Rechtssatz RS0107738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107738
Entscheidungsdatum
19.06.1997
Rechtssatz
Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (§ 758 ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern benützte, kann die Witwe der Teilungsklage der Miteigentümer nicht das gesetzliche Vorausvermächtnis als Teilungshindernis entgegenhalten. Die Benützungsregelung ist auch nicht als Vereinbarung im Sinne des § 831 ABGB, also als Verzicht auf den Teilungsanspruch, anzusehen.Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (Paragraph 758, ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern benützte, kann die Witwe der Teilungsklage der Miteigentümer nicht das gesetzliche Vorausvermächtnis als Teilungshindernis entgegenhalten. Die Benützungsregelung ist auch nicht als Vereinbarung im Sinne des Paragraph 831, ABGB, also als Verzicht auf den Teilungsanspruch, anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107738
Dokumentnummer
JJR_19970619_OGH0002_0060OB00132_97Y0000_001