Der Rekurs des Antragsgegners ist zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Der nacheheliche Aufteilungsanspruch ist als rein vermögensrechtlicher Anspruch (3 Ob 206/97h), auch wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers - wie hier - eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch (1 Ob 86/99z; EvBl 1999/171; SZ 67/226; SZ 67/166). Dennoch war eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich, weil die Entscheidung nach dessen Ansicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt und die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14b Abs 1 AußStrG in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit durch keine Geldwertuntergrenze, über die das Gericht zweiter Instanz zu entscheiden hatte, beschränkt ist. Eine solche Zulassung ist vielmehr, gilt es, eine entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen, - nach dem Willen des Gesetzgebers - selbst dann möglich, wenn sich die Meinungsverschiedenheit der Verfahrensparteien bloß auf einen Groschen als kleinste denkbare Währungseinheit bezöge.1. Der nacheheliche Aufteilungsanspruch ist als rein vermögensrechtlicher Anspruch (3 Ob 206/97h), auch wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers - wie hier - eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch (1 Ob 86/99z; EvBl 1999/171; SZ 67/226; SZ 67/166). Dennoch war eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz entbehrlich, weil die Entscheidung nach dessen Ansicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt und die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit durch keine Geldwertuntergrenze, über die das Gericht zweiter Instanz zu entscheiden hatte, beschränkt ist. Eine solche Zulassung ist vielmehr, gilt es, eine entscheidungswesentliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen, - nach dem Willen des Gesetzgebers - selbst dann möglich, wenn sich die Meinungsverschiedenheit der Verfahrensparteien bloß auf einen Groschen als kleinste denkbare Währungseinheit bezöge.
2. Das Anliegen des Gesetzgebers die Vermögensverhältnisse der Geschiedenen, ehestens zu klären, erfordert es, die Frist gemäß § 95 EheG frühestmöglich in Lauf zu setzen (1 Ob 113/99w; NZ 1999, 86). Diese materiellrechtliche und von Amts wegen zu beachtende Fallfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung - jedenfalls bei einer Scheidung aus Verschulden gemäß § 49 EheG (9 Ob 158/99x; 6 Ob 112/97g) - mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung (1 Ob 113/99w; NZ 1999, 86; EFSlg 78.762 uva), einerlei ob in einem Teilurteil zunächst nur über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die definitive Verschuldensaufteilung noch mittels Endurteils abzusprechen ist oder ein Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt bekämpft wurde, ist doch die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (1 Ob 113/99w; NZ 1999, 86; EFSlg 84.709; EFSlg 78.762).2. Das Anliegen des Gesetzgebers die Vermögensverhältnisse der Geschiedenen, ehestens zu klären, erfordert es, die Frist gemäß Paragraph 95, EheG frühestmöglich in Lauf zu setzen (1 Ob 113/99w; NZ 1999, 86). Diese materiellrechtliche und von Amts wegen zu beachtende Fallfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung - jedenfalls bei einer Scheidung aus Verschulden gemäß Paragraph 49, EheG (9 Ob 158/99x; 6 Ob 112/97g) - mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung (1 Ob 113/99w; NZ 1999, 86; EFSlg 78.762 uva), einerlei ob in einem Teilurteil zunächst nur über das Scheidungsbegehren erkannt wurde und über die definitive Verschuldensaufteilung noch mittels Endurteils abzusprechen ist oder ein Scheidungsurteil mit Verschuldensausspruch nur in letzterem Punkt bekämpft wurde, ist doch die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs (insoweit) einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten (1 Ob 113/99w; NZ 1999, 86; EFSlg 84.709; EFSlg 78.762).
3. Die Antragstellerin bekämpfte das Ersturteil als Beklagte im Scheidungsprozess - auf der Grundlage ihres Mitschuldantrags nach § 60 Abs 3 EheG im Verfahren erster Instanz - nur im Verschuldensausspruch mit dem Rechtsmittelantrag, auszusprechen, dass "das überwiegende Verschulden" den Kläger und nunmehrigen Antragsgegner treffe. Damit stand aber ein für den Scheidungsausspruch zureichendes Verschulden der Antragstellerin schon fest, sodass deren Berufung keinesfalls mehr zur Klageabweisung führen konnte. Dieses Rechtsmittel langte am 29. Oktober 1996 beim Erstgericht ein, weshalb der Ausspruch über die Scheidung seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig ist. Dagegen wurde der Aufteilungsantrag am 29. Mai 1998 - also erst längere Zeit nach Ablauf der Frist gemäß § 95 EheG - bei Gericht eingebracht.3. Die Antragstellerin bekämpfte das Ersturteil als Beklagte im Scheidungsprozess - auf der Grundlage ihres Mitschuldantrags nach Paragraph 60, Absatz 3, EheG im Verfahren erster Instanz - nur im Verschuldensausspruch mit dem Rechtsmittelantrag, auszusprechen, dass "das überwiegende Verschulden" den Kläger und nunmehrigen Antragsgegner treffe. Damit stand aber ein für den Scheidungsausspruch zureichendes Verschulden der Antragstellerin schon fest, sodass deren Berufung keinesfalls mehr zur Klageabweisung führen konnte. Dieses Rechtsmittel langte am 29. Oktober 1996 beim Erstgericht ein, weshalb der Ausspruch über die Scheidung seit diesem Zeitpunkt rechtskräftig ist. Dagegen wurde der Aufteilungsantrag am 29. Mai 1998 - also erst längere Zeit nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 95, EheG - bei Gericht eingebracht.
4. Das Gericht zweiter Instanz ist von den unter 2. und 3. referierten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter Berufung auf Breycha (Die nackte Scheidung, RZ 1999, 190) abgewichen. Soweit dieser Autor die Scheidung gemäß § 55 EheG behandelt, ist darauf im Anlassfall, der sich auf eine Scheidung aus Verschulden nach § 49 EheG bezieht, nicht einzugehen. Auf die von ihm aufgeworfene Frage, "wie man das Verschulden im Aufteilungsverfahren beurteilen soll, wenn es im Scheidungsverfahren noch streiverfangen" sei, ist zu erwidern, dass der Aufteilungsrichter die näheren Gründe für die Eheauflösung entweder selbst beurteilen oder die Entscheidung über das Verschulden im Scheidungsprozess abwarten kann, falls die Klärung der Verschuldensfrage für die Aufteilungsentscheidung überhaupt bedeutsam sein sollte (1 Ob 113/99w; 4 Ob 71/98i; SZ 55/26).4. Das Gericht zweiter Instanz ist von den unter 2. und 3. referierten Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unter Berufung auf Breycha (Die nackte Scheidung, RZ 1999, 190) abgewichen. Soweit dieser Autor die Scheidung gemäß Paragraph 55, EheG behandelt, ist darauf im Anlassfall, der sich auf eine Scheidung aus Verschulden nach Paragraph 49, EheG bezieht, nicht einzugehen. Auf die von ihm aufgeworfene Frage, "wie man das Verschulden im Aufteilungsverfahren beurteilen soll, wenn es im Scheidungsverfahren noch streiverfangen" sei, ist zu erwidern, dass der Aufteilungsrichter die näheren Gründe für die Eheauflösung entweder selbst beurteilen oder die Entscheidung über das Verschulden im Scheidungsprozess abwarten kann, falls die Klärung der Verschuldensfrage für die Aufteilungsentscheidung überhaupt bedeutsam sein sollte (1 Ob 113/99w; 4 Ob 71/98i; SZ 55/26).
Breycha (aaO 191) führt ferner zur Unterhaltsfrage ins Treffen, die "Notlösung" der Zuerkennung einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Z 8 lit a EO sei auch dann, wenn schon irgendein Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei feststehe, "selbstverständlich nicht schlüssig, weil ja das gegnerische Verschulden überwiegen und daher den einstweiligen Unterhaltsanspruch beseitigen" könne. Auch dieser Ansicht ist nicht beizutreten, weil der im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren kraft einstweiliger Verfügung zuerkannte gesetzliche Unterhalt gewöhnlich endgültig zusteht (1 Ob 2082/96z; SZ 52/121; SZ 49/69) und nur im Falle nicht gutgläubigen Verbrauchs zurückzuzahlen ist (4 Ob 217/99m; 1 Ob 235/98k; 1 Ob 1/98y; JBl 1996, 727). Wird die Ehescheidung vor endgültiger Klärung der Verschuldensfrage rechtskräftig, so bezieht sich der Anspruch auf Provisorialunterhalt auch auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft des Ausspruchs über das Verschulden (1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.506; idS SZ 59/64). Bei einer solchen rechtskräftigen Scheidung aus dem Verschulden eines Teils, obgleich über ein allfälliges Mitverschulden des anderen Ehegatten noch zu entscheiden ist, kann einstweiliger Unterhalt nach § 66 EheG gewährt werden, wenn bereits irgendein Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei feststeht (EFSlg 70.056; SZ 61/242) oder ein solches in anderer Weise glaubhaft gemacht wird.Breycha (aaO 191) führt ferner zur Unterhaltsfrage ins Treffen, die "Notlösung" der Zuerkennung einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO sei auch dann, wenn schon irgendein Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei feststehe, "selbstverständlich nicht schlüssig, weil ja das gegnerische Verschulden überwiegen und daher den einstweiligen Unterhaltsanspruch beseitigen" könne. Auch dieser Ansicht ist nicht beizutreten, weil der im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren kraft einstweiliger Verfügung zuerkannte gesetzliche Unterhalt gewöhnlich endgültig zusteht (1 Ob 2082/96z; SZ 52/121; SZ 49/69) und nur im Falle nicht gutgläubigen Verbrauchs zurückzuzahlen ist (4 Ob 217/99m; 1 Ob 235/98k; 1 Ob 1/98y; JBl 1996, 727). Wird die Ehescheidung vor endgültiger Klärung der Verschuldensfrage rechtskräftig, so bezieht sich der Anspruch auf Provisorialunterhalt auch auf den Zeitraum bis zur Rechtskraft des Ausspruchs über das Verschulden (1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.506; idS SZ 59/64). Bei einer solchen rechtskräftigen Scheidung aus dem Verschulden eines Teils, obgleich über ein allfälliges Mitverschulden des anderen Ehegatten noch zu entscheiden ist, kann einstweiliger Unterhalt nach Paragraph 66, EheG gewährt werden, wenn bereits irgendein Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei feststeht (EFSlg 70.056; SZ 61/242) oder ein solches in anderer Weise glaubhaft gemacht wird.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sprach der erkennende Senat zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 113/99w aus, er sehe sich nicht veranlasst, von der unter 2. und 3. referierten Rechtsprechung zur Verfristung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs abzugehen. Die Gründe dafür werden durch die Argumente Breychas, denen das Rekursgericht beitrat, - jedenfalls bei einer dem Anlassfall entsprechenden Verschuldensscheidung - nicht widerlegt, sodass an der ständigen Rechtsprechung, von der das Gericht zweiter Instanz abwich, weiterhin festzuhalten ist.
4. 1. Die Antragstellerin beruft sich für ihren Rechtsstandpunkt auf die Bedeutung des Verschuldens an der Scheidung für die Aufteilungsentscheidung und auf die mit dem Verschuldensausspruch verknüpften Unterhaltsfragen. Zur näheren Begründung verweist sie auf die unter 4. erörterte Ansicht Breychas. Wie jedoch dort erläutert wurde, ist mit solchen Gründen die von ihr empfundene Notwendigkeit, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen, nicht überzeugend begründbar.
5. Nach allen bisherigen Erwägungen wies das Erstgericht daher den geltend gemachten Aufteilungsanspruch zutreffend ab. Demgemäß ist dessen Sachentscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG in analoger Anwendung des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO wiederherzustellen.5. Nach allen bisherigen Erwägungen wies das Erstgericht daher den geltend gemachten Aufteilungsanspruch zutreffend ab. Demgemäß ist dessen Sachentscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO wiederherzustellen.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Die Geltendmachung eines nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eindeutig erloschenen Anspruchs rechtfertigt es auch nach Billigkeitserwägungen, der Antragstellerin die notwendigen Rechtsverteidigungskosten des Antragsgegners in Anlehnung an § 41 ZPO aufzuerlegen.6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG. Die Geltendmachung eines nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eindeutig erloschenen Anspruchs rechtfertigt es auch nach Billigkeitserwägungen, der Antragstellerin die notwendigen Rechtsverteidigungskosten des Antragsgegners in Anlehnung an Paragraph 41, ZPO aufzuerlegen.