Begründung:
Der am 2. März 1973 verstorbene Witwer Alois W*** war Alleineigentümer des geschlossenen Hofes EZ 16 I KG Silz, bestehend aus der Hofstelle in Silz, Sandbühel Nr. 38 (nunmehr Nr. 14) und Grundstücken im Gesamtausmaß von 25.027 m2. Er hinterließ den am 2. Mai 1938 geborenen ehelichen Sohn Anton W***. Dieser war in erster Ehe mit Katharina W***, geb. R***, verheiratet. Die Ehe wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Oktober 1966, 6 Cg 310/66, aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen fünf Kinder, nämlich der am 28. September 1959 geborene Wolfgang, die am 16. Oktober 1960 geborene Elisabeth, die am 22. Dezember 1961 geborene Adelheid, die am 4. August 1963 geborene Veronika und die am 23. Jänner 1965 geborene Barbara-Claudia. In Bezug auf den am 14. Juli 1967 von Katharina W*** geborenen Sohn Florian W*** wurde über Ehelichkeitsbestreitungsklage der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1972, 6 Cg 559/71-14, ausgesprochen, daß dieser kein eheliches Kind des Anton (Heinrich) W*** ist. Er führt nunmehr den Zunamen R***.Der am 2. März 1973 verstorbene Witwer Alois W*** war Alleineigentümer des geschlossenen Hofes EZ 16 römisch eins KG Silz, bestehend aus der Hofstelle in Silz, Sandbühel Nr. 38 (nunmehr Nr. 14) und Grundstücken im Gesamtausmaß von 25.027 m2. Er hinterließ den am 2. Mai 1938 geborenen ehelichen Sohn Anton W***. Dieser war in erster Ehe mit Katharina W***, geb. R***, verheiratet. Die Ehe wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Oktober 1966, 6 Cg 310/66, aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen fünf Kinder, nämlich der am 28. September 1959 geborene Wolfgang, die am 16. Oktober 1960 geborene Elisabeth, die am 22. Dezember 1961 geborene Adelheid, die am 4. August 1963 geborene Veronika und die am 23. Jänner 1965 geborene Barbara-Claudia. In Bezug auf den am 14. Juli 1967 von Katharina W*** geborenen Sohn Florian W*** wurde über Ehelichkeitsbestreitungsklage der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1972, 6 Cg 559/71-14, ausgesprochen, daß dieser kein eheliches Kind des Anton (Heinrich) W*** ist. Er führt nunmehr den Zunamen R***.
Mit Testament vom 4. März 1964 hatte Alois W*** unter anderem
folgendes verfügt:
"........
2.) Zu meinen Erben setze ich alle Kinder meines Sohnes Anton W*** aus seiner Ehe mit Katharina W***, geborene R***, zu gleichen Teilen ein.
Sobald alle diese meine Enkelkinder großjährig sind, hat jenes von diesen Enkelkindern, das bei der gesetzlichen Erbfolge nach Paragraph siebzehn des Tiroler Höfegesetzes als Anerbe berufen wäre, das Recht, meinen Hof samt Zugehör ins Alleineigentum zu übernehmen, ist jedoch dann verpflichtet, meine anderen Enkelkinder abzufertigen. Die Abfertigung dieser anderen Enkelkinder hat ebenfalls im Sinne des Höfegesetzes (Paragraph neunzehn) zu erfolgen. Es ist also der Wert des Hofes und damit die Höhe der Abfertigung für diese weichenden Enkelkinder so festzulegen, daß der Hofübernehmer noch wohl bestehen kann.
Demgemäß ist das Eigentumsrecht meiner Enkelkinder im Grundbuche mit der Beschränkung, daß der Anerbe nach Erreichung der Großjährigkeit des jüngsten dieser Enkelkinder sein Anerbenrecht geltend machen kann, einzutragen.
........
5.) Mein Sohn Anton W*** hat aus meinem Nachlasse nichts zu erhalten. Ich habe für ihn schon viele Zahlungen zur Deckung seiner Schulden geleistet und es besteht daher nach seinem bisherigen Lebenswandel die begründete Besorgnis, daß er seinen Erbteil veräußern und seine Kinder aus meinem Nachlasse dann nichts mehr erhalten würden."
In einem am 12. November 1970 errichteten Nachtrag zu diesem Testament präzisierte Alois W*** unter anderem den Punkt 2.) seiner letztwilligen Verfügung wie folgt:
"Zu Punkt 2.) des Testamentes stelle ich fest, daß eheliche Kinder meines Sohnes Anton W*** sind:
Hiezu wurde im Zuge eines vom damals noch minderjährigen Florian R*** zu 6 Cg 251/75 des Landesgerichtes Innsbruck anhängig gemachten Erbrechtsstreites mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 30. Jänner 1976 festgestellt, daß ihm aufgrund des Testamentes vom 4. März 1964 und des Nachtrages zu diesem Testament vom 12. November 1970 das Erbrecht zu einem Sechstel hinsichtlich des gesamten Nachlasses des am 2. März 1973 verstorbenen Alois W*** zusteht.
An der vom Erstgericht zu AZ A 30/73 geführten Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 2. März 1973 verstorbenen Alois W*** war auch Anton W*** beteiligt. Den von ihm geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen wurde jedoch im Hinblick auf seine Enterbung im Testament vom 4. März 1964 nicht nähergetreten. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungsurkunde vom 29. Oktober 1976, A 30/73-56, wurde der Nachlaß des Alois W*** den damals noch minderjährigen Enkelkindern Wolfgang, Elisabeth, Adelheid, Veronika und Barbara-Claudia W*** sowie dem Florian R*** zu je einem Sechstel eingeantwortet und aufgrund dieser Einantwortungsurkunde deren Eigentumsrecht in der EZ 16 I KG Silz zu je einem Sechstel "mit der Beschränkung, daß der Anerbe von seinem Anerbenrecht jederzeit Gebrauch machen kann", einverleibt. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je einem Sechstel für Wolfgang W***, Barbara (Claudia) W*** und Florian R*** ist nach wie vor aufrecht. Auf dem Sechstel-Anteil der Veronika W*** ist nunmehr (aufgrund des Schenkungsvertrages vom 31. August 1985) das Eigentumsrecht für Wolfgang W***, auf den je Einsechstel-Anteilen der Adelheid W*** und der Elisabeth W*** (aufgrund der Kaufverträge vom 9. Jänner 1981 und 22. Mai 1981) das Eigentumsrecht für Anton W*** einverleibt. Auf den zwei Sechstel-Anteilen des Anton W*** ist aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 7. Mai 1984 das Pfandrecht für die Kreditforderung der Österreichischen Länderbank AG bis zum Höchstbetrag von 160.000 S einverleibt.An der vom Erstgericht zu AZ A 30/73 geführten Verlassenschaftsabhandlung nach dem am 2. März 1973 verstorbenen Alois W*** war auch Anton W*** beteiligt. Den von ihm geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen wurde jedoch im Hinblick auf seine Enterbung im Testament vom 4. März 1964 nicht nähergetreten. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungsurkunde vom 29. Oktober 1976, A 30/73-56, wurde der Nachlaß des Alois W*** den damals noch minderjährigen Enkelkindern Wolfgang, Elisabeth, Adelheid, Veronika und Barbara-Claudia W*** sowie dem Florian R*** zu je einem Sechstel eingeantwortet und aufgrund dieser Einantwortungsurkunde deren Eigentumsrecht in der EZ 16 römisch eins KG Silz zu je einem Sechstel "mit der Beschränkung, daß der Anerbe von seinem Anerbenrecht jederzeit Gebrauch machen kann", einverleibt. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu je einem Sechstel für Wolfgang W***, Barbara (Claudia) W*** und Florian R*** ist nach wie vor aufrecht. Auf dem Sechstel-Anteil der Veronika W*** ist nunmehr (aufgrund des Schenkungsvertrages vom 31. August 1985) das Eigentumsrecht für Wolfgang W***, auf den je Einsechstel-Anteilen der Adelheid W*** und der Elisabeth W*** (aufgrund der Kaufverträge vom 9. Jänner 1981 und 22. Mai 1981) das Eigentumsrecht für Anton W*** einverleibt. Auf den zwei Sechstel-Anteilen des Anton W*** ist aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 7. Mai 1984 das Pfandrecht für die Kreditforderung der Österreichischen Länderbank AG bis zum Höchstbetrag von 160.000 S einverleibt.
Am 26. November 1985 stellte Wolfgang W*** unter
Geltendmachung seines Anerbenrechtes den Antrag, den Übernahmswert des geschlossenen Hofes zu bestimmen und anzuordnen, daß auf den Miteigentumsanteilen seiner Geschwister bzw. seines Vaters das Alleineigentum für ihn einverleibt werde. Er brachte vor, er sei der älteste der Geschwister W*** und erfülle auch alle Voraussetzungen für die Übernahme des geschlossenen Hofes.
