Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Frage des Unterhaltsanspruches eines rechtskräftig geschiedenen Ehegatten bei offenem, vollständigem Verschuldensausspruch nicht zum Bemessungskomplex gehört und zu dieser Frage, sofern es sich nicht um den Zuspruch eines einstweiligen Unterhaltes nach § 382 Z 8 lit.a EO handelt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision der Klägerin ist zulässig, weil die Frage des Unterhaltsanspruches eines rechtskräftig geschiedenen Ehegatten bei offenem, vollständigem Verschuldensausspruch nicht zum Bemessungskomplex gehört und zu dieser Frage, sofern es sich nicht um den Zuspruch eines einstweiligen Unterhaltes nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO handelt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens gilt in Österreich nach herrschender Ansicht nur in sehr eingeschränktem Umfang, sodaß eine partielle Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Urteils eintreten kann. Hat, wie hier, der beklagte Ehemann den Ausspruch der Scheidung aus seinem Verschulden nicht bekämpft, so ist das Urteil insoweit in Teilrechtskraft erwachsen (EFSlg.43.646; vgl. auch EvBl.1986/179 mwN). Ob dem klagenden Ehegatten, über dessen allfälliges Mitverschulden und dessen Gewichtung noch nicht abgesprochen ist, nach Rechtskraft des die Scheidung aus einem Verschulden des beklagten Ehegatten aussprechenden Urteils für die Zeit ab Eintritt der Teilrechtskraft bis zur endgütligen Entscheidung über die Verschuldensfrage ein Unterhaltsanspruch zusteht und allenfalls nach welcher gesetzlichen Vorschrift, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der klagende Ehegatte in einem solchen Fall jedenfalls einen provisorischen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit.a EO begehren kann. Die ältere Auffassung erblickte die materiellrechtliche Grundlage dieses Anspruchs in § 91 ABGB aF. Erst mit der Entscheidung über die Verschuldensfrage sei der Scheidungsstreit beendet, sodaß erst ab diesem Zeitpunkt Unterhalt nach § 66 EheG, vorher aber nach § 91 ABGB aF (nunmehr § 94) zuzusprechen sei. Diese Rechtsansicht wurde aber in der Folge vom Obersten Gerichtshof nicht aufrecht erhalten. Nach neuerer Rechtsprechung sind mit der (partiellen) Rechtskraft des die Scheidung aus einem Verschulden eines Ehegatten aussprechenden Urteils die beiderseitigen Rechte und Pflichten erloschen. Auch ein Unterhalt kann daher von diesem Zeitpunkt an nicht mehr nach den für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden. Es sind vielmehr die Bestimmungen der §§ 66 bis 68 EheG heranzuziehen. Angesichts des aber noch fehlenden abschließenden Verschuldensausspruchs sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Rahmen des Provisorialverfahrens glaubhaft zu machen, wobei es genügt, daß das Verschulden des beklagten Ehegatten bereits rechtskräftig ausgesprochen ist (EvBl.1986/179; JBl.1984, 198; EFSlg.36.926, 30.637; 6 Ob 821,822/82). Auch das Berufungsgericht ist dieser Rechtsansicht gefolgt und hat daraus den Schluß gezogen, daß ein auf die bezeichnete Art geschiedener Ehegatte nur einen provisorischen Unterhaltsanspruch habe, der nicht mit Klage, sondern nur mittels eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden könne. Ein Klagebegehren auf Leistung eines endgültigen Unterhalts sei mangels eines solchen Anspruchs abzuweisen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Eheverfahrens gilt in Österreich nach herrschender Ansicht nur in sehr eingeschränktem Umfang, sodaß eine partielle Rechtskraft des die Scheidung aussprechenden Urteils eintreten kann. Hat, wie hier, der beklagte Ehemann den Ausspruch der Scheidung aus seinem Verschulden nicht bekämpft, so ist das Urteil insoweit in Teilrechtskraft erwachsen (EFSlg.43.646; vergleiche auch EvBl.1986/179 mwN). Ob dem klagenden Ehegatten, über dessen allfälliges Mitverschulden und dessen Gewichtung noch nicht abgesprochen ist, nach Rechtskraft des die Scheidung aus einem Verschulden des beklagten Ehegatten aussprechenden