Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Die Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nach § 102 Abs 2 AußStrG in der Fassung Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG BGBl 1992/150 ist der Wert unbeweglicher Sachen nach dem LBG zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener, erforderlich ist. Im übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben (Abs 3 leg cit).Nach Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG in der Fassung Liegenschaftsbewertungsgesetz - LBG BGBl 1992/150 ist der Wert unbeweglicher Sachen nach dem LBG zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener, erforderlich ist. Im übrigen sind unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben (Absatz 3, leg cit).
§ 102 Abs 2 AußStrG aF hatte folgenden Wortlaut: "In Beziehung auf die Rechte der Parteien ist eine gerichtliche Schätzung zum Zwecke der Abhandlung nur dann aufzunehmen, wenn sie von einem der Erben angesucht, oder von dem Gerichte wegen Berechnung des Pflichtteiles oder aus anderen besonderen Gründen ausdrücklich angeordnet wird. Außer diesem Falle kann der Wert der Güter in dem Inventar nach der letzten früher vorgenommenen Schätzung oder nach dem Kontrakte bei der letzten Besitzveränderung oder endlich nach den Steuerregistern angeschlagen werden."Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG aF hatte folgenden Wortlaut: "In Beziehung auf die Rechte der Parteien ist eine gerichtliche Schätzung zum Zwecke der Abhandlung nur dann aufzunehmen, wenn sie von einem der Erben angesucht, oder von dem Gerichte wegen Berechnung des Pflichtteiles oder aus anderen besonderen Gründen ausdrücklich angeordnet wird. Außer diesem Falle kann der Wert der Güter in dem Inventar nach der letzten früher vorgenommenen Schätzung oder nach dem Kontrakte bei der letzten Besitzveränderung oder endlich nach den Steuerregistern angeschlagen werden."
§ 102 Abs 2 AußStrG idF LBG nennt jene Fälle, in denen unbewegliche Sachen mit ihrem nach dem LBG ermittelten Wert in das Inventar aufzunehmen sind. Die aufgezählten Fallgruppen stimmen im wesentlichen mit den im ersten Satz des § 102 Abs 2 AußStrG aF überein. Allerdings wurde das Recht zur Stellung eines Antrages auf Wertermittlung nach dem LBG auf alle Parteien ausgedehnt. Überdies wurde hinsichtlich der amtswegigen Anordnung der Wertermittlung nach dem LBG der Schutz Pflegebefohlener sprachlich in den Vordergrund gestellt (RV zum LBG 333 BlgNR 18.GP 17).Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG in der Fassung LBG nennt jene Fälle, in denen unbewegliche Sachen mit ihrem nach dem LBG ermittelten Wert in das Inventar aufzunehmen sind. Die aufgezählten Fallgruppen stimmen im wesentlichen mit den im ersten Satz des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG aF überein. Allerdings wurde das Recht zur Stellung eines Antrages auf Wertermittlung nach dem LBG auf alle Parteien ausgedehnt. Überdies wurde hinsichtlich der amtswegigen Anordnung der Wertermittlung nach dem LBG der Schutz Pflegebefohlener sprachlich in den Vordergrund gestellt Regierungsvorlage zum LBG 333 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 17).
Da die beiden Fassungen des § 102 Abs 2 AußStrG im wesentlichen übereinstimmen, kann die zur aF dieser Gesetzesstelle ergangene neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zur Auslegung der nunmehrigen Fassung herangezogen werden.Da die beiden Fassungen des Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG im wesentlichen übereinstimmen, kann die zur aF dieser Gesetzesstelle ergangene neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch zur Auslegung der nunmehrigen Fassung herangezogen werden.
Danach ist die von der älteren Rechtsprechung (EvBl 1961/126 = RZ
1961, 143 = NZ 1961, 138; 23.3.1976, 4 Ob 501/76) vertretene Ansicht
als überholt anzusehen, die Tatsache, daß der Einheitswert nicht dem wirklichen Wert der Liegenschaft entspricht, rechtfertige die Anordnung der gerichtlichen Schätzung. Nach neuerer Rechtsprechung (EvBl 1979/214; 8.10.1991 WoBl 1993, 36; 15.7.1993, 8 Ob 510/93) ist die - amtswegige - Anordnung einer solchen Schätzung wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes nur dann berechtigt, wenn die Interessen von Pflichtteilsberechtigten oder anderen Dritten (zB Nacherben) zu wahren sind. In der E EvBl 1979/214 wird bereits zutreffend ausgeführt, daß das Wohl minderjähriger Erben auch im Verlassenschaftsverfahren zu berücksichtigen und seine Mißachtung durch Anordnung einer gerichtlichen Schätzung unbeweglicher Güter unter enormem Kostenaufwand offenbar gesetzwidrig ist. Dies gilt auch für § 102 Abs 2 AußStrG idF LBG, in dem der Schutz Pflegebefohlener ausdrücklich als wichtigster besonderer Grund für die amtswegige Ermittlung des Wertes unbeweglicher Sachen nach dem LBG genannt ist.als überholt anzusehen, die Tatsache, daß der Einheitswert nicht dem wirklichen Wert der Liegenschaft entspricht, rechtfertige die Anordnung der gerichtlichen Schätzung. Nach neuerer Rechtsprechung (EvBl 1979/214; