Rechtssatz RS0005879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005879
Geschäftszahl
6Ob821/82 (6Ob822/82); 7Ob549/92
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Rechtssatz
Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß § 382 Z 8 lit a EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach § 66 EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. Von dieser materiellen Bescheinigungslast ist die Behauptungs- und Bescheinigungslast der gefährdeten Partei im formellen Sinne nach § 389 Abs 1 EO zu unterscheiden. Von dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast ist die gefährdeten Partei gerade im Fall des § 382 Z 8 lit a EO nach der Eigenart dieses Sicherungsanspruches in keiner Weise zu entbinden.Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten trifft im Falle eines noch nicht gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO gerichtlich bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die nach Paragraph 66, EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. Von dieser materiellen Bescheinigungslast ist die Behauptungs- und Bescheinigungslast der gefährdeten Partei im formellen Sinne nach Paragraph 389, Absatz eins, EO zu unterscheiden. Von dieser Behauptungs- und Bescheinigungslast ist die gefährdeten Partei gerade im Fall des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nach der Eigenart dieses Sicherungsanspruches in keiner Weise zu entbinden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 821/82
Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob 821/82
- 7 Ob 549/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 7 Ob 549/92
Ähnlich; nur: Den unterhaltsansprechenden geschiedenen Ehegatten
trifft im Falle eines noch nicht gemäß § 382 Z 8 lit a EO gerichtlich
bestimmten vorläufigen Unterhaltes die Bescheinigungslast für die
nach § 66 EheG anspruchsbegründenden Tatumstände, soweit sie nicht
das im Eheverfahren noch strittige Verschulden betreffen. (T1)
Beisatz: Es genügt, daß die Scheidung der Ehe auch aus dem
Verschulden des als unterhaltspflichtig in Anspruch genommenen
Beklagten erfolgt ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005879
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00821_8200000_001