Urteils für die Zeit ab Eintritt der Teilrechtskraft bis zur endgütligen Entscheidung über die Verschuldensfrage ein Unterhaltsanspruch zusteht und allenfalls nach welcher gesetzlichen Vorschrift, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, daß der klagende Ehegatte in einem solchen Fall jedenfalls einen provisorischen Unterhalt nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO begehren kann. Die ältere Auffassung erblickte die materiellrechtliche Grundlage dieses Anspruchs in Paragraph 91, ABGB aF. Erst mit der Entscheidung über die Verschuldensfrage sei der Scheidungsstreit beendet, sodaß erst ab diesem Zeitpunkt Unterhalt nach Paragraph 66, EheG, vorher aber nach Paragraph 91, ABGB aF (nunmehr Paragraph 94,) zuzusprechen sei. Diese Rechtsansicht wurde aber in der Folge vom Obersten Gerichtshof nicht aufrecht erhalten. Nach neuerer Rechtsprechung sind mit der (partiellen) Rechtskraft des die Scheidung aus einem Verschulden eines Ehegatten aussprechenden Urteils die beiderseitigen Rechte und Pflichten erloschen. Auch ein Unterhalt kann daher von diesem Zeitpunkt an nicht mehr nach den für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden. Es sind vielmehr die Bestimmungen der Paragraphen 66 bis 68 EheG heranzuziehen. Angesichts des aber noch fehlenden abschließenden Verschuldensausspruchs sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Rahmen des Provisorialverfahrens glaubhaft zu machen, wobei es genügt, daß das Verschulden des beklagten Ehegatten bereits rechtskräftig ausgesprochen ist (EvBl.1986/179; JBl.1984, 198; EFSlg.36.926, 30.637; 6 Ob 821,822/82). Auch das Berufungsgericht ist dieser Rechtsansicht gefolgt und hat daraus den Schluß gezogen, daß ein auf die bezeichnete Art geschiedener Ehegatte nur einen provisorischen Unterhaltsanspruch habe, der nicht mit Klage, sondern nur mittels eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden könne. Ein Klagebegehren auf Leistung eines endgültigen Unterhalts sei mangels eines solchen Anspruchs abzuweisen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Wie schon oben dargelegt wurde, richtet sich der Unterhaltsanspruch des mit Teilurteil rechtskräftig geschiedenen Ehegatten nach den §§ 66 ff EheG. Wird die Ehe nach dem endgültigen Verschuldensausspruch aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des beklagten Ehegatten geschieden, wirkt dieser Ausspruch auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zurück, sodaß der klagende Ehegatte ab diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen hat. Wird schon vor endgültigem Verschuldensausspruch Klage auf Unterhalt erhoben, hängt die Entscheidung in der Hauptsache von einem den Anspruch bedingenden Rechtsverhältnis, dem Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Beklagten, somit von einer Vorfrage ab, über die bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Soweit das Gesetz nicht Grenzen zieht oder Ausnahmen anordnet oder Grundprinzipien der Kompetenzverteilung der Lösung einer Vorfrage durch das angerufene Gericht entgegenstehen, kann jedes strittige Rechtsverhältnis, wenn es der Feststellung in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zugänglich ist, als Vorfrage entschieden werden (Fasching II 921; SZ 52/62; vgl. auch EvBl.1970/281). Nach diesen Grundsätzen kann über die Gültigkeit einer Ehe nicht als Vorfrage in einem anderen Rechtsstreit, sondern nur im besonderen Eheverfahren entschieden werden (RG 161/3). Nichts anderes kann aber auch für die Frage gelten, ob einen der Ehegatten das alleinige oder das überwiegende Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft, weil der Schuldausspruch bei der Scheidung wegen Verschuldens ausschließlich im Scheidungsurteil zu treffen ist. Daraus folgt, daß der Unterhaltsprozeß bei offenem endgültigen Verschuldensausspruch zu unterbrechen ist. Die Unterbrechung kann auch im Revisionsverfahren erfolgen (SZ 47/100). Es ist aber auch zulässig, dem Berufungsgericht eine Unterbrechnung aufzutragen (1 Ob 123/54). Letzteres