in diesem Zusammenhang neben der Zweckwidmung zum Gottesdienst auch noch, daß an dem Ort, der dem Gottesdienst gewidmet ist, auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Religionsausübung geboten wird. Der Umstand, daß nur gewissen Religionsangehörigen die Benützung der Kultstätte offensteht, stelle aber kein Hindernis für die geforderte Öffentlichkeit dar. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, bestehen nach dem Hofdekret JGS Nr 2234/1826 für den Eigentumsübergang von Kreuzpartikeln und Reliquien sachliche Beschränkungen. Diese heiligen Sachen dürfen nicht entgeltlich veräußert werden (vgl GlUNF 3733, Ehrenzweig, Sachenrecht 5 ff). Es handelt sich bei diesen Sachen um Gegenstände, mit denen die Kulthandlung selbst vollzogen wird (laut Kirchenrecht res sacra, vgl Pree aaO 92). Einem Altargemälde käme eine solche Qualifikation nur dann zu, wenn ihm eine ganz besondere Verehrung gleich einer wundertätigen Ikone zukommt, der gleichsam der besondere Kult gewidmet ist und deretwegen die Gläubigen dieses Gotteshaus aufsuchen. Demgegenüber sind die anderen, nur dem Gottesdienst gewidmeten Sachen (laut Kirchenrecht res benedictae) nur der Exekution entzogen. Der Umstand, daß diese Sachen ohne Bewilligung bzw ohne vorhergehende Aufhebung der Zweckbestimmung von Seiten der kompetenten Personen nicht veräußert werden dürfen, beirrt weder das Eigentumsrecht noch den publizianischen Charakter der Sache (Randa, Eigentumsrecht, 51, FN 33).Die gottesdienstliche Widmung einer Sache ist wohl in einer ausschließlich dem Gottesdienst dienenden Widmung zu verstehen, was jeweils nach kircheninternen Vorschriften zu beurteilen ist. Mit Sicherheit zählt dazu ein Altar samt Ausstattung vergleiche Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, 102). Randa (Eigentumsrecht, 51 f) fordert zutreffend in diesem Zusammenhang neben der Zweckwidmung zum Gottesdienst auch noch, daß an dem Ort, der dem Gottesdienst gewidmet ist, auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Religionsausübung geboten wird. Der Umstand, daß nur gewissen Religionsangehörigen die Benützung der Kultstätte offensteht, stelle aber kein Hindernis für die geforderte Öffentlichkeit dar. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, bestehen nach dem Hofdekret JGS Nr 2234 aus 1826, für den Eigentumsübergang von Kreuzpartikeln und Reliquien sachliche Beschränkungen. Diese heiligen Sachen dürfen nicht entgeltlich veräußert werden vergleiche GlUNF 3733, Ehrenzweig, Sachenrecht 5 ff). Es handelt sich bei diesen Sachen um Gegenstände, mit denen die Kulthandlung selbst vollzogen wird (laut Kirchenrecht res sacra, vergleiche Pree aaO 92). Einem Altargemälde käme eine solche Qualifikation nur dann zu, wenn ihm eine ganz besondere Verehrung gleich einer wundertätigen Ikone zukommt, der gleichsam der besondere Kult gewidmet ist und deretwegen die Gläubigen dieses Gotteshaus aufsuchen. Demgegenüber sind die anderen, nur dem Gottesdienst gewidmeten Sachen (laut Kirchenrecht res benedictae) nur der Exekution entzogen. Der Umstand, daß diese Sachen ohne Bewilligung bzw ohne vorhergehende Aufhebung der Zweckbestimmung von Seiten der kompetenten Personen nicht veräußert werden dürfen, beirrt weder das Eigentumsrecht noch den publizianischen Charakter der Sache (Randa, Eigentumsrecht, 51, FN 33).
Aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen kommt dem gegenständlichen Altarbild nicht eine Verehrung gleich einer wundertätigen Ikone zu. Es handelt sich daher um keine res sacra. Die Schloßkapelle stellt eine Privatkapelle dar, die nur ausnahmsweise und offensichtlich ohne Rechtsanspruch einer öffentlichen Religionsausübung fallweise zugänglich gemacht wird. Die religiöse Widmung der in der Kapelle befindlichen Sachen als res benedictae kann daher mangels eines Nachweises, daß der Kirche oder den Gläubigen ein Anspruch darauf rechtsverbindlich zugesichert worden ist, jederzeit von der dazu berechtigten Person ebenso aufgehoben werden, wie die Benützung des Raumes für kultische Zwecke überhaupt. Letztlich ist eine bestimmte Darstellung auf einem Altarbild keine zwingende Voraussetzung für die Abhaltung eines Gottesdienstes. Dem Beklagten ist daher nicht der Beweis gelungen, daß einer Weiterveräußerung des gegenständlichen Bildes ein gesetzliches Hindernis entgegenstünde. Zu prüfen war noch, ob dem Teilungsbegehren eine vertragliche Vereinbarung entgegensteht. Die Geltendmachung des Teilungsbegehrens ist nicht einer wichtigen Gebrauchsänderung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache gleichzuhalten, sondern stellt einen davon unabhängigen weiteren Rechtsanspruch des Miteigentümers dar. Die Durchsetzung des Aufhebungsanspruches des einzelnen Miteigentümers stellt nach der nunmehr herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Verwirklichung des dem Gemeinschaftsverhältnis entsprechenden schuldrechtlichen Aufhebungsanspruches dar (vgl Gamerith in Rummel zu § 830 ABGB Rz 3 mwN) und kann daher nicht einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen säumigen Schuldner im Sinne der EO gleichgesetzt werden. Dem Revisionswerber ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß er mit seinem Kaufvertrag vom 15.12.1972 neben dem Schloß alle sämtlichen weiteren in der Kapelle befindlichen res benedictae entgeltlich erworben hat und diese nach Aufhebung der Widmung frei weiterveräußern könnte.Aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen kommt dem gegenständlichen Altarbild nicht eine Verehrung gleich einer wundertätigen Ikone zu. Es handelt sich daher um keine res sacra. Die Schloßkapelle stellt eine Privatkapelle dar, die nur ausnahmsweise und offensichtlich ohne Rechtsanspruch einer öffentlichen Religionsausübung fallweise zugänglich gemacht wird. Die religiöse Widmung der in der Kapelle befindlichen Sachen als res benedictae kann daher mangels eines Nachweises, daß der Kirche oder den Gläubigen ein Anspruch darauf rechtsverbindlich zugesichert worden ist, jederzeit von der dazu berechtigten Person ebenso aufgehoben werden, wie die Benützung des Raumes für kultische Zwecke überhaupt. Letztlich ist eine bestimmte Darstellung auf einem Altarbild keine zwingende Voraussetzung für die Abhaltung eines Gottesdienstes. Dem Beklagten ist daher nicht der Beweis gelungen, daß einer Weiterveräußerung des gegenständlichen Bildes ein gesetzliches Hindernis entgegenstünde. Zu prüfen war noch, ob dem Teilungsbegehren eine vertragliche Vereinbarung entgegensteht. Die Geltendmachung des Teilungsbegehrens ist nicht einer wichtigen Gebrauchsänderung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache gleichzuhalten, sondern stellt einen davon unabhängigen weiteren Rechtsanspruch des Miteigentümers dar. Die Durchsetzung des Aufhebungsanspruches des einzelnen Miteigentümers stellt nach der nunmehr herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Verwirklichung des dem Gemeinschaftsverhältnis entsprechenden schuldrechtlichen Aufhebungsanspruches dar vergleiche Gamerith in Rummel zu Paragraph 830, ABGB Rz 3 mwN) und kann daher nicht einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen säumigen Schuldner im Sinne der EO gleichgesetzt werden. Dem Revisionswerber ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, daß er mit seinem Kaufvertrag vom 15.12.1972 neben dem Schloß alle sämtlichen weiteren in der Kapelle befindlichen res benedictae entgeltlich erworben hat und diese nach Aufhebung der Widmung frei weiterveräußern könnte.
Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde nur zwischen den vier Erbinnen des Phillip B***-B*** vereinbart, daß das Altarbild in der Kapelle weiterhin zu Gottesdienstzwecken zu verbleiben hat. Der unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers kann im Hinblick auf die Regelung des § 831 ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche rechtsgeschäftlich eingegangene Beschränkung des Teilungsanspruches bindet die Teilhaber grundsätzlich so lange, wie es die aufrechte Wirkung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert. Begehrt ein durch Sachwidmung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muß er behaupten und beweisen, daß die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist. Eine den Teilungsanspruch der Teilhaber beschränkende Vereinbarung im Sinne des § 831 ABGB hat aber nur obligatorische Wirkung. Für einen Miteigentümer, der am Abschluß dieser Vereinbarung nicht beteiligt war, ist sie nur dann verbindlich, wenn er sich ihr nachträglich unterworfen hat. Hiezu reicht die bloße Kenntnis des Miteigentümers vom Inhalt der Teilungsvereinbarung nicht aus (vgl MietSlg 32.061 mwN, Gamerith in Rummel zu § 831 ABGB Rz 5). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erstreckt sich die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Sachwidmung nicht auf die Erben und ist sohin für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tode rechtswirksam (vgl Gamerith aaO Rz 6). Richtig ist, daß auch eine schlüssige Fortsetzungsvereinbarung (Sachwidmung), die der Beklagte allerdings nicht ausdrücklich behauptet hat, möglich wäre. Eine solche kann aber in der bloß faktischen Gebrauchsüberlassung nicht erblickt werden (EvBl 1959/70). Die Berufungsbehauptung des Beklagten, die Kläger hätten das (aufrechte) Bestehen einer Widmung nicht bestritten (AS 63 unten), entspricht nicht dem Akteninhalt. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hätte daher ihn die Verpflichtung getroffen, den Nachweis einer Widmung im behaupteten Sinne zu führen. Eine Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft auf unbestimmte Zeit durch die Kläger liegt daher nicht vor. Soweit der Berufungswerber die von ihm behauptete Widmung zu dem Gesichtspunkt einer Benützungsregelung darstellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß durch eine solche das Teilungsrecht der anderen Miteigentümer nicht unterbunden werden darf.Nach dem Vorbringen des Beklagten wurde nur zwischen den vier Erbinnen des Phillip B***-B*** vereinbart, daß das Altarbild in der Kapelle weiterhin zu Gottesdienstzwecken zu verbleiben hat. Der unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers kann im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 831, ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche rechtsgeschäftlich eingegangene Beschränkung des Teilungsanspruches bindet die Teilhaber grundsätzlich so lange, wie es die aufrechte Wirkung oder der sonstige Zweck der vereinbarten Beschränkung erfordert. Begehrt ein durch Sachwidmung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muß er behaupten und beweisen, daß die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist. Eine den Teilungsanspruch der Teilhaber beschränkende Vereinbarung im Sinne des Paragraph 831, ABGB hat aber nur obligatorische Wirkung. Für einen Miteigentümer, der am Abschluß dieser Vereinbarung nicht beteiligt war, ist sie nur dann verbindlich, wenn er sich ihr nachträglich unterworfen hat. Hiezu reicht die bloße Kenntnis des Miteigentümers vom Inhalt der Teilungsvereinbarung nicht aus vergleiche MietSlg 32.061 mwN, Gamerith in Rummel zu Paragraph 831, ABGB Rz 5). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erstreckt sich die Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Sachwidmung nicht auf die Erben und ist sohin für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tode rechtswirksam vergleiche Gamerith aaO Rz 6). Richtig ist, daß auch eine schlüssige Fortsetzungsvereinbarung (Sachwidmung), die der Beklagte allerdings nicht ausdrücklich behauptet hat, möglich wäre. Eine solche kann aber in der bloß faktischen Gebrauchsüberlassung nicht erblickt werden (EvBl 1959/70). Die Berufungsbehauptung des Beklagten, die Kläger hätten das (aufrechte) Bestehen einer Widmung nicht bestritten (AS 63 unten), entspricht nicht dem Akteninhalt. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen hätte daher ihn die Verpflichtung getroffen, den Nachweis einer Widmung im behaupteten Sinne zu führen. Eine Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft auf unbestimmte Zeit durch die Kläger liegt daher nicht vor. Soweit der Berufungswerber die von ihm behauptete Widmung zu dem Gesichtspunkt einer Benützungsregelung darstellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß durch eine solche das Teilungsrecht der anderen Miteigentümer nicht unterbunden werden darf.
