Rechtssatz RS0007914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007914
Entscheidungsdatum
29.09.1999
Rechtssatz
Das Recht eines Erben, seine Erbserklärung und die sonstigen von ihm zu stellenden Anträge und Nachweisungen nach § 117 AußStrG schriftlich zu erbringen, wird nicht dadurch berührt, daß andere an der Abhandlung beteiligte Personen nicht ebenfalls bereit sind, ihre Anträge schriftlich zu stellen.Das Recht eines Erben, seine Erbserklärung und die sonstigen von ihm zu stellenden Anträge und Nachweisungen nach Paragraph 117, AußStrG schriftlich zu erbringen, wird nicht dadurch berührt, daß andere an der Abhandlung beteiligte Personen nicht ebenfalls bereit sind, ihre Anträge schriftlich zu stellen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 321/54
Entscheidungstext OGH 06.05.1954 1 Ob 321/54
- 3 Ob 560/92
Entscheidungstext OGH 27.08.1992 3 Ob 560/92
Vgl; Beisatz: Ein vom Abhandlungsverfahren verständigter volljähriger Noterbe, der sich am Abhandlungsverfahren nicht aktiv beteiligt, hat weder Antrags- noch Rechtsmittellegitimation in bezug auf die schriftliche Abhandlungspflege durch den Erben. (T1)
- 6 Ob 161/99s
Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 161/99s
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007914
Dokumentnummer
JJR_19540506_OGH0002_0010OB00321_5400000_001