Anton W*** sprach sich gegen diesen Antrag aus. Er meinte, soweit überhaupt die von ihm bestrittene Antragslegitimation seines Sohnes und die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung darüber gegeben sei, so erfülle sein Sohn nicht die Voraussetzungen für die Hofübernahme. Wohl aber treffe dies auf ihn zu, weshalb er als Hofübernehmer bestimmt und die Einverleibung seines Alleineigentumsrechtes verfügt werden möge.
Veronika W*** und Claudia L***, geborene W***, erklärten sich schriftlich damit einverstanden, daß ihr Bruder Wolfgang W*** Anerbe ist (ON 5 und 6).
Barbara (Claudia) L***, geborene W***, und Florian
R*** gaben überdies die Erklärung ab, sie fänden sich aufgrund zwischenzeitlich mit Anton W*** bzw. Wolfgang W*** abgeschlossener Kaufverträge als abgefertigt. Sie verlangten daher keine weitere Abfertigung, gleichgültig, in welcher Form die Hofübernahme erfolgt (ON 21, AS 98).
Wolfgang und Anton W*** erklärten schließlich, sie seien mit einer Bestimmung des Übernahmswertes des geschlossenen Hofes in Höhe von 205.650 S einverstanden (ON 21, AS 100).
Mit Beschluß vom 3. Dezember 1986, ON 24, bestimmte das Erstgericht Wolfgang W*** als Anerben des geschlossenen Hofes EZ 16 I KG Silz (Punkt 1) und den Übernahmswert dieses Hofes mit 205.650 S (Punkt 2); Wolfgang W*** wurde schuldig erkannt, an Anton W*** binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Abfertigung von 102.825 S samt 4 % Zinsen seit 3. Dezember 1986 zu bezahlen (Punkt 3); weiters wurde die Anordnung folgender grundbücherlicher Eintragungen in EZ 16 I KG Silz angeordnet (Punkt 4):Mit Beschluß vom 3. Dezember 1986, ON 24, bestimmte das Erstgericht Wolfgang W*** als Anerben des geschlossenen Hofes EZ 16 römisch eins KG Silz (Punkt 1) und den Übernahmswert dieses Hofes mit 205.650 S (Punkt 2); Wolfgang W*** wurde schuldig erkannt, an Anton W*** binnen zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine Abfertigung von 102.825 S samt 4 % Zinsen seit 3. Dezember 1986 zu bezahlen (Punkt 3); weiters wurde die Anordnung folgender grundbücherlicher Eintragungen in EZ 16 römisch eins KG Silz angeordnet (Punkt 4):
"a) Einverleibung des Eigentumsrechtes auf den je 1/6 Anteilen der Barbara W***, geb. 23. Jänner 1965, und (des) Florian R***, geb. 14. Juli 1967, und auf den 2/6 Anteilen des Anton W***, geb. 2. Mai 1938, für Wolfgang W***,
geb. 28. September 1959, Angestellter in 6423 Mötz Nr. 100; Wolfgang W*** ist daher Alleineigentümer dieses geschlossenen Hofes.
b) Einverleibung des Pfandrechtes für die Erbentrichtungsforderung des Anton W***, geb. 2. Mai 1938, von 102.825 S samt 4 % Zinsen ab 3. Dezember 1986 und einer Nebengebührenkaution von 2.000 S.
c) Auf dem für die Abfertigungsforderung des Anton W*** von 102.825 S s.Anhang einzuverleibenden Pfandrecht die Einverleibung des Afterpfandrechtes für die Kreditforderung der Österreichischen Länderbank aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 7. Mai 1984, GZl. 1021/84, bis zum Höchstbetrage von 160.000 S."
Mit Beschluß vom 30. Dezember 1986, ON 27, "ergänzte" das Erstgericht den vorgenannten Beschluß dahingehend, daß dessen Punkt 4) als lit. d) folgende Anordnung hinzugefügt wird:Mit Beschluß vom 30. Dezember 1986, ON 27, "ergänzte" das Erstgericht den vorgenannten Beschluß dahingehend, daß dessen Punkt 4) als Litera d,) folgende Anordnung hinzugefügt wird:
"d.) Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes für die Kreditforderung der Österreichischen Länderbank AG bis zum Höchstbetrag von 160.000 S in COZl. 35 auf den 2/6 Anteilen des Anton W***".
