Der Rekurs ist wegen der Besonderheit des chronologischen Ablaufes des Abhandlungsverfahrens in der vorliegenden Fallkonstellation zulässig, weil eine solche vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen war, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sowohl das Erbrecht als auch das Noterbrecht Vermögensrechte sind und im Abhandlungsverfahren der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache auch dann als rein vermögensrechtlich zu qualifizieren ist, wenn es (wie hier) - jedenfalls primär - um verfahrensrechtliche Fragen (Beteiligung von Noterben) geht (RIS-Justiz RS0109919). Dem Rekursgericht war jedoch keine Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen (6 Ob 300/98f), weil dessen Entscheidung nach dessen Ansicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt und die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14b Abs 1 AußStrG in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit durch keine Geldwertuntergrenze, über die das Gericht zweiter Instanz zu entscheiden hatte, beschränkt ist (1 Ob 362/99p).Vorauszuschicken ist, dass sowohl das Erbrecht als auch das Noterbrecht Vermögensrechte sind und im Abhandlungsverfahren der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache auch dann als rein vermögensrechtlich zu qualifizieren ist, wenn es (wie hier) - jedenfalls primär - um verfahrensrechtliche Fragen (Beteiligung von Noterben) geht (RIS-Justiz RS0109919). Dem Rekursgericht war jedoch keine Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden Bewertungsausspruch nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG aufzutragen (6 Ob 300/98f), weil dessen Entscheidung nach dessen Ansicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt und die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit durch keine Geldwertuntergrenze, über die das Gericht zweiter Instanz zu entscheiden hatte, beschränkt ist (1 Ob 362/99p).
Des weiteren ist die Rechtsmittelwerberin gleich vorweg darauf hinzuweisen, dass ihre im Rechtsmittel aufgestellte Behauptung, der erste Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 3. 2001 (ON 11 - über die Annahme der unbedingten Erbserklärung, Erklärung des Erbrechtes aufgrund des Testamentes für ausgewiesen, Einantwortung des Nachlasses zur Gänze samt Ausspruch der Verfügungsberechtigung über diesen sowie Erklärung der Verlassenschaft für beendet) sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, was vom Rekursgericht missachtet worden sei und eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens begründe, unrichtig (aktenwidrig) ist; tatsächlich haben nämlich die beiden Rekurswerberinnen beide Beschlüsse des Erstgerichtes (ON 11 und 12 [Einantwortungsurkunde]) mit getrennten Rekursen jeweils vom 3. 4. 2001 bekämpft (ON 14 und 15), sodass das Rekursgericht auch zutreffend über beide von der Anfechtung betroffenen Beschlüsse entschieden hat. Lediglich der Beschluss vom 12. 2. 2001 (Annahme der ersten, bedingten Erbserklärung und Einräumung der Verlassenschaftsabhandlung auf schriftlichem Wege binnen drei Monaten) war unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl im Übrigen auch EvBl 1981/50, wonach der abhandlungsgerichtliche Endbeschluss [hiezu siehe auch 10 Ob 184/97z] und die Einantwortungsurkunde eine Einheit bilden; ein auch bloß gegen eine dieser Entscheidungen erhobener Rekurs, der die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens erreichen will, ist immer auch auf die andere Entscheidung zu beziehen, sodass selbst in einem solchen Fall [der hier ohnedies nicht vorliegt] auch stets die andere Entscheidung aufzuheben wäre, wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens als notwendig erkannt wird: RIS-Justiz RS0006567 und 0006305). Zu den verbleibenden Anfechtungspunkten hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:Des weiteren ist die Rechtsmittelwerberin gleich vorweg darauf hinzuweisen, dass ihre im Rechtsmittel aufgestellte Behauptung, der erste Beschluss des Erstgerichtes vom 1. 3. 2001 (ON 11 - über die Annahme der unbedingten Erbserklärung, Erklärung des Erbrechtes aufgrund des Testamentes für ausgewiesen, Einantwortung des Nachlasses zur Gänze samt Ausspruch der Verfügungsberechtigung über diesen sowie Erklärung der Verlassenschaft für beendet) sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, was vom Rekursgericht missachtet worden sei und eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens begründe, unrichtig (aktenwidrig) ist; tatsächlich haben nämlich die beiden Rekurswerberinnen beide Beschlüsse des Erstgerichtes (ON 11 und 12 [Einantwortungsurkunde]) mit getrennten Rekursen jeweils vom 3. 4. 2001 bekämpft (ON 14 und 15), sodass das Rekursgericht auch zutreffend über beide von der Anfechtung betroffenen Beschlüsse entschieden hat. Lediglich der Beschluss vom 12. 2. 2001 (Annahme der ersten, bedingten Erbserklärung und Einräumung der Verlassenschaftsabhandlung auf schriftlichem Wege binnen drei Monaten) war unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen vergleiche im Übrigen auch EvBl 1981/50, wonach der abhandlungsgerichtliche Endbeschluss [hiezu siehe auch 10 Ob 184/97z] und die Einantwortungsurkunde eine Einheit bilden; ein auch bloß gegen eine dieser Entscheidungen erhobener Rekurs, der die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens erreichen will, ist immer auch auf die andere Entscheidung zu beziehen, sodass selbst in einem solchen Fall [der hier ohnedies nicht vorliegt] auch stets die andere Entscheidung aufzuheben wäre, wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahrens als notwendig erkannt wird: RIS-Justiz RS0006567 und 0006305). Zu den verbleibenden Anfechtungspunkten hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Zwar sind Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (RIS-Justiz RS0007888; 1 Ob 48/99m), in der Entscheidung 6 Ob 161/99s hat der Oberste Gerichtshof jedoch mit ausführlicher Begründung (auch unter Bedachtnahme auf die im Rechtsmittel hiezu zitierte Entscheidung 3 Ob 560/92) dargetan, dass einem (volljährigen) Noterben auch im Rahmen der sog schriftlichen Abhandlungspflege aktive Beteiligtenstellung (im Sinne des § 9 AußStrG) - freilich nur soweit hiedurch eine Verkürzung in seiner materiellrechtlichen oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Noterbe herbeigeführt werden könnte, also im Ergebnis beschränkt auf die Rechte aus den §§ 784, 804 und 812 ABGB (RIS-Justiz RS0006519) - und insoweit auch Antrags- und Rechtsmittellegitimation zukommt (so auch 2 Ob 513/88, 4 Ob 1612/94 und 1 Ob 48/99m), womit bereits der Hinweis der Rechtsmittelwerberin, der Rekurs der Noterbinnen hätte vom Rekursgericht "wegen mangelnder Rechtsmittellegitimation" zurückgewiesen werden müssen, widerlegt ist (speziell zum Rekursrecht des Noterben gegen die Einantwortungsurkunde bei schriftlichem Abhandlungsverfahren siehe auch SZ 24/284 und 8 Ob 619/93; weiters RIS-Justiz RS0006479). Anders als in der Entscheidung 3 Ob 560/92 geht es hier auch nicht um die Frage der Zustimmung von Noterben zur schriftlichen Abhandlungspflege, sondern darum, ob ihnen durch die Vorgangsweise des Abhandlungsgerichtes ausreichend Gelegenheit zur aktiven Beteiligung am Abhandlungsverfahren überhaupt eingeräumt worden ist (ausführliche Nachweise über die einzelnen Rechte in RIS-Justiz RS0006500). Wie der Oberste Gerichtshof gerade auch in dieser Entscheidung hervorgehoben hat, geschieht nämlich die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben in ausreichender Weise nicht bloß durch die Verständigung von der Einleitung des Verfahrens (wie dies hier schon durch die Zustellung des Beschlusses vom 12. 2. 2001 geschehen ist), sondern vielmehr auch aller weiteren, für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnisse (ebenso 8 Ob 619/93). Im vorliegenden Fall wurden nun die beiden Noterbinnen zwar formal dem Verfahren durch Verständigung des Verfahrens beigezogen - sodass insoweit Nullität des Abhandlungsverfahrens (RIS-Justiz RS0005734) vermieden wurde - , wobei im diesbezüglichen Beschluss ausdrücklich von einer Frist für die schriftliche Abhandlungspflege "von drei Monaten" (dies ging damit kalendermäßig sogar über den Antrag der Testamentserbin "bis vorerst 30. 4. 2001" hinaus) die Rede war. Dass dann dessen ungeachtet die nunmehr verfahrensgegenständlichen weiteren Beschlüsse des Erstgerichtes bereits zwei Wochen später, nämlich am 1. 3. 2001 (gerechnet von den Zustelldaten Ende Februar 2001 nicht einmal eine Woche) erlassen wurden, ohne dass den Noterbinnen das zweifellos wesentliche Vorkommnis im weiteren Verfahrensgang, nämlich der den Beschlüssen vom 1. 3. 2001 zugrunde liegende Antragsschriftsatz der erblasserischen Witwe und Testamentserbin, zur Kenntnis gebracht und ihnen damit Gelegenheit zumindest zur Äußerung (samt eigener Antragstellung) gegeben wurde, begründete in der Tat - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - eine derart wesentliche Verkürzung in der ihnen zukommenden Beteiligtenstellung, dass der Zweck ihrer Beteiligung als Pflichtteilsberechtigte (RIS-Justiz RS0012906) hiedurch geradezu konterkariert wurde. Darauf haben diese in ihren vom Rekursgericht stattgegebenen Rekursen auch zutreffend hingewiesen. Dass die Beschüsse vom 1. 3. 2001 dabei erst rund drei Wochen später, nämlich am 21. 3. 2001, zugestellt wurden, vermag an diesem Ergebnis (entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin) schon deshalb nichts zu ändern, weil die Noterbinnen ja schon durch die - verfrühte - Entscheidung (und nicht erst durch die spätere Zustellung, welche im Übrigen ebenfalls zeitlich weit vor dem ihnen seinerzeit bekanntgegebenen Fristende lag) in ihrer aufgezeigten Rechtsstellung als beizuziehende Verfahrensbeteiligte verkürzt worden waren, was nunmehr im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird, wobei sie - dies in Erwiderung des Vorwurfes der (weiterhin gegebenen) Säumigkeit - zwischenzeitlich ohnedies bereits einen Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des in die Verlassenschaft fallenden erblasserischen Vermögens samt Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen der erblasserischen Witwe beim Abhandlungsgericht gestellt haben (ON 21), über den nunmehr umgehend zu entscheiden sein wird. Dem Rekurs war damit aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben, sondern vielmehr die bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.Zwar sind Pflichtteilsansprüche erwachsener Noterben nicht im Abhandlungsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen (RIS-Justiz RS0007888; 1 Ob 48/99m), in der Entscheidung 6 Ob 161/99s hat der Oberste Gerichtshof jedoch mit ausführlicher Begründung (auch unter Bedachtnahme auf die im Rechtsmittel hiezu zitierte Entscheidung 3 Ob 560/92) dargetan, dass einem (volljährigen) Noterben auch im Rahmen der sog schriftlichen Abhandlungspflege aktive Beteiligtenstellung (im Sinne des Paragraph 9, AußStrG) - freilich nur soweit hiedurch eine Verkürzung in seiner materiellrechtlichen oder eine Beeinträchtigung seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Noterbe herbeigeführt werden könnte, also im Ergebnis beschränkt auf die Rechte aus den Paragraphen 784, 804 und 812 ABGB (RIS-Justiz RS0006519) - und insoweit auch Antrags- und Rechtsmittellegitimation zukommt (so auch 2 Ob 513/88, 4 Ob 1612/94 und 1 Ob 48/99m), womit bereits der Hinweis