Rechtssatz RS0063883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063883
Entscheidungsdatum
11.09.2003
Rechtssatz
Die Formulierung im § 26 Tir HöfeG, "wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehört", ist dahin zu verstehen, daß der vom Erblasser berufene Hofübernehmer dem Kreis der im ABGB aufgezählten Personen angehören, nicht aber auch nach der gesetzlichen Erbfolge im konkreten Fall zum Erben berufen sein muß.Die Formulierung im Paragraph 26, Tir HöfeG, "wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehört", ist dahin zu verstehen, daß der vom Erblasser berufene Hofübernehmer dem Kreis der im ABGB aufgezählten Personen angehören, nicht aber auch nach der gesetzlichen Erbfolge im konkreten Fall zum Erben berufen sein muß.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 15/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 15/79
Veröff: SZ 52/194 = NZ 1980,158
- 6 Ob 10/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 10/88
- 6 Ob 37/02p
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 37/02p
Vgl auch
- 6 Ob 288/02z
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 288/02z
Auch; Beisatz: Hier: § 1 KrntHöfeG. (T1); Veröff: SZ 2003/103
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0063883
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0060OB00015_7900000_001