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Entscheidung 10 Ob 184/97z×

Entscheidung 10 Ob 184/97z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob184/97z

Entscheidungsdatum

08.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4. Dezember 1994 verstorbenen Dr.Walter L*****, Arzt in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1. Brigitta L*****, Hausfrau, 2. Raimund L*****, Student, und 3. Harald L*****, Student, alle ***** vertreten durch Dr.Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, als Erbenmachthaber, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.April 1997, GZ 3 R 76/97m-67, womit infolge Rekurses der genannten erbserklärten Erben der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.Februar 1997, GZ 18 A 1236/94b-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Errichtung eines Inventars nach §§ 92 ff AußStrG wird nur für

Zwecke des Nachlaßverfahrens vorgenommen; die bezügliche Entscheidung

des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen nur für dieses Verfahren und

kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen

Beweissicherungsverfahren gleich (NZ 1969, 42 = NZ 1969, 137; JBl

1985, 741 = NZ 1986, 226; EvBl 1990/109 = JBl 1990, 583 = NZ 1991,

229; NZ 1991, 249; SZ 64/184 = NZ 1992, 232 uva). Die unmittelbare

Anfechtung der Vorgangsweise des Gerichtskommissärs bei der Inventarerrichtung durch Rekurs ist nicht zulässig; dagegen gerichtete Stellungnahmen sind beim Abhandlungsgericht zu überreichen, gegen dessen Verfügung dann der Rekurs zulässig ist (Rintelen, Verfahren außer Streitsachen, 67; ebenso Feil, Verfahren außer Streitsachen 349). Der Endbeschluß, mit dem ein errichtetes Inventar genehmigt wird, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern entspringt der gerichtlichen Praxis (Deixler, Verlassenschaftsverfahren, in: Buchegger/Deixler/Holzhammer, Prakt. Zivilprozeßrecht4 470; ebenso Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, 65 Rz 82). Im Zusammenhang mit der Errichtung des Inventars können dem Notar, obwohl auch das gesetzlich nicht geregelt ist, Aufträge vom Verlassenschaftsgericht erteilt werden (so etwa in SZ 64/184 = NZ 1992, 232, aber auch schon in GlU 10.743 und ZBl 1922/166; ebenso Müller im RL "Inventur" E römisch acht; vergleiche auch 10 Ob 521/95). Es ist aber auch denkbar, daß das Inventar vom Verlassenschaftsgericht ergänzt wird vergleiche JBl 1985, 741 = NZ 1986, 226).

Von diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird mit Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles nicht aufgezeigt. Insbesondere stellt es keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage dar, mit welchem Schätzwert ein Kraftfahrzeug des Erblassers in das Inventar aufzunehmen ist. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung mangels gesetzlicher Deckung kann keine Rede sein. Die Meinung des Erbenmachthabers, in ein "nichtvorhandenes Hauptinventar" könne nichts aufgenommen werden, übersieht, daß das Rekursgericht mit seinem früheren Beschluß vom 25.11.1996 nicht das Hauptinventar, sondern den Beschluß über die gerichtliche Genehmigung des Inventars aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen hat. In Fragen der mit der Genehmigung eines Inventars verbundenen Beweiswürdigung (Rintelen aaO) kann der Oberste Gerichtshof nicht eingreifen.

Anmerkung

E47020 10A01847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00184.97Z.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19970708_OGH0002_0100OB00184_97Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006465 Rechtssatz 05.09.1968Zivilrecht
Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass …
RS0007726 Rechtssatz 17.01.1990Zivilrecht
Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast.
RS0007784 Rechtssatz 13.02.1974Zivilrecht
Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaft …
RS0108300 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Die unmittelbare Anfechtung der Vorgangsweise des Gerichtskommissärs bei der Inventarerrichtung durch Rekurs ist nicht zulässig; dagegen gerichtete Stellungnahmen sind beim Abhandlungsgericht zu überreichen, gegen dessen Verfügung dann der Rekurs zulässig ist.
RS0108301 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Der Endbeschluß, mit dem ein errichtetes Inventar genehmigt wird, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern entspringt der gerichtlichen Praxis.
RS0108302 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Im Zusammenhang mit der Errichtung des Inventars können dem Notar, obwohl das gesetzlich nicht geregelt ist, Aufträge vom Verlassenschaftsgericht erteilt werden. Es ist aber auch denkbar, daß das Inventar vom Verlassenschaftsgericht ergänzt wird.
RS0108303 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Es stellt keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage dar, mit welchem Schätzwert ein Kraftfahrzeug des Erblassers in das Inventar aufzunehmen ist.