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Rechtssatz RS0005879×

Rechtssatz RS0005879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005879

Geschäftszahl

6Ob821/82 (6Ob822/82); 7Ob549/92

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Rechtssatz

Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach Paragraph 66, EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. Von dieser materiellen Bescheinigungslast ist die Behauptungs- und Bescheinigungslast der gefährdeten Partei im formellen Sinne nach Paragraph 389, Absatz eins, EO zu unterscheiden. Von dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast ist die gefährdeten Partei gerade im Fall des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nach der Eigenart dieses Sicherungsanspruches in keiner Weise zu entbinden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 821/82
    Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 821/82
  • 7 Ob 549/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 549/92
    Ähnlich; nur: Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß § 382 Z 8 lit a EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach § 66 EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. (T1) Beisatz: Es genügt, daß die Scheidung der Ehe auch aus dem Verschulden des als unterhaltspflichtig in Anspruch genommenen Beklagten erfolgt ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19821124_OGH0002_0060OB00821_8200000_001