Weder die gerügte Aktenwidrigkeit noch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Weder die gerügte Aktenwidrigkeit noch die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Klägerin führt in ihrer Revision im wesentlichen aus, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsregelung im Punkt 1 des Scheidungsvergleiches unrichtig als "Leerformel" angesehen habe. Tatsächlich habe der Beklagte ihren Unterhaltsanspruch grundsätzlich anerkannt, wobei die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei geänderten Verhältnissen vorbehalten worden sei. Unter den im Vergleich genannten Umständen hätte die Klägerin zwar keinen Unterhaltsanspruch gehabt. Nunmehr aber hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Selbst dann aber, wenn die getroffene Unterhaltsvereinbarung unwirksam sein sollte, stünde ihr analog § 69 Abs 3 EheG ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Da die Ausführungen in der Revision, daß der Klägerin Unterhalt schon auf Grund des Vergleiches zustehe, zutreffen, muß auf die Streitfrage, ob im Fall der Unwirksamkeit eines anläßlich der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Unterhaltsvergleiches ein Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 3 EheG zusteht (verneinend:Die Klägerin führt in ihrer Revision im wesentlichen aus, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsregelung im Punkt 1 des Scheidungsvergleiches unrichtig als "Leerformel" angesehen habe. Tatsächlich habe der Beklagte ihren Unterhaltsanspruch grundsätzlich anerkannt, wobei die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei geänderten Verhältnissen vorbehalten worden sei. Unter den im Vergleich genannten Umständen hätte die Klägerin zwar keinen Unterhaltsanspruch gehabt. Nunmehr aber hätten sich die Verhältnisse wesentlich geändert. Selbst dann aber, wenn die getroffene Unterhaltsvereinbarung unwirksam sein sollte, stünde ihr analog Paragraph 69, Absatz 3, EheG ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu. Da die Ausführungen in der Revision, daß der Klägerin Unterhalt schon auf Grund des Vergleiches zustehe, zutreffen, muß auf die Streitfrage, ob im Fall der Unwirksamkeit eines anläßlich der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Unterhaltsvergleiches ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG zusteht (verneinend:
JBl 1986, 777; bejahend: JBl 1986, 778; Hoyer, Gesetzlicher Unterhalt nach einverständlicher Scheidung, JBl 1986, 772 ff; Ent-Hopf, Das neue Eherecht 90), nicht eingegangen werden. Eine Ehe darf auf Grund eines gemeinsamen Antrages der Ehegatten nur dann geschieden werden, wenn diese (ua.) eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen dem Gericht unterbreiten oder vor dem Gericht schließen (§ 55 a Abs 2 EheG). Einer solchen Vereinbarung bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt (§ 55 a Abs 3 EheG). Eine solche Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten liegt nicht nur im Fall der Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbetrages vor, sondern auch dann, wenn der - grundsätzlichJBl 1986, 777; bejahend: JBl 1986, 778; Hoyer, Gesetzlicher Unterhalt nach einverständlicher Scheidung, JBl 1986, 772 ff; Ent-Hopf, Das neue Eherecht 90), nicht eingegangen werden. Eine Ehe darf auf Grund eines gemeinsamen Antrages der Ehegatten nur dann geschieden werden, wenn diese (ua.) eine schriftliche Vereinbarung über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen dem Gericht unterbreiten oder vor dem Gericht schließen (Paragraph 55, a Absatz 2, EheG). Einer solchen Vereinbarung bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt (Paragraph 55, a Absatz 3, EheG). Eine solche Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten liegt nicht nur im Fall der Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbetrages vor, sondern auch dann, wenn der - grundsätzlich
anerkannte - Unterhaltsanspruch eines Ehegatten von der Änderung bestehender Verhältnisse abhängig gemacht wird; sie kann aber auch in der Erklärung eines Ehegatten bestehen, daß auf Unterhalt verzichtet wird (Bericht des JA zu Art. II Z 3 EheRÄndG, 916 BlgNR 14.GP 9).anerkannte - Unterhaltsanspruch eines Ehegatten von der Änderung bestehender Verhältnisse abhängig gemacht wird; sie kann aber auch in der Erklärung eines Ehegatten bestehen, daß auf Unterhalt verzichtet wird (Bericht des JA zu Artikel römisch zwei, Ziffer 3, EheRÄndG, 916 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 9).
Im vorliegenden Scheidungsvergleich hat der Beklagte seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin anerkannt; die Klägerin hat sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei geänderten Verhältnissen vorbehalten. Da die Parteien nicht vorgetragen haben, daß sie über den schriftlichen Vergleichstext hinausgehende übereinstimmende Erklärungen abgegeben hätten - die einzige vom Beklagten dazu erstattete Behauptung, diese Formulierung habe bloß zum Ausdruck bringen sollen, daß er der Klägerin nur im Fall unverschuldeter Not Unterhalt zu gewähren habe, ist nicht erwiesen -, ist der Inhalt der Unterhaltsregelung durch Auslegung zu ermitteln. Die Klägerin sollte demnach so lange keinen Unterhaltsanspruch haben, als sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch ein eigenes Einkommen zu decken. Da der Vergleich den Unterhaltsanspruch aber sonst nicht einschränkt, enthält er die Vereinbarung der angemessenen Alimentierung der Klägerin nach den Lebensumständen der Streitteile zumindest für den - jetzt vorliegenden - Fall der Erwerbsunfähigkeit. Damit haben die Parteien den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht anders geregelt, als dies bei Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Beklagten nach § 66 EheG der Fall wäre. Daß sich die Verhältnisse nach dem Vergleichsabschluß wesentlich geändert haben, kann nicht fraglich sein. Die Klägerin ist nunmehr zumindest vorübergehend nicht arbeitsfähig, hat derzeit kein eigenes Einkommen und bezieht nur die Notstandshilfe; der Beklagte hingegen verdient wesentlich mehr als beim Vergleichsabschluß und hat nur noch für ein eheliches Kind zu sorgen. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich diese Verhältnisse für die Klägerin tatsächlich ausgewirkt haben, steht ihr daher der Unterhaltsanspruch zu. Das war nur so lange nicht der Fall, als die Klägerin die Arbeitslosenunterstützung bezog und durch die Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsbezügen einem Arbeitseinkommen gleichzuhaltende Einkünfte hatte (siehe zur Abfertigung SZ 15/127; zur Arbeitslosenunterstützung EFSlg 51.036). Die aus 12 Monatsbezügen errechnete Abfertigung ist von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an als Einkommen nur auf die folgenden 12 Monate aufzuteilen. In diesen Zeitraum fällt auch der Bezug der Arbeitslosenunterstützung. Nach dem 1. Oktober 1986 aber hatte die Klägerin keine einem Arbeitseinkommen gleichzuhaltenden Einkünfte mehr. Die Notstandshilfe, die die Klägerin seit 29. April 1986 bezieht, wird nach § 33 Abs 2 lit c AlVG 1977 nur dann gewährt, wenn sich der Arbeitslose (ua.) in Notlage befindet. Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes geht aber dem Anspruch auf die Notstandshilfe vor. Der Klägerin steht daher der vereinbarte angemessene Unterhalt ab 1. Oktober 1986 zu.Im vorliegenden Scheidungsvergleich hat der Beklagte seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin anerkannt; die Klägerin hat sich die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei geänderten Verhältnissen vorbehalten. Da die Parteien nicht vorgetragen haben, daß sie über den schriftlichen Vergleichstext hinausgehende übereinstimmende Erklärungen abgegeben hätten - die einzige vom Beklagten dazu erstattete Behauptung, diese Formulierung habe bloß zum Ausdruck bringen sollen, daß er der Klägerin nur im Fall unverschuldeter Not Unterhalt zu gewähren habe, ist nicht erwiesen -, ist der Inhalt der Unterhaltsregelung durch Auslegung zu ermitteln. Die Klägerin sollte demnach so lange keinen Unterhaltsanspruch haben, als sie in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt durch ein eigenes Einkommen zu decken. Da der Vergleich den Unterhaltsanspruch aber sonst nicht einschränkt, enthält er die Vereinbarung der angemessenen Alimentierung der Klägerin nach den Lebensumständen der Streitteile zumindest für den - jetzt vorliegenden - Fall der Erwerbsunfähigkeit. Damit haben die Parteien den Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht anders geregelt, als dies bei Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Beklagten nach Paragraph 66, EheG der Fall wäre. Daß sich die Verhältnisse nach dem Vergleichsabschluß wesentlich geändert haben, kann nicht fraglich sein. Die Klägerin ist nunmehr zumindest vorübergehend nicht arbeitsfähig, hat derzeit kein eigenes Einkommen und bezieht nur die Notstandshilfe; der Beklagte hingegen verdient wesentlich mehr als beim Vergleichsabschluß und hat nur noch für ein eheliches Kind zu sorgen. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich diese Verhältnisse für die Klägerin tatsächlich ausgewirkt haben, steht ihr daher der Unterhaltsanspruch zu. Das war nur so lange nicht der Fall, als die Klägerin die Arbeitslosenunterstützung bezog und durch die Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsbezügen einem Arbeitseinkommen gleichzuhaltende Einkünfte hatte (siehe zur Abfertigung SZ 15/127; zur Arbeitslosenunterstützung EFSlg 51.036). Die aus 12 Monatsbezügen errechnete Abfertigung ist von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an als Einkommen nur auf die folgenden 12 Monate aufzuteilen. In diesen Zeitraum fällt auch der Bezug der Arbeitslosenunterstützung. Nach dem 1. Oktober 1986 aber hatte die Klägerin keine einem Arbeitseinkommen gleichzuhaltenden Einkünfte mehr. Die Notstandshilfe, die die Klägerin seit 29. April 1986 bezieht, wird nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, AlVG 1977 nur dann gewährt, wenn sich der Arbeitslose (ua.) in Notlage befindet. Die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes geht aber dem Anspruch auf die Notstandshilfe vor. Der Klägerin steht daher der vereinbarte angemessene Unterhalt ab 1. Oktober 1986 zu.
Da die Klägerin mit Ausnahme der auf den Unterhalt nicht anrechenbaren Notstandshilfe kein Einkommen hat, erscheint unter Berücksichtigung des derzeitigen Durchschnittseinkommens des Beklagten und dessen Sorgepflicht für ein eheliches Kind ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 6.500,-- als angemessen. Daher war der Revision teilweise Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO. Die Klägerin hat für den ersten Verfahrensabschnitt, in dem sie einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.550,-- geltend gemacht hatte, Anspruch auf Ersatz der gesamten Prozeßkosten von S 11.320,65; das in der zeitlichen Einschränkung dieses Anspruches liegende Unterliegen ist im Verhältnis zum gesamten geltend gemachten Unterhaltsanspruch geringfügig und hat auch keine besonderen Kosten verursacht (§ 43 Abs 2 ZPO). Im zweiten Verfahrensabschnitt hat die Klägerin mit 13/16 des geltend gemachten Anspruches obsiegt, so daß ihr dafür der Ersatz von (13/16 - 3/16 =) 5/8 ihrer vom Erstgericht richtig mit S 35.783,57 bestimmten Prozeßkosten gebührt. Insgesamt ergibt sich daraus ein Kostenersatzanspruch von S 33.685,38. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, für das das gleiche Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen gilt, beruht zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, ZPO. Die Klägerin hat für den ersten Verfahrensabschnitt, in dem sie einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.550,-- geltend gemacht hatte, Anspruch auf Ersatz der gesamten Prozeßkosten von S 11.320,65; das in der zeitlichen Einschränkung dieses Anspruches liegende Unterliegen ist im Verhältnis zum gesamten geltend gemachten Unterhaltsanspruch geringfügig und hat auch keine besonderen Kosten verursacht (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO). Im zweiten Verfahrensabschnitt hat die Klägerin mit 13/16 des geltend gemachten Anspruches obsiegt, so daß ihr dafür der Ersatz von (13/16 - 3/16 =) 5/8 ihrer vom Erstgericht richtig mit S 35.783,57 bestimmten Prozeßkosten gebührt. Insgesamt ergibt sich daraus ein Kostenersatzanspruch von S 33.685,38. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, für das das gleiche Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen gilt, beruht zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.