Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurswerber führt aus, Maria T gehört "nicht zu den Gesetzeserben im Sinne des ABGB, da direkte Abkommen des Verstorbenen vorhanden" seien. Das TirHG wolle den Testamentserben, der ohnedies auch nach dem Gesetz als Anerbe in Frage komme, nicht schlechter stellen als den gesetzlichen Anerben. Der Testaments- oder Vertragserbe müsse jedenfalls auch gesetzlicher Erbe nach dem ABGB sein. Es gehe nicht an, zu behaupten, es kämen sämtliche im ABGB genannten möglichen Erben hier in Frage, da dieses Gesetzbuch genau ausführe, daß Kinder die Eltern ausschlössen usw. In § 735 ABGB sei eindeutig bestimmt, daß die Erbschaft erst dann auf die zweite Linie falle, wenn niemand da sei, der vom Erblasser selbst abstamme. Daß der Gesetzeserbe auch berufener Erbe sein müsse, liege auf der Hand, "da das eine ohne das andere undenkbar" sei. Da sich § 26 TirHG ausdrücklich auf die gesetzlichen Erben des ABGB berufe, könne diese Gesetzesstelle nur derart interpretiert werden, als darin tatsächlich in Frage kommende Erben zu verstehen seien und nicht "jeder mögliche Erbe des ABGB". Lege man die Gesetzesstelle so aus wie das Rekursgericht, wäre ein geschlossener Hof ohne weiteres an einen Großneffen zu übertragen, während die ehelichen Kinder des Erblassers, welche am Hof mitgearbeitet hätte, "mit einem mäßigen Pflichtteil leer ausgingen". Gerade diesen Umstand habe das TirHG vermeiden wollen; der Besitz solle der Familie womöglich in der direkten Linie erhalten werden.Der Revisionsrekurswerber führt aus, Maria T gehört "nicht zu den Gesetzeserben im Sinne des ABGB, da direkte Abkommen des Verstorbenen vorhanden" seien. Das TirHG wolle den Testamentserben, der ohnedies auch nach dem Gesetz als Anerbe in Frage komme, nicht schlechter stellen als den gesetzlichen Anerben. Der Testaments- oder Vertragserbe müsse jedenfalls auch gesetzlicher Erbe nach dem ABGB sein. Es gehe nicht an, zu behaupten, es kämen sämtliche im ABGB genannten möglichen Erben hier in Frage, da dieses Gesetzbuch genau ausführe, daß Kinder die Eltern ausschlössen usw. In Paragraph 735, ABGB sei eindeutig bestimmt, daß die Erbschaft erst dann auf die zweite Linie falle, wenn niemand da sei, der vom Erblasser selbst abstamme. Daß der Gesetzeserbe auch berufener Erbe sein müsse, liege auf der Hand, "da das eine ohne das andere undenkbar" sei. Da sich Paragraph 26, TirHG ausdrücklich auf die gesetzlichen Erben des ABGB berufe, könne diese Gesetzesstelle nur derart interpretiert werden, als darin tatsächlich in Frage kommende Erben zu verstehen seien und nicht "jeder mögliche Erbe des ABGB". Lege man die Gesetzesstelle so aus wie das Rekursgericht, wäre ein geschlossener Hof ohne weiteres an einen Großneffen zu übertragen, während die ehelichen Kinder des Erblassers, welche am Hof mitgearbeitet hätte, "mit einem mäßigen Pflichtteil leer ausgingen". Gerade diesen Umstand habe das TirHG vermeiden wollen; der Besitz solle der Familie womöglich in der direkten Linie erhalten werden.
Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugeben, daß Webhofer in seinem Kommentar zum TirHG die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht in dieser Form nicht geäußert hat; er beschränkte sich vielmehr auf die Ausführung: "§ 26 erklärt jedoch die besonderen Erbteilungsvorschriften ausdrücklich auch bei testamentarischer und vertragsmäßiger Erbfolge anwendbar, aber nur dann, wenn der Erblasser eine Person als Hofübernehmer berufen hat und diese einer der gesetzlichen Erben des ABGB ist" (109 f.). Daraus läßt sich jedoch für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewinnen. Die Formulierung in § 26 TirH, "wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehört", ist zwanglos dahin zu verstehen, daß der vom Erblasser berufene Hofübernehmer dem Kreis der im ABGB aufgezählten Personen angehört, nicht aber auch nach der gesetzlichen Erbfolge im konkreten Fall zum Erben berufen sein muß. Diese Ansicht wurde auch bereits in der Lehre vertreten. Krasnopolski führte in Bd. V, Erbrecht, seines österr. Privatrechtes aus, daß die Erbteilungsvorschriften des Rahmengesetzes vom 1. April 1889, RGBl. 52, betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe, auch für das testamentarische und das vertragsmäßige Erbrecht Bedeutung hätten (197), ihre ausnahmsweise Anwendung bei den genannten Erbfolgen an die Voraussetzung geknüpft sei, "daß der Erblasser eine der im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen ..... unter mehreren Erben als Übernehmer des Hofes bestimmt hat. Gleichgültig ist hiebei, welchen unter den möglichen gesetzlichen Erben der Erblasser gewählt hat, und es ist insbesondere nicht notwendig, daß einer der nach der Ordnung des ABGB in concreto Zunächstberufenen ..... als Übernehmer des Hofes bestimmt worden ist (§ 3 Abs. 2 RG; § 15 Abs. 1, § 26 LG für Tirol; § 5 Abs. 2 LG für Kärnten.)" (379). Zu der dem § 26 TirHG entsprechenden Regelung des § 5 Abs. 2 Kärntner Höfegesetz führte Roth in NZ 1949, 170, aus: "Um die Bestimmungen des Höferechtes bezüglich Ermittlung des Anerben richtig zu verstehen, wird es sich empfehlen, zwischen ..... potentiellen und aktuellen Erben zu entscheiden. Unter potentiellen gesetzlichen Erben sollen hier die im Hauptstück des ABGB angeführten Personen, also Verwandte, Wahlverwandte und der Ehegatte überhaupt, unter aktuellen gesetzlichen Erben aber jene von ihnen verstanden sein, die in dem konkreten verlasse tatsächlich zur Erbschaft berufen sind. Einen der potentiellen Gesetzeserben muß der Erblasser zum Hofübernehmer bestimmen, wenn überhaupt der Verlaß nach Anerbenrecht zu behandeln sein soll."Dem Revisionsrekurswerber ist zuzugeben, daß Webhofer in seinem Kommentar zum TirHG die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht in dieser Form nicht geäußert hat; er beschränkte sich vielmehr auf die Ausführung: "§ 26 erklärt jedoch die besonderen Erbteilungsvorschriften ausdrücklich auch bei testamentarischer und vertragsmäßiger Erbfolge anwendbar, aber nur dann, wenn der Erblasser eine Person als Hofübernehmer berufen hat und diese einer der gesetzlichen Erben des ABGB ist" (109 f.). Daraus läßt sich jedoch für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewinnen. Die Formulierung in Paragraph 26, TirH, "wenn der vom Erblasser berufene Hofübernehmer zu den im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehört", ist zwanglos dahin zu verstehen, daß der vom Erblasser berufene Hofübernehmer dem Kreis der im ABGB aufgezählten Personen angehört, nicht aber auch nach der gesetzlichen Erbfolge im konkreten Fall zum Erben berufen sein muß. Diese Ansicht wurde auch bereits in der Lehre vertreten. Krasnopolski führte in Bd. römisch fünf, Erbrecht, seines österr. Privatrechtes aus, daß die Erbteilungsvorschriften des Rahmengesetzes vom 1. April 1889, RGBl. 52, betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe, auch für das testamentarische und das vertragsmäßige Erbrecht Bedeutung hätten (197), ihre ausnahmsweise Anwendung bei den genannten Erbfolgen an die Voraussetzung geknüpft sei, "daß der Erblasser eine der im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen ..... unter mehreren Erben als Übernehmer des Hofes bestimmt hat. Gleichgültig ist hiebei, welchen unter den möglichen gesetzlichen Erben der Erblasser gewählt hat, und es ist insbesondere nicht notwendig, daß einer der nach der Ordnung des ABGB in concreto Zunächstberufenen ..... als Übernehmer des Hofes bestimmt worden ist (Paragraph 3, Absatz 2, RG; Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 26, LG für Tirol; Paragraph 5, Absatz 2, LG für Kärnten.)" (379). Zu der dem Paragraph 26, TirHG entsprechenden Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Höfegesetz führte Roth in NZ 1949, 170, aus: "Um die Bestimmungen des Höferechtes bezüglich Ermittlung des Anerben richtig zu verstehen, wird es sich empfehlen, zwischen ..... potentiellen und aktuellen Erben zu entscheiden. Unter potentiellen gesetzlichen Erben sollen hier die im Hauptstück des ABGB angeführten Personen, also Verwandte, Wahlverwandte und der Ehegatte überhaupt, unter aktuellen gesetzlichen Erben aber jene von ihnen verstanden sein, die in dem konkreten verlasse tatsächlich zur Erbschaft berufen sind. Einen der potentiellen Gesetzeserben muß der Erblasser zum Hofübernehmer bestimmen, wenn überhaupt der Verlaß nach Anerbenrecht zu behandeln sein soll."
Der Versuch, die im Revisionsrekurs dargestellte Auslegung des § 26 TirHG mit dem Hinweis darauf zu stützen, daß das TirHG mehrfach vom gesetzlichen Erben spreche und"damit einwandfrei den nach dem ABGB berufenen Erben" meine, versagt schon deshalb, weil § 26 TirHG eine Regelung dahin gehend trifft, unter welchen Voraussetzungen die besonderen Erbteilungsvorschriften dieses Gesetzes bei der testamentarischen oder vertragsmäßigen Erbfolge anzuwenden sind. Die im Revisionsrekurs zitierten Bestimmungen der §§ 15 und 17 TirHG gehen jedoch von einer Abhandlung auf Grund gesetzlicher Erbfolge aus, so daß aus der dort getroffenen Regelung für die Auslegung der in § 26 TirHG enthaltenen Formulierung"unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen" nichts zu gewinnen ist.Der Versuch, die im Revisionsrekurs dargestellte Auslegung des Paragraph 26, TirHG mit dem Hinweis darauf zu stützen, daß das TirHG mehrfach vom gesetzlichen Erben spreche und"damit einwandfrei den nach dem ABGB berufenen Erben" meine, versagt schon deshalb, weil Paragraph 26, TirHG eine Regelung dahin gehend trifft, unter welchen Voraussetzungen die besonderen Erbteilungsvorschriften dieses Gesetzes bei der testamentarischen oder vertragsmäßigen Erbfolge anzuwenden sind. Die im Revisionsrekurs zitierten Bestimmungen der Paragraphen 15 und 17 TirHG gehen jedoch von einer Abhandlung auf Grund gesetzlicher Erbfolge aus, so daß aus der dort getroffenen Regelung für die Auslegung der in Paragraph 26, TirHG enthaltenen Formulierung"unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen" nichts zu gewinnen ist.
Wenn der Revisionsrekurswerber behauptet, aus der gesamten Tendenz des TirHG ergebe sich, daß der Besitz "der Familie, wenn möglich, in der direkten Linie, erhalten bleiben" soll, ist auf § 25 Abs. 1 TirHG zu verweisen, wonach durch die Erbteilungsvorschriften dieses Gesetzes der Eigentümer eines geschlossenen Hofes in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechtes weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt wird.Wenn der Revisionsrekurswerber behauptet, aus der gesamten Tendenz des TirHG ergebe sich, daß der Besitz "der Familie, wenn möglich, in der direkten Linie, erhalten bleiben" soll, ist auf Paragraph 25, Absatz eins, TirHG zu verweisen, wonach durch die Erbteilungsvorschriften dieses Gesetzes der Eigentümer eines geschlossenen Hofes in seiner Verfügungsfreiheit innerhalb der Grenzen des Pflichtteilsrechtes weder unter Lebenden noch von Todes wegen beschränkt wird.
Der Revisionsrekurswerber behauptet in diesem Zusammenhang, die Ausführungen Webhofers, daß der Anerbe, der übergangen worden sei, dies akzeptieren müsse, "jedoch in diesem Fall § 26 TirHG nicht anwendbar sei, es sei dies eine Auswirkung der Verfügungsfreiheit des Hofbesitzers nach § 25 TirHG", ließen nur den Schluß zu, "daß bei der gewillkürten Erbfolge § 26 unanwendbar ist und der tatsächliche Anerbe den Pflichtteil nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Übernahmswert bekommen soll".Der Revisionsrekurswerber behauptet in diesem Zusammenhang, die Ausführungen Webhofers, daß der Anerbe, der übergangen worden sei, dies akzeptieren müsse, "jedoch in diesem Fall Paragraph 26, TirHG nicht anwendbar sei, es sei dies eine Auswirkung der Verfügungsfreiheit des Hofbesitzers nach Paragraph 25, TirHG", ließen nur den Schluß zu, "daß bei der gewillkürten Erbfolge Paragraph 26, unanwendbar ist und der tatsächliche Anerbe den Pflichtteil nach dem Verkehrswert und nicht nach dem Übernahmswert bekommen soll".
Abgesehen davon, daß der Revisionsrekurswerber die Ausführungen Webhofers auf S. 110 seines Kommentars zum TirHG nicht richtig wiedergibt (dort findet sich nicht die Bemerkung, daß bei Übergehung der "an sich zur Hofübernahme nächsten Anerben" § 26 TirHG nicht anwendbar wäre), ist die im Revisionsrekurs gezogene Schlußfolgerung in dieser allgemein gehaltenen Form unrichtig. Sie träfe, wie sich aus § 26 TirHG ergibt, nur dann zu, wenn der vom Hofeigentümer eingesetzte Erbe nicht zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehören würde. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.Abgesehen davon, daß der Revisionsrekurswerber die Ausführungen Webhofers auf S. 110 seines Kommentars zum TirHG nicht richtig wiedergibt (dort findet sich nicht die Bemerkung, daß bei Übergehung der "an sich zur Hofübernahme nächsten Anerben" Paragraph 26, TirHG nicht anwendbar wäre), ist die im Revisionsrekurs gezogene Schlußfolgerung in dieser allgemein gehaltenen Form unrichtig. Sie träfe, wie sich aus Paragraph 26, TirHG ergibt, nur dann zu, wenn der vom Hofeigentümer eingesetzte Erbe nicht zu den im ABGB unter die gesetzlichen Erben aufgenommenen Personen gehören würde. Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein.
Der OGH pflichtet daher der vom Rekursgericht vorgenommenen Auslegung des § 26 TirHG bei.Der OGH pflichtet daher der vom Rekursgericht vorgenommenen Auslegung des Paragraph 26, TirHG bei.
Sofern das Erstgericht meint, eine Ermittlung des Übernahmswertes des Hofes wäre auch dann nicht geboten, wenn sich Max und Johann P des Erbrechtes entschlagen sollten, weil Maria T keine weichenden Geschwister auszuzahlen hätte, läßt es die Anordnung des § 23 Abs. 3 TirHG außer acht, wonach der Pflichtteilsberechnung der nach § 19 TirHG bestimmte Wert des Hofes zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Krasnopolski a. a. O., 398 f.; Webhofer in Klang[2]III, 814; Webhofer, Komm. z. TirHG, 107 f.). Wie der OGH zu der der Regelung des § 23 Abs. 3 TirHG entsprechenden Anordnung in § 17 Anerbengesetz bereits ausgesprochen hat, ist die für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche erforderliche Festsetzung des Übernahmspreises zwingend im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmen, ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung daher bis zur Klärung und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht zu unterbrechen (SZ 40/98 = EvBl. 1968/123 = RZ 1968, 55 = NZ 1968, 89; EvBl. 1970/281), Daß im vorliegenden Fall der uneheliche Sohn des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend macht, ist aktenkundig. Daß diesbezüglich noch kein Rechtsstreit anhängig ist, steht der von Maria T beantragten Festsetzung des Übernahmspreises nicht entgegen.Sofern das Erstgericht meint, eine Ermittlung des Übernahmswertes des Hofes wäre auch dann nicht geboten, wenn sich Max und Johann P des Erbrechtes entschlagen sollten, weil Maria T keine weichenden Geschwister auszuzahlen hätte, läßt es die Anordnung des Paragraph 23, Absatz 3, TirHG außer acht, wonach der Pflichtteilsberechnung der nach Paragraph 19, TirHG bestimmte Wert des Hofes zugrunde zu legen ist vergleiche dazu auch Krasnopolski a. a. O., 398 f.; Webhofer in Klang[2]III, 814; Webhofer, Komm. z. TirHG, 107 f.). Wie der OGH zu der der Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, TirHG entsprechenden Anordnung in Paragraph 17, Anerbengesetz bereits ausgesprochen hat, ist die für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche erforderliche Festsetzung des Übernahmspreises zwingend im Verlassenschaftsverfahren vorzunehmen, ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung daher bis zur Klärung und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht zu unterbrechen (SZ 40/98 = EvBl. 1968/123 = RZ 1968, 55 = NZ 1968, 89; EvBl. 1970/281), Daß im vorliegenden Fall der uneheliche Sohn des Erblassers Pflichtteilsansprüche geltend macht, ist aktenkundig. Daß diesbezüglich noch kein Rechtsstreit anhängig ist, steht der von Maria T beantragten Festsetzung des Übernahmspreises nicht entgegen.