Rechtssatz RS0005888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005888
Geschäftszahl
6Ob815/81; 6Ob821/82 (6Ob822/82); 7Ob709/88; 7Ob549/92; 1Ob2082/96z; 1Ob362/99p
Entscheidungsdatum
14.01.2000
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des vorläufigen Unterhaltes vor endgültiger Entscheidung über den vollständigen Verschuldensausspruch kann nicht der sonst für die Unterhaltsbeurteilung nach einer Scheidung aus Verschulden erforderliche Ausspruch über das Allein- oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten oder das gleichteilige Verschulden beider Ehegatten als Voraussetzung für eine Unterhaltsfestlegung verlangt werden. Liegt ein (Teil-)Urteil vor, wonach die Ehe aus dem Verschulden eines Teiles (rechtskräftig) geschieden ist, während über ein allfälliges Mitverschulden noch zu entscheiden ist, dann ist § 66 EheG anzuwenden.Bei der Bestimmung des vorläufigen Unterhaltes vor endgültiger Entscheidung über den vollständigen Verschuldensausspruch kann nicht der sonst für die Unterhaltsbeurteilung nach einer Scheidung aus Verschulden erforderliche Ausspruch über das Allein- oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten oder das gleichteilige Verschulden beider Ehegatten als Voraussetzung für eine Unterhaltsfestlegung verlangt werden. Liegt ein (Teil-)Urteil vor, wonach die Ehe aus dem Verschulden eines Teiles (rechtskräftig) geschieden ist, während über ein allfälliges Mitverschulden noch zu entscheiden ist, dann ist Paragraph 66, EheG anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 815/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 815/81
Veröff: JBl 1984,188 (dazu Huber, JBl 1984,182)
- 6 Ob 821/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 821/82
Auch
- 7 Ob 709/88
Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 709/88
Veröff: RZ 1989/13 S 63 = SZ 61/242 = EFSlg 25/7
- 7 Ob 549/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 549/92
nur: Liegt ein (Teil-)Urteil vor, wonach die Ehe aus dem Verschulden eines Teiles (rechtskräftig) geschieden ist, während über ein allfälliges Mitverschulden noch zu entscheiden ist, dann ist § 66 EheG anzuwenden. (T1)
- 1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
Vgl
- 1 Ob 362/99p
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 362/99p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005888
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00815_8100000_001