Der Rekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Rekurs ist jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers im Hinblick auf die Regelung des § 831 ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden (7 Ob 588/90). Eine Vereinbarung auf Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn des § 831 ABGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssige Handlungen im Sinn des § 863 Abs 1 ABGB zustandekommen (EvBl 1979/126; 3 Ob 605/83). Der Umstand allein, daß einem der Miteigentümer seitens der anderen Miteigentümer faktisch die Alleinbenützung überlassen wird, reicht zwar nicht aus, den Schluß zu ziehen, daß sich die Miteigentümer auch zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit zum Verzicht auf die Einbringung einer Teilungsklage verpflichten wollten (EvBl 1959/70; 3 Ob 605/83), doch wird eine vereinbarte Sachwidmung grundsätzlich als eine schlüssige Fortsetzungsvereinbarung angesehen (7 Ob 588/90), wie insbesondere die vertragliche Gewährung einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus (EvBl 1979/126). Als ein solcher besonderer Rechtsgrund des Bestandes der Gemeinschaft, der ihre einseitige Aufhebung ausschließt, wurde auch bereits ihre Begründung durch Erbübereinkommen anerkannt (3 Ob 277/56), wenn daraus der übereinstimmende Wille der Parteien zur Fortsetzung der Gemeinschaft - etwa für die Lebensdauer einer der Parteien - hervorgeht (JBl 1971, 366). Begehrt ein durch Sachentscheidung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muß er behaupten und beweisen, daß die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist (EvBl 1979/126; 7 Ob 588/90).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der unbedingte Teilungsanspruch eines Miteigentümers im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 831, ABGB auch kraft Parteiwillens beschränkt oder ausgeschlossen werden (7 Ob 588/90). Eine Vereinbarung auf Fortsetzung der Gemeinschaft im Sinn des Paragraph 831, ABGB kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch schlüssige Handlungen im Sinn des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB zustandekommen (EvBl 1979/126; 3 Ob 605/83). Der Umstand allein, daß einem der Miteigentümer seitens der anderen Miteigentümer faktisch die Alleinbenützung überlassen wird, reicht zwar nicht aus, den Schluß zu ziehen, daß sich die Miteigentümer auch zur Fortsetzung der Gemeinschaft und damit zum Verzicht auf die Einbringung einer Teilungsklage verpflichten wollten (EvBl 1959/70; 3 Ob 605/83), doch wird eine vereinbarte Sachwidmung grundsätzlich als eine schlüssige Fortsetzungsvereinbarung angesehen (7 Ob 588/90), wie insbesondere die vertragliche Gewährung einer lebenslangen Wohnmöglichkeit im gemeinsamen Haus (EvBl 1979/126). Als ein solcher besonderer Rechtsgrund des Bestandes der Gemeinschaft, der ihre einseitige Aufhebung ausschließt, wurde auch bereits ihre Begründung durch Erbübereinkommen anerkannt (3 Ob 277/56), wenn daraus der übereinstimmende Wille der Parteien zur Fortsetzung der Gemeinschaft - etwa für die Lebensdauer einer der Parteien - hervorgeht (JBl 1971, 366). Begehrt ein durch Sachentscheidung oder eine sonstige Vereinbarung gebundener Teilhaber die Auseinandersetzung, so muß er behaupten und beweisen, daß die Bindung zur Fortsetzung der Gemeinschaft weggefallen oder ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft gegeben ist (EvBl 1979/126; 7 Ob 588/90).
Aus dem Vorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz geht unter anderem auch der Einwand hervor, daß der Erstbeklagten als Witwe im Zuge des Erbteilungsübereinkommens im Einvernehmen aller Streitteile die Ehewohnung zugewiesen wurde. Damit haben die Beklagten einen Sachverhalt behauptet, der auf eine einvernehmliche Sachbindung der Liegenschaft im aufgezeigten Sinn hinweist. Daß sich die Beklagten ausschließlich auf die in § 830 ABGB vorgesehenen Einwände (Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen) beschränken haben wollen, läßt sich ihren Ausführungen nicht unterstellen, so daß ihr Vorbringen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten hin zu prüfen ist (vgl ÖBl 1983, 148; VR 1987, 360 ua).Aus dem Vorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz geht unter anderem auch der Einwand hervor, daß der Erstbeklagten als Witwe im Zuge des Erbteilungsübereinkommens im Einvernehmen aller Streitteile die Ehewohnung zugewiesen wurde. Damit haben die Beklagten einen Sachverhalt behauptet, der auf eine einvernehmliche Sachbindung der Liegenschaft im aufgezeigten Sinn hinweist. Daß sich die Beklagten ausschließlich auf die in Paragraph 830, ABGB vorgesehenen Einwände (Teilung zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen) beschränken haben wollen, läßt sich ihren Ausführungen nicht unterstellen, so daß ihr Vorbringen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten hin zu prüfen ist vergleiche ÖBl 1983, 148; VR 1987, 360 ua).
Da die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den aufgezeigten, von der Rechtsprechung zu § 831 ABGB - und zwar auch bereits im Zusammenhang mit einem Erbteilungsübereinkommen - entwickelten Rechtsgrundsätzen entspricht (vgl hiezu auch Gamerith in Rummel2 I, Rz 1 bis 4 zu § 831 ABGB), war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.Da die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz den aufgezeigten, von der Rechtsprechung zu Paragraph 831, ABGB - und zwar auch bereits im Zusammenhang mit einem Erbteilungsübereinkommen - entwickelten Rechtsgrundsätzen entspricht vergleiche hiezu auch Gamerith in Rummel2 römisch eins, Rz 1 bis 4 zu Paragraph 831, ABGB), war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Erstbeklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß den §§ 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.Die Erstbeklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß den Paragraphen 40 und 50 ZPO selbst zu tragen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat.