Rechtssatz RS0112487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112487
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Ab Zustellung des Ersturteils, mit dem der Klägerin weniger als der einstweilige Unterhalt (§ 382 Z 8 lit a EO) zugesprochen wird, kann sich die Klägerin nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch der ihr aufgrund der Einstweiligen Verfügung geleisteten Beträge berufen.Ab Zustellung des Ersturteils, mit dem der Klägerin weniger als der einstweilige Unterhalt (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO) zugesprochen wird, kann sich die Klägerin nicht mehr auf gutgläubigen Verbrauch der ihr aufgrund der Einstweiligen Verfügung geleisteten Beträge berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112487
Dokumentnummer
JJR_19990928_OGH0002_0040OB00217_99M0000_001