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Rechtssatz RS0107738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107738

Geschäftszahl

6Ob132/97y

Entscheidungsdatum

19.06.1997

Norm

ABGB §758
ABGB §830f
ABGB §831

Rechtssatz

Das gesetzliche Vorausvermächtnis der Witwe, in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (Paragraph 758, ABGB), setzt entsprechende Rechte des Erblassers an der Wohnung als Grundlage des Vermächtnisses voraus (Nachlaßzugehörigkeit). Wenn der Erblasser nur Miteigentümer der Liegenschaft war, auf der sich die Ehewohnung befand, und er die Wohnung nur aufgrund einer Benützungsregelung unter Miteigentümern benützte, kann die Witwe der Teilungsklage der Miteigentümer nicht das gesetzliche Vorausvermächtnis als Teilungshindernis entgegenhalten. Die Benützungsregelung ist auch nicht als Vereinbarung im Sinne des Paragraph 831, ABGB, also als Verzicht auf den Teilungsanspruch, anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 132/97y
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 132/97y
    Veröff: SZ 70/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107738

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB00132_97Y0000_001