Das Erstgericht ging bei seiner Entscheidung von dem eingangs dargestellten aktenkundigen Sachverhalt aus und traf darüber hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Im Rahmen der vom Bezirksgericht Silz mit Beschluß vom 9. März 1972, P 23/62-70, angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe über sämtliche fünf Geschwister W*** und deren Halbbruder Florian R*** wurden mit Ausnahme des Wolfgang W*** sämtliche anderen Kinder im SOS-Kinderdorf Hinterbrühl untergebracht und kehrten von dort nicht mehr nach Silz zurück. Wolfgang W*** kam in das Internat des Metallwerkes Plansee in Reutte und erlernte dort das Schlosserhandwerk. Er wohnte bis April 1979 in Reutte und rückte dann zum Bundesheer ein. Nach dem Abrüsten wohnte er seit November 1979 bei seiner Mutter in dem zum geschlossenen Hof gehörigen Wohnhaus. Im April 1980 bekam er einen Posten als Schlosser bei der Firma L*** in Telfs. Bis zum Frühjahr 1985 wohnte er weiterhin zusammen mit seiner Mutter und dann ein halbes Jahr weiter allein im Hause in Silz. Wegen der schlechten Wohnverhältnisse zog er von dort aus und wohnt nunmehr bei seiner Mutter in Mötz Nr. 100. Seine Mutter unterhält mit einem türkischen Gastarbeiter eine Lebensgemeinschaft, aus der schon mehrere Kinder (insgesamt fünf) hervorgegangen sind.
Wolfgang W*** ist ledig und hat für niemanden zu sorgen. Er ist derzeit Angestellter der Firma L*** und arbeitet im Konstruktionsbüro. Seine Dienstzeit beginnt um 7 Uhr 30 und endet um 16 Uhr 10. Mit seinem PKW kann er nach Dienstschluß sofort nach Mötz bzw. Silz fahren. Die landwirtschaftlichen Arbeiten will er außerhalb der Dienstzeit verrichten. Vieh kann er momentan nicht einstellen, da der Stall unbenützbar ist. Bei Landwirtschaftsbesitzen in der Größenordnung des geschlossenen Hofes ist die Bewirtschaftung des Betriebes im Nebenerwerb trotz Ausübung eines Hauptberufes als Angestellter ohne weiteres möglich. Betriebe in dieser Größenordnung werden im Bezirk Imst durchwegs im Nebenerwerb bewirtschaftet.
Anton W*** hat Silz im Jahre 1963 verlassen und eine Wohnung in Innsbruck bezogen. Er hat seither nicht mehr in Silz gewohnt. Auch seine zweite Ehe mit Monika W*** wurde geschieden. Er ist selbständiger Kaufmann (Automatenverleih) und wohnt derzeit bei seiner Lebensgefährtin Gertrud P*** in Hall in Tirol. Den auf seinen Miteigentumsanteilen pfandrechtlich sichergestellten Kredit der Österreichischen Länderbank in Höhe von 200.000 S hat er aufgenommen, um die Miteigentumsanteile seiner Töchter Elisabeth und Adelheid abzulösen.
