Rechtssatz RS0057142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057142
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
Eine Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten liegt nicht nur im Fall der Festsetzung eines bestimmten Unterhaltsbetrages vor, sondern auch dann, wenn der - grundsätzlich anerkannte - Unterhaltsanspruch eines Ehegatten von der Änderung bestehender Verhältnisse abhängig gemacht wird; sie kann aber auch in der Erklärung eines Ehegatten bestehen, daß auf Unterhalt verzichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057142
Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0040OB00522_8800000_003