Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, verbrauchter einstweiliger Unterhalt könne grundsätzlich und unabhängig von der Frage der Gutgläubigkeit nicht zurückgefordert werden; er stehe dem Unterhaltsberechtigten endgültig zu. Sie übersieht dabei, daß die Rechtsprechung einstweiligen Unterhalt nicht schlechthin, sondern nur mit der Einschränkung "in der Regel" als endgültig zustehend beurteilt (1 Ob 12/98s; 1 Ob 235/98k; 1 Ob 97/99t; RIS-Justiz RS0005261).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeiträge (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden (SZ 13/262; SZ 58/57; JBl 1996, 727; 1 Ob 2267/96f mwN; 1 Ob 1/98y mwN; RIS-Justiz RS0033609; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 1437; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 18 ff zu § 1437). Der Oberste Gerichtshof wendet diesen Grundsatz auch auf im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts nach § 382 Z 8 lit a EO erhaltene Unterhaltsbeiträge aus der Erwägung an, die zugrundeliegende einstweilige Verfügung bilde für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschußweise zu zahlen sei, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhänge (EvBl 1984/151; JBl 1996, 727). Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts bezogene Beiträge könnten daher bei Schlechtgläubigkeit des Empfängers zurückgefordert werden, wenn sie nicht der sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht entsprechen (JBl 1996, 727). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in 1 Ob 235/98k aufrechterhalten.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeiträge (mangels echter Bereicherung) nur dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden (SZ 13/262; SZ 58/57; JBl 1996, 727; 1 Ob 2267/96f mwN; 1 Ob 1/98y mwN; RIS-Justiz RS0033609; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 1437,; Honsell/Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 18 ff zu Paragraph 1437,). Der Oberste Gerichtshof wendet diesen Grundsatz auch auf im Rahmen eines einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO erhaltene Unterhaltsbeiträge aus der Erwägung an, die zugrundeliegende einstweilige Verfügung bilde für sich allein keine ausreichende rechtliche Grundlage, weil der so festgesetzte Unterhalt nur vorschußweise zu zahlen sei, während die endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhänge (EvBl 1984/151; JBl 1996, 727). Im Rahmen des einstweiligen Unterhalts bezogene Beiträge könnten daher bei Schlechtgläubigkeit des Empfängers zurückgefordert werden, wenn sie nicht der sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhaltspflicht entsprechen (JBl 1996, 727). Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof auch in 1 Ob 235/98k aufrechterhalten.
Auch ein Großteil der Lehre (Huber, Endgültige Zuweisung bei einstweiligem Unterhalt, JBl 1984, 182 ff; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 130; Deixler-Hübner, Wiederaufnahme im Verfahren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, Beitr ZPR V (1995) 10 ff; Rummel aaO; Honsell/Mader aaO tritt für die Rückforderbarkeit einstweilig geleisteten Unterhalts ein, wobei die Rückforderbarkeit des Übergenusses auf Grund der einstweiligen Verfügung überwiegend unter Hinweis auf § 394 EO - unabhängig vom guten Glauben - bejaht wird (König aaO; Huber aaO).Auch ein Großteil der Lehre (Huber, Endgültige Zuweisung bei einstweiligem Unterhalt, JBl 1984, 182 ff; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 130; Deixler-Hübner, Wiederaufnahme im Verfahren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, Beitr ZPR römisch fünf (1995) 10 ff; Rummel aaO; Honsell/Mader aaO tritt für die Rückforderbarkeit einstweilig geleisteten Unterhalts ein, wobei die Rückforderbarkeit des Übergenusses auf Grund der einstweiligen Verfügung überwiegend unter Hinweis auf Paragraph 394, EO - unabhängig vom guten Glauben - bejaht wird (König aaO; Huber aaO).
Die Frage, ob ein Übergenuß an einstweiligem Unterhalt nach § 394 EO unabhängig vom guten Glauben des Empfängers zurückgefordert werden kann, oder der gute Glaube eine Rückforderung ausschließt, braucht hier (mangels Gutgläubigkeit der Beklagten bei Erhalt der über den Zuspruch im Hauptverfahren hinausgehenden Beträge) nicht abschließend untersucht zu werden:Die Frage, ob ein Übergenuß an einstweiligem Unterhalt nach Paragraph 394, EO unabhängig vom guten Glauben des Empfängers zurückgefordert werden kann, oder der gute Glaube eine Rückforderung ausschließt, braucht hier (mangels Gutgläubigkeit der Beklagten bei Erhalt der über den Zuspruch im Hauptverfahren hinausgehenden Beträge) nicht abschließend untersucht zu werden:
Der kondizierende Kläger hat die Unredlichkeit der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt. (SZ 60/136; 2 Ob 9/96; 1 Ob 1/98y; RIS-Justiz RS0010271 und RS0010182; Honsell/Mader aaO Rz 8). Die Redlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruchs, wobei bereits Fahrlässigkeit schadet (SZ 57/64; JBl 1996, 727; Rummel aaO Rz 2 zu § 1437). Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen (DRdA 1993, 214 [Wachter]; JBl 1996, 727; 1 Ob 1/98y; RIS-Justiz RS0103057; vgl RIS-Justiz RS0033826; Honsell/Mader aaO Rz 5 ff). Dabei hat die Rechtsprechung in Fällen der Bekämpfung von Unterhaltstiteln schon bisher auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Antrags im Verfahren außer Streitsachen abgestellt. Ab diesem Zeitpunkt müsse der Bereicherte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm (danach) ausgezahlten Beträge haben (EF 24.909 ff; SZ 58/57; Rummel aaO Rz 2 zu § 1437 mwN).Der kondizierende Kläger hat die Unredlichkeit der Beklagten behauptet und unter Beweis gestellt. (SZ 60/136; 2 Ob 9/96; 1 Ob 1/98y; RIS-Justiz RS0010271 und RS0010182; Honsell/Mader aaO Rz 8). Die Redlichkeit bezieht sich auf die Existenz des Kondiktionsanspruchs, wobei bereits Fahrlässigkeit schadet (SZ 57/64; JBl 1996, 727; Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1437,). Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht ausschlaggebend, ob der einstweilige Unterhalt "erschlichen" oder in auffallend sorgloser Weise entgegengenommen und verbraucht wurde. Die Redlichkeit des Empfängers fehlt nicht erst bei auffallender Sorglosigkeit oder gar Vorsatz, sondern schon dann, wenn der Empfänger der Leistung zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, wohl aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausgezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen (DRdA 1993, 214 [Wachter]; JBl 1996, 727; 1 Ob 1/98y; RIS-Justiz RS0103057; vergleiche RIS-Justiz RS0033826; Honsell/Mader aaO Rz 5 ff). Dabei hat die Rechtsprechung in Fällen der Bekämpfung von Unterhaltstiteln schon bisher auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Antrags im Verfahren außer Streitsachen abgestellt. Ab diesem Zeitpunkt müsse der Bereicherte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm (danach) ausgezahlten Beträge haben (EF 24.909 ff; SZ 58/57; Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1437, mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze muß auch im vorliegenden Fall der gute Glaube der Beklagten bei Verbrauch der ab Februar 1995 zugekommenen Überzahlung verneint werden. Die Beklagte hat das erstgerichtliche Urteil im Hauptverfahren über ihre Unterhaltsklage am 24. 1. 1995 zugestellt erhalten. Sie konnte daraus erkennen, daß der monatliche Unterhalt geringer als der ihr aus der einstweiligen Verfügung zukommende Betrag festgesetzt wurde. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, daß in Erfüllung der einstweiligen Verfügung bereits geleistete Zahlungen in Abzug zu bringen seien. Daraus mußte sie zweifelsfrei erkennen, daß bei Weiterbezug des einstweiligen Unterhalts in der bisherigen Höhe im Falle einer Bestätigung des Ersturteils ein Übergenuß entstehen werde, auf den sie mangels Zuspruchs im Hauptverfahren keinen Anspruch habe. Wenngleich diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig war und die Klägerin noch auf einen Erfolg ihrer Berufung hoffen konnte, hätte sie doch ab diesem Zeitpunkt (gleich einem Unterhaltsempfänger, dem die Herabsetzungsklage zugestellt wird) zumindest Zweifel an der Höhe der ihr aufgrund der einstweiligen Verfügung zukommenden und daher nur einstweiligen Zahlungen haben müssen. Daß die Beklagte bei dieser Sachlage schützenswerter sein sollte als jener Unterhaltsempfänger, der nach Zustellung der Klage, mit der der bisherige Unterhaltstitel bekämpft wird, den auf dem bekämpften Titel beruhenden Unterhalt bezieht und verbraucht, ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanzen haben den guten Glauben der Beklagten an die Rechtmäßigkeit des ihr ab Februar 1995 ausgezahlten Differenzbetrages somit zu Recht verneint. Mangels Gutgläubigkeit ist die Beklagte daher nicht berechtigt, die im Rahmen des einstweiligen Unterhalts vorschußweise erhaltenen Differenzbeträge zu dem im Hauptverfahren niedriger festgesetzten Unterhalt zu behalten, ohne daß es noch darauf ankäme, ob sie diesen Betrag tatsächlich verbraucht hat.
Die Vorinstanzen haben den Anspruch des Klägers auf Rückersatz des der Höhe nach unbekämpften Differenzbetrags zu Recht bejaht. Die unberechtigte Revision der Beklagten mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.