In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, daß auf die Einwendung des Anton W***, der geschlossene Hof habe seine Eigenschaft zur Erhaltung einer Familie verloren, nicht einzugehen sei. Das Verlassenschaftsgericht müsse vielmehr vom Bestand eines geschlossenen Hofes ausgehen. Im übrigen gründe sich nicht nur die grundbücherlich eingetragene Beschränkung ob den Miteigentumsanteilen der erbenden sechs Geschwister, daß der Anerbe von seinem Anerbenrecht jederzeit Gebrauch machen könne, auf die letztwillige Verfügung des Hofeigentümers. Auch bei der Erbteilung zwischen den Miterben seien nach dem Willen des Erblassers die Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes anzuwenden. Danach komme aber als Anerbe nur eine Person aus dem Kreise der eingesetzten Miterben in Betracht, zu denen Anton W*** nicht gehöre. Dieser sei vielmehr testamentarisch von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Rangfolge des § 17 Z 1 TirHG gelte nur, wenn mehrere gesetzliche Erben berufen seien, nicht aber, wenn der Anerbe aus einem vom Erblasser bestimmten Kreise von Miterben zu bestimmen sei. Aus diesem Miterbenkreis komme nur Wolfgang W*** als ältestes männliches Enkelkind als Anerbe in Frage. Bei ihm lägen auch keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 17 Z 4 TirHG vor. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß ON 24 und hob aufgrund von Rekursen des Anton W*** und der Österreichischen Länderbank AG den Beschluß ON 27 ersatzlos auf. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der von Anton W*** gewünschten Berufung zum Anerben stehe schon entgegen, daß er testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Das Rekursgericht führte aus, das Erstgericht habe auch richtig erkannt, daß der geschlossene Hof den fünf Enkelkindern des Erblassers und Florian R*** als Erben zum gemeinsamen Eigentum mit dem Vorbehalt eingeantwortet worden sei, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen könne. Anerbe könne wiederum nur jemand aus dem vom Erblasser bestimmten Personenkreis sein. Auch der zwischenzeitige Erwerb von Miteigentumsanteilen am geschlossenen Hof könne Anton W*** nicht die Rechtsposition eines Anerbenanwärters verschaffen, weil diese Miteigentumsanteile nach dem Grundbuchsstand nicht ohne die eingetragene Beschränkung übertragen worden seien. Im übrigen billigte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Anwendbarkeit der Regeln des Tiroler Höfegesetzes betreffend die Berufung zum Anerben und die Bestimmung des gar nicht strittigen Übernahmswertes, desgleichen seine unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 17 TirHG gefundene Lösung einer vorzugsweisen Bestimmung des Wolfgang W*** zum Hofübernehmer.In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, daß auf die Einwendung des Anton W***, der geschlossene Hof habe seine Eigenschaft zur Erhaltung einer Familie verloren, nicht einzugehen sei. Das Verlassenschaftsgericht müsse vielmehr vom Bestand eines geschlossenen Hofes ausgehen. Im übrigen gründe sich nicht nur die grundbücherlich eingetragene Beschränkung ob den Miteigentumsanteilen der erbenden sechs Geschwister, daß der Anerbe von seinem Anerbenrecht jederzeit Gebrauch machen könne, auf die letztwillige Verfügung des Hofeigentümers. Auch bei der Erbteilung zwischen den Miterben seien nach dem Willen des Erblassers die Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes anzuwenden. Danach komme aber als Anerbe nur eine Person aus dem Kreise der eingesetzten Miterben in Betracht, zu denen Anton W*** nicht gehöre. Dieser sei vielmehr testamentarisch von der Erbfolge ausdrücklich ausgeschlossen worden. Die Rangfolge des Paragraph 17, Ziffer eins, TirHG gelte nur, wenn mehrere gesetzliche Erben berufen seien, nicht aber, wenn der Anerbe aus einem vom Erblasser bestimmten Kreise von Miterben zu bestimmen sei. Aus diesem Miterbenkreis komme nur Wolfgang W*** als ältestes männliches Enkelkind als Anerbe in Frage. Bei ihm lägen auch keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 17, Ziffer 4, TirHG vor. Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß ON 24 und hob aufgrund von Rekursen des Anton W*** und der Österreichischen Länderbank AG den Beschluß ON 27 ersatzlos auf. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der von Anton W*** gewünschten Berufung zum Anerben stehe schon entgegen, daß er testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Das Rekursgericht führte aus, das Erstgericht habe auch richtig erkannt, daß der geschlossene Hof den fünf Enkelkindern des Erblassers und Florian R*** als Erben zum gemeinsamen Eigentum mit dem Vorbehalt eingeantwortet worden sei, daß der Anerbe jederzeit sein Anerbenrecht geltend machen könne. Anerbe könne wiederum nur jemand aus dem vom Erblasser bestimmten Personenkreis sein. Auch der zwischenzeitige Erwerb von Miteigentumsanteilen am geschlossenen Hof könne Anton W*** nicht die Rechtsposition eines Anerbenanwärters verschaffen, weil diese Miteigentumsanteile nach dem Grundbuchsstand nicht ohne die eingetragene Beschränkung übertragen worden seien. Im übrigen billigte das Rekursgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes über die Anwendbarkeit der Regeln des Tiroler Höfegesetzes betreffend die Berufung zum Anerben und die Bestimmung des gar nicht strittigen Übernahmswertes, desgleichen seine unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 17, TirHG gefundene Lösung einer vorzugsweisen Bestimmung des Wolfgang W*** zum Hofübernehmer.
Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vom erblasserischen Sohn Anton W*** erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.