Rechtssatz RS0114684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114684
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Um in den grundbücherlichen Besitz einer vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass beziehungsweise den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen.
Handelt es sich bei einer vermachten Sache um einen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil, ist das Teilungsverbot des § 8 Abs 1 WEG zu beachten, wonach - außer im Fall von Ehegattenwohnungseigentum - nur eine Person bücherlicher Eigentümer sein kann. Die als Eintragungsgrundlage dienende Urkunde darf daher die sachenrechtliche Zuordnung des Eigentums - sieht man wiederum vom hier nicht vorliegenden Fall des Ehegattenwohnungseigentums ab - nur an eine Person vornehmen, und zwar, in eindeutiger Weise.Handelt es sich bei einer vermachten Sache um einen mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil, ist das Teilungsverbot des Paragraph 8, Absatz eins, WEG zu beachten, wonach - außer im Fall von Ehegattenwohnungseigentum - nur eine Person bücherlicher Eigentümer sein kann. Die als Eintragungsgrundlage dienende Urkunde darf daher die sachenrechtliche Zuordnung des Eigentums - sieht man wiederum vom hier nicht vorliegenden Fall des Ehegattenwohnungseigentums ab - nur an eine Person vornehmen, und zwar, in eindeutiger Weise.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 297/00p
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 297/00p
Veröff: SZ 73/194
- 7 Ob 49/04p
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 49/04p
nur: Um in den grundbücherlichen Besitz einer vermachten Liegenschaft zu gelangen, hat der Vermächtnisnehmer dem Grundbuchsgericht entweder einen die Übereignung dokumentierenden Vertrag mit dem Nachlass beziehungsweise dem eingeantworteten Erben des verstorbenen Liegenschaftseigentümers, eine Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes, wonach er als Eigentümer eingetragen werden kann, oder ein den Nachlass beziehungsweise den Erben zur Herausgabe der vermachten Liegenschaft verpflichtendes Urteil vorzulegen. (T1)
- 5 Ob 224/08i
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114684
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20001212_OGH0002_0050OB00297_00P0000_001