der Rechtsmittelwerberin, der Rekurs der Noterbinnen hätte vom Rekursgericht "wegen mangelnder Rechtsmittellegitimation" zurückgewiesen werden müssen, widerlegt ist (speziell zum Rekursrecht des Noterben gegen die Einantwortungsurkunde bei schriftlichem Abhandlungsverfahren siehe auch SZ 24/284 und 8 Ob 619/93; weiters RIS-Justiz RS0006479). Anders als in der Entscheidung 3 Ob 560/92 geht es hier auch nicht um die Frage der Zustimmung von Noterben zur schriftlichen Abhandlungspflege, sondern darum, ob ihnen durch die Vorgangsweise des Abhandlungsgerichtes ausreichend Gelegenheit zur aktiven Beteiligung am Abhandlungsverfahren überhaupt eingeräumt worden ist (ausführliche Nachweise über die einzelnen Rechte in RIS-Justiz RS0006500). Wie der Oberste Gerichtshof gerade auch in dieser Entscheidung hervorgehoben hat, geschieht nämlich die Verfahrensbeteiligung volljähriger Noterben in ausreichender Weise nicht bloß durch die Verständigung von der Einleitung des Verfahrens (wie dies hier schon durch die Zustellung des Beschlusses vom 12. 2. 2001 geschehen ist), sondern vielmehr auch aller weiteren, für dessen Fortführung wesentlichen Vorkommnisse (ebenso 8 Ob 619/93). Im vorliegenden Fall wurden nun die beiden Noterbinnen zwar formal dem Verfahren durch Verständigung des Verfahrens beigezogen - sodass insoweit Nullität des Abhandlungsverfahrens (RIS-Justiz RS0005734) vermieden wurde - , wobei im diesbezüglichen Beschluss ausdrücklich von einer Frist für die schriftliche Abhandlungspflege "von drei Monaten" (dies ging damit kalendermäßig sogar über den Antrag der Testamentserbin "bis vorerst 30. 4. 2001" hinaus) die Rede war. Dass dann dessen ungeachtet die nunmehr verfahrensgegenständlichen weiteren Beschlüsse des Erstgerichtes bereits zwei Wochen später, nämlich am 1. 3. 2001 (gerechnet von den Zustelldaten Ende Februar 2001 nicht einmal eine Woche) erlassen wurden, ohne dass den Noterbinnen das zweifellos wesentliche Vorkommnis im weiteren Verfahrensgang, nämlich der den Beschlüssen vom 1. 3. 2001 zugrunde liegende Antragsschriftsatz der erblasserischen Witwe und Testamentserbin, zur Kenntnis gebracht und ihnen damit Gelegenheit zumindest zur Äußerung (samt eigener Antragstellung) gegeben wurde, begründete in der Tat - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - eine derart wesentliche Verkürzung in der ihnen zukommenden Beteiligtenstellung, dass der Zweck ihrer Beteiligung als Pflichtteilsberechtigte (RIS-Justiz RS0012906) hiedurch geradezu konterkariert wurde. Darauf haben diese in ihren vom Rekursgericht stattgegebenen Rekursen auch zutreffend hingewiesen. Dass die Beschüsse vom 1. 3. 2001 dabei erst rund drei Wochen später, nämlich am 21. 3. 2001, zugestellt wurden, vermag an diesem Ergebnis (entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin) schon deshalb nichts zu ändern, weil die Noterbinnen ja schon durch die - verfrühte - Entscheidung (und nicht erst durch die spätere Zustellung, welche im Übrigen ebenfalls zeitlich weit vor dem ihnen seinerzeit bekanntgegebenen Fristende lag) in ihrer aufgezeigten Rechtsstellung als beizuziehende Verfahrensbeteiligte verkürzt worden waren, was nunmehr im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird, wobei sie - dies in Erwiderung des Vorwurfes der (weiterhin gegebenen) Säumigkeit - zwischenzeitlich ohnedies bereits einen Antrag auf Inventarisierung und Schätzung des in die Verlassenschaft fallenden erblasserischen Vermögens samt Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen der erblasserischen Witwe beim Abhandlungsgericht gestellt haben (ON 21), über den nunmehr umgehend zu entscheiden sein wird. Dem Rekurs war damit aus allen diesen Erwägungen keine Folge zu geben, sondern vielmehr die bekämpfte Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.