Die in der Revision breit aufgeworfene Frage der Auswirkungen der Unterschutzstellung eines Ensembles, und ob die undeutliche Formulierung der Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 4 keine des § 6 Abs 5 Denkmalschutzgesetz für den Verkauf von Teilen eines Denkmales eine Gesetzeslücke bewirke, wie diese zu schließen sei und welche sachlichen Beschränkungen des Eigentumsrechtes sich daraus ergeben, ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu beantworten. Die Entscheidung im Zivilprozeß hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu ergehen. Tatsachen und Beweise, die eine Änderung der Sachlage dartun, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, können in diesem Prozeß nicht mehr vorgetragen und berücksichtigt werden, berühren also (außer bei Neuerungserlaubnis) nicht das Rechtsmittelverfahren und die ursprüngliche Entscheidung, ermöglichen aber eine neue Klage oder eine Oppositionsklage gegen die Vollstreckung des durch die nachträgliche Tatsachenänderung überholten Urteiles gemäß § 35 EO (vgl SZ 22/139). Die Parteien können nach Schluß der mündlichen Verhandlung keine weiteren Sachanträge stellen. Aus diesen Gründen kann auf die von der beklagten Partei nach Erhebung der Revision überreichte Ausfertigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1990, Zl 90/09/0032-7, nicht eingegangen werden. Nach Schluß der Verhandlung eintretende Unterbrechungsgründe hindern demnach auch nicht die Fällung und Ausfertigung der Entscheidung (vgl Fasching, LB2 Rz 794). Das Erstgericht hat die mündliche Streitverhandlung am 19.5.1988 nach § 193 Abs 4 ZPO zum Zweck der Einholung einer Anfrage beim Bundesdenkmalamt, ob ein Verfahren zur Unterschutzstellung des gegenständlichen Bildes bereits anhängig ist und mit welcher Verfahrensdauer bejahendenfalls zu rechnen ist, geschlossen (AS 34). Das Bundesdenkmalamt teilte daraufhin dem Erstgericht am 12.9.1988 mit, daß ein Verfahren anhängig ist und dessen Abschluß aber nicht prognostiziert werden könne (AS 37). Am 12.12.1988 legte die beklagte Partei den festgestellten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1.12.1988 vor. Dementsprechend war dieser Bescheid aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht rechtskräftig.Die in der Revision breit aufgeworfene Frage der Auswirkungen der Unterschutzstellung eines Ensembles, und ob die undeutliche Formulierung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 4 keine des Paragraph 6, Absatz 5, Denkmalschutzgesetz für den Verkauf von Teilen eines Denkmales eine Gesetzeslücke bewirke, wie diese zu schließen sei und welche sachlichen Beschränkungen des Eigentumsrechtes sich daraus ergeben, ist im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu beantworten. Die Entscheidung im Zivilprozeß hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu ergehen. Tatsachen und Beweise, die eine Änderung der Sachlage dartun, die nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingetreten ist, können in diesem Prozeß nicht mehr vorgetragen und berücksichtigt werden, berühren also (außer bei Neuerungserlaubnis) nicht das Rechtsmittelverfahren und die ursprüngliche Entscheidung, ermöglichen aber eine neue Klage oder eine Oppositionsklage gegen die Vollstreckung des durch die nachträgliche Tatsachenänderung überholten Urteiles gemäß Paragraph 35, EO vergleiche SZ 22/139). Die Parteien können nach Schluß der mündlichen Verhandlung keine weiteren Sachanträge stellen. Aus diesen Gründen kann auf die von der beklagten Partei nach Erhebung der Revision überreichte Ausfertigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.6.1990, Zl 90/09/0032-7, nicht eingegangen werden. Nach Schluß der Verhandlung eintretende Unterbrechungsgründe hindern demnach auch nicht die Fällung und Ausfertigung der Entscheidung vergleiche Fasching, LB2 Rz 794). Das Erstgericht hat die mündliche Streitverhandlung am 19.5.1988 nach Paragraph 193, Absatz 4, ZPO zum Zweck der Einholung einer Anfrage beim Bundesdenkmalamt, ob ein Verfahren zur Unterschutzstellung des gegenständlichen Bildes bereits anhängig ist und mit welcher Verfahrensdauer bejahendenfalls zu rechnen ist, geschlossen (AS 34). Das Bundesdenkmalamt teilte daraufhin dem Erstgericht am 12.9.1988 mit, daß ein Verfahren anhängig ist und dessen Abschluß aber nicht prognostiziert werden könne (AS 37). Am 12.12.1988 legte die beklagte Partei den festgestellten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1.12.1988 vor. Dementsprechend war dieser Bescheid aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung noch nicht rechtskräftig.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Behauptung der beklagten Partei, daß ein Verfahren vor dem Denkmalamt anhängig gemacht worden ist und sich bei Verwirklichung des Vorhabens eine Einschränkung, möglicherweise eine Untersagung einer Weiterveräußerung ergeben könne noch nicht die Prozeßbehauptung ersetzt, daß das Teilungsbegehren der anderen Miteigentümer zur Unzeit erfolge. Die beklagte Partei hat ihre Ausführungen zum Denkmalschutzverfahren ausschließlich zu ihrem Unterbrechnungsbegehren erstattet (vgl AS 29). Die nunmehrigen Revisionsausführungen zu diesem Punkt verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot.Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Behauptung der beklagten Partei, daß ein Verfahren vor dem Denkmalamt anhängig gemacht worden ist und sich bei Verwirklichung des Vorhabens eine Einschränkung, möglicherweise eine Untersagung einer Weiterveräußerung ergeben könne noch nicht die Prozeßbehauptung ersetzt, daß das Teilungsbegehren der anderen Miteigentümer zur Unzeit erfolge. Die beklagte Partei hat ihre Ausführungen zum Denkmalschutzverfahren ausschließlich zu ihrem Unterbrechnungsbegehren erstattet vergleiche AS 29). Die nunmehrigen Revisionsausführungen zu diesem Punkt verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.