Der Lauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung (EFSlg 78.761; 1 Ob 113/99w ua). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß in einem auf § 49 EheG gestützten Scheidungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen kann, ohne daß bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden wurde. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. Eine Teilrechtskraft der Ehescheidung kann nur in jenen Fällen eintreten, in welchen Grundlage des Scheidungsbegehrens eine Scheidung aus dem Rechtsgrund des § 49 EheG ist (EFSlg 48.778; 1 Ob 542/90; 6 Ob 112/97g). Ob eine Teilanfechtung nur hinsichtlich des Verschuldensausspruches vorliegt, ist anhand des Umfanges des Rechtsmittelantrages zu beurteilen. Wenn sich daraus nicht zweifelsfrei nach objektiven Auslegungskriterien ergibt, daß die Entscheidung nur zum Teil bzw in welchem Ausmaß angefochten wird, dann gilt sie als zur Gänze angefochten (1 Ob 542/90).Der Lauf der materiellrechtlichen Fallfrist des Paragraph 95, EheG beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Scheidung (EFSlg 78.761; 1 Ob 113/99w ua). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß in einem auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsverfahren, wie im vorliegenden Fall, der Scheidungsausspruch in Rechtskraft erwachsen kann, ohne daß bereits rechtskräftig über das Verschulden entschieden wurde. Bei einer Ehescheidung aus Verschulden ist allerdings die Annahme irgendeines Verschuldens des Beklagten präjudiziell für den Scheidungsausspruch. Im Falle von Klage und Widerklage trifft die Präjudizialität des Verschuldens der Streitteile begrifflich nur dann zu, wenn noch kein Verschulden eines der Streitteile wenigstens teilweise rechtskräftig festgestellt ist. Eine Teilrechtskraft der Ehescheidung kann nur in jenen Fällen eintreten, in welchen Grundlage des Scheidungsbegehrens eine Scheidung aus dem Rechtsgrund des Paragraph 49, EheG ist (EFSlg 48.778; 1 Ob 542/90; 6 Ob 112/97g). Ob eine Teilanfechtung nur hinsichtlich des Verschuldensausspruches vorliegt, ist anhand des Umfanges des Rechtsmittelantrages zu beurteilen. Wenn sich daraus nicht zweifelsfrei nach objektiven Auslegungskriterien ergibt, daß die Entscheidung nur zum Teil bzw in welchem Ausmaß angefochten wird, dann gilt sie als zur Gänze angefochten (1 Ob 542/90).
Bei der Anfechtung der Scheidung aus Verschulden des Antragsgegners dahin, das Klagebegehren auf Scheidung mangels eigenen Verschuldens abzuweisen und im Sinne des Widerklagebegehrens auf Scheidung aus Verschulden der Antragstellerin zu erkennen, ist eindeutig, daß kein Verschulden eines Ehegatten feststand oder unangefochten blieb. Das Rekursgericht hat daher zutreffend eine Teilrechtskraft des Ausspruches über die Ehescheidung verneint. Das im § 81 EheG angeführte Erfordernis der Rechtskraft der Scheidung war zum Zeitpunkt des Aufteilungsantrages daher nicht gegeben.Bei der Anfechtung der Scheidung aus Verschulden des Antragsgegners dahin, das Klagebegehren auf Scheidung mangels eigenen Verschuldens abzuweisen und im Sinne des Widerklagebegehrens auf Scheidung aus Verschulden der Antragstellerin zu erkennen, ist eindeutig, daß kein Verschulden eines Ehegatten feststand oder unangefochten blieb. Das Rekursgericht hat daher zutreffend eine Teilrechtskraft des Ausspruches über die Ehescheidung verneint. Das im Paragraph 81, EheG angeführte Erfordernis der Rechtskraft der Scheidung war zum Zeitpunkt des Aufteilungsantrages daher nicht gegeben.
Dennoch führt dies zur Zurückweisung des Antrages.
Voraussetzung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach § 81 EheG ist, daß die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen wie auch der Ablauf der Fallfrist des § 95 EheG zur Abweisung des Antrages führt. Ein bloß verfrüht gesetzter Verfahrensschritt, wie hier der vor Rechtskraft des Scheidungsausspruches eingebrachte Aufteilungsantrag, der bereits zu Verfahrenshandlungen des Gegners führte, ist allein aus dem Grund der verfrühten Antragstellung nicht formell unzulässig (vgl 8 Ob 663/89), wenn vor der Sachentscheidung die materielle Anspruchsberechtigung der Rechtskraft der Scheidung eintritt.Voraussetzung der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Paragraph 81, EheG ist, daß die Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Dabei handelt es sich um eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen wie auch der Ablauf der Fallfrist des Paragraph 95, EheG zur Abweisung des Antrages führt. Ein bloß verfrüht gesetzter Verfahrensschritt, wie hier der vor Rechtskraft des Scheidungsausspruches eingebrachte Aufteilungsantrag, der bereits zu Verfahrenshandlungen des Gegners führte, ist allein aus dem Grund der verfrühten Antragstellung nicht formell unzulässig vergleiche 8 Ob 663/89), wenn vor der Sachentscheidung die materielle Anspruchsberechtigung der Rechtskraft der Scheidung eintritt.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der Billigkeit möglich ist.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG, weil erst nach Abschluß des Verfahrens eine Kostenentscheidung nach dem Grundsatz der Billigkeit möglich ist.