ist hier deshalb geboten, weil im Falle des Ausspruchs des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Beklagten jedenfalls eine Aufhebung in die zweite Instanz erforderlich wäre. Der Umstand, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren auf den aufrechten Bestand der Ehe stützte, stünde einem Unterhaltszuspruch ebensowenig entgegen wie der aufgrund der rechtskräftigen Scheidung der Ehe und des damit verbundenen Erlöschens des Exekutionstitels (SZ 27/116; SZ 24/75) verfehlte Urteilsantrag. Bei der Tagsatzung am 5.11.1987 (AS 47 f ON 15) machte nämlich die Klägerin unter den Voraussetzungen des § 235 Abs.2 letzter Satz ZPO einen neuen Klagegrund geltend. Bei Fassung des Urteilsspruches ist das Gericht nicht an den Wortlaut des Begehrens gebunden, sondern kann diesem eine dem Inhalt der Klage entsprechende Fassung geben (SZ 37/28; SZ 27/12 ua). Letzteres wird allenfalls bei Fortsetzung des Verfahrens zu beachten sein.Wie schon oben dargelegt wurde, richtet sich der Unterhaltsanspruch des mit Teilurteil rechtskräftig geschiedenen Ehegatten nach den Paragraphen 66, ff EheG. Wird die Ehe nach dem endgültigen Verschuldensausspruch aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des beklagten Ehegatten geschieden, wirkt dieser Ausspruch auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zurück, sodaß der klagende Ehegatte ab diesem Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 66, EheG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen hat. Wird schon vor endgültigem Verschuldensausspruch Klage auf Unterhalt erhoben, hängt die Entscheidung in der Hauptsache von einem den Anspruch bedingenden Rechtsverhältnis, dem Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Beklagten, somit von einer Vorfrage ab, über die bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Soweit das Gesetz nicht Grenzen zieht oder Ausnahmen anordnet oder Grundprinzipien der Kompetenzverteilung der Lösung einer Vorfrage durch das angerufene Gericht entgegenstehen, kann jedes strittige Rechtsverhältnis, wenn es der Feststellung in einem anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zugänglich ist, als Vorfrage entschieden werden (Fasching römisch zwei 921; SZ 52/62; vergleiche auch EvBl.1970/281). Nach diesen Grundsätzen kann über die Gültigkeit einer Ehe nicht als Vorfrage in einem anderen Rechtsstreit, sondern nur im besonderen Eheverfahren entschieden werden (RG 161/3). Nichts anderes kann aber auch für die Frage gelten, ob einen der Ehegatten das alleinige oder das überwiegende Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft, weil der Schuldausspruch bei der Scheidung wegen Verschuldens ausschließlich im Scheidungsurteil zu treffen ist. Daraus folgt, daß der Unterhaltsprozeß bei offenem endgültigen Verschuldensausspruch zu unterbrechen ist. Die Unterbrechung kann auch im Revisionsverfahren erfolgen (SZ 47/100). Es ist aber auch zulässig, dem Berufungsgericht eine Unterbrechnung aufzutragen (1 Ob 123/54). Letzteres ist hier deshalb geboten, weil im Falle des Ausspruchs des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Beklagten jedenfalls eine Aufhebung in die zweite Instanz erforderlich wäre. Der Umstand, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren auf den aufrechten Bestand der Ehe stützte, stünde einem Unterhaltszuspruch ebensowenig entgegen wie der aufgrund der rechtskräftigen Scheidung der Ehe und des damit verbundenen Erlöschens des Exekutionstitels (SZ 27/116; SZ 24/75) verfehlte Urteilsantrag. Bei der Tagsatzung am 5.11.1987 (AS 47 f ON 15) machte nämlich die Klägerin unter den Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz 2, letzter Satz ZPO einen neuen Klagegrund geltend. Bei Fassung des Urteilsspruches ist das Gericht nicht an den Wortlaut des Begehrens gebunden, sondern kann diesem eine dem Inhalt der Klage entsprechende Fassung geben (SZ 37/28; SZ 27/12 ua). Letzteres wird allenfalls bei Fortsetzung des Verfahrens zu beachten sein.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.