Rechtssatz RS0012910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012910
Entscheidungsdatum
24.09.2018
Rechtssatz
Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des § 785 ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung - wie die des deutschen Rechtes (§ 2325 III BGB) - sondern schon mit der Vertragsschließung (Ehrenzweig 2 II/2, § 531 §§ 594, 595, Weiß in Klang 2 III, 914).Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des Paragraph 785, ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung - wie die des deutschen Rechtes (Paragraph 2325, römisch drei BGB) - sondern schon mit der Vertragsschließung (Ehrenzweig 2 II/2, Paragraph 531, Paragraphen 594, 595,, Weiß in Klang 2 römisch drei, 914).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 198/71
Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 198/71
Veröff: SZ 44/137 = EvBl 1972/184 S 348
- 5 Ob 155/74
Entscheidungstext OGH 04.09.1974 5 Ob 155/74
nur: Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist. (T1)
Beisatz: Hier Verzichtserklärung. (T2)
- 1 Ob 652/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 652/92
nur T1; Beisatz: Der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. (T3)
- 6 Ob 37/02p
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 37/02p
Vgl
- 2 Ob 39/14w
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 39/14w
Abweichend; Beisatz: Hier: Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs‑ und Belastungsverbot ist im Sinne der Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin, die den Genuss der geschenkten Sache vorher nicht aufgegeben hatte, die Schenkung iSd § 785 Abs 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat. (T4)
Beisatz: Ausführliche Darstellung von österr. und deutscher Judikatur und Lehre zur „Vermögensopfertheorie“. (T5)
- 2 Ob 125/15v
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 125/15v
Abweichend; Beis wie T4; Beisatz: An der Entscheidung 2 Ob 39/14w ist im Kern festzuhalten. § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts. (T6); Veröff: SZ 2015/78
- 2 Ob 185/15t
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 185/15t
Abweichend; Beis wie T6
- 2 Ob 144/16i
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 144/16i
Abweichend, Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Wird dem Geschenkgeber die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs samt Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt, ist ein Vermögensopfer selbst dann anzunehmen, wenn das zu verbüchernde Wohnungsgebrauchsrecht – rein obligatorisch – ausgedehnt wurde. (T7)
Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine typisierende Betrachtung erforderlich (so schon 2 Ob 125/15v; 2 Ob 185/15t). (T8)
- 2 Ob 142/18y
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 142/18y
Beisatz: Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, deren Eintritt nicht vom Willen des Erblassers abhängt, wird das Vermögensopfer schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erbracht. (T9)
Beisatz: Dies trifft etwa zu, wenn die Schenkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012910
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0010OB00198_7100000_001