Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde vom Bezirksgericht Eferding mit noch nicht rechtskräftigem Urteil aus dem überwiegenden Verschulden des Gegners der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagter) geschieden. Dieser erhob nur gegen den Verschuldensausspruch Berufung und begehrte die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden der gefährdeten Partei (im folgenden Klägerin). Das Berufungsverfahren ist noch anhängig. Die Klägerin ist seit Februar 1989 arbeitslos. Ihr Antrag auf Gewährung einer Frühpension wurde abgewiesen, sie kann noch leichte und schwere Arbeiten verrichten. Sie bezog (bis 17. März 1992) eine monatliche Notstandshilfe von S 7.200,--. Sonst verfügt sie über kein Einkommen. Ihre monatlichen Wohnkosten betragen S 2.360,--. Den Beklagten treffen neben der geltend gemachten Unterhaltsverpflichtung keine weiteren Sorgepflichten.
Der Beklagte ist Geschäftsführer der am 10. März 1987 gegründeten Firma Gerätetechnik F***** GesmbH. Gesellschafter sind sein Bruder, seine Tochter und der frühere Mitarbeiter Ing. G*****. Der Beklagte ist dort nur für 10 Stunden pro Woche gemeldet, arbeitet aber mehr. Laut Auskunft dieser Firma bezieht er incl. der Sonderzahlungen und des Naturalbezuges für einen PKW, der mit monatlich S 2.137,-- bewertet wird, ein monatliches Nettoeinkommen von S 6.283,24. In diesem Betrag sind aber nicht die Spesen und Taggelder für die Außentätigkeit des Beklagten enthalten. Der Beklagte ist über 5 Tage im Monat auswärts tätig. Die GesmbH bezahlt ihm auch die Miete und Betriebskosten für eine Wohnung in Marchtrenk. Der Beklagte wohnt allerdings bei seiner Lebensgefährtin in Linz. Er hat bei seinem Bruder Schulden in der Höhe von S 250.000,-- sowie bei der Raiffeisenkasse Marchtrenk im Zusammenhang mit der Finanzierung des Zwangsausgleiches über seine frühere Firma in Höhe von S 350.000,--, wofür auch die nunmehrige GesmbH als Bürgin haftet. Der Geschäftsgang der nunmehrigen GesmbH ist besser als in den Vorjahren, sie beschäftigt 20 Mitarbeiter.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten mit ihrer nach der Scheidung eingebrachten Klage einen monatlichen Unterhalt von S 10.000,-- ab 1. November 1991 und verband damit das vorliegende gleichlautende Provisorialbegehren. Der Beklagte beziehe als Geschäftsführer ein monatliches Nettoeinkommen von S 30.000,--.
Der Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und brachte vor, daß die Klägerin monatlich S 5.000,-- an Sozialhilfe beziehe sowie 1991 S 168.000,-- aus Mitteln des Insolvenzausgleichsfonds erhalten habe. Der Beklagte verfüge nur über ein monatliches Bruttoeinkommen von S 7.000,--. Darüber hinaus erhalte er Reisespesen, er sei aber mit Schulden belastet.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.000,-- an die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens und wies ihr Mehrbegehren ab. Es ging davon aus, daß der Beklagte sein wahres Einkommen verheimliche und daß er in Wirklichkeit mindestens das Vierfache des von ihm angegebenen Grundgehaltes, sohin monatlich S 25.000,-- unter Hinzurechnung der Verdienste aus den Außendiensten sohin monatlich S 30.000 verdiene. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre er auf ein erzielbares Einkommen in dieser Höhe anzuspannen. Stelle man dieses Einkommen des Beklagten jenem der Klägerin mit monatlich S 7.200,-- gegenüber, so ergebe sich auch unter Anwendung der Billigkeitsgrundsätze des § 68 EheG ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von monatlich S 5.000,--.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.000,-- an die Klägerin bis zur rechtskräftigen Beendigung des Unterhaltsverfahrens und wies ihr Mehrbegehren ab. Es ging davon aus, daß der Beklagte sein wahres Einkommen verheimliche und daß er in Wirklichkeit mindestens das Vierfache des von ihm angegebenen Grundgehaltes, sohin monatlich S 25.000,-- unter Hinzurechnung der Verdienste aus den Außendiensten sohin monatlich S 30.000 verdiene. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre er auf ein erzielbares Einkommen in dieser Höhe anzuspannen. Stelle man dieses Einkommen des Beklagten jenem der Klägerin mit monatlich S 7.200,-- gegenüber, so ergebe sich auch unter Anwendung der Billigkeitsgrundsätze des Paragraph 68, EheG ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in der Höhe von monatlich S 5.000,--.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen die Abweisung ihres Unterhaltsmehrbegehrens nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Beklagten und wies den Provisorialantrag der Klägerin zur Gänze ab. Es ließ den Revisionsrekurs zu. Es vertrat die Auffassung, daß bei einer Scheidung (dem Grunde nach) bei noch anhängiger Berufung über das Verschuldensausmaß kein auf § 66 EheG gestütztes Unterhaltsbegehren erlaubt sei. Einem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG stehe die von der Klägerin bezogene Notstandshilfe von monatlich S 7.200,-- entgegen, mit der sie eine bescheidene Lebensführung finanzieren könne, mehr sehe § 68 EheG nicht vor.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen die Abweisung ihres Unterhaltsmehrbegehrens nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Beklagten und wies den Provisorialantrag der Klägerin zur Gänze ab. Es ließ den Revisionsrekurs zu. Es vertrat die Auffassung, daß bei einer Scheidung (dem Grunde nach) bei noch anhängiger Berufung über das Verschuldensausmaß kein auf Paragraph 66, EheG gestütztes Unterhaltsbegehren erlaubt sei. Einem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG stehe die von der Klägerin bezogene Notstandshilfe von monatlich S 7.200,-- entgegen, mit der sie eine bescheidene Lebensführung finanzieren könne, mehr sehe Paragraph 68, EheG nicht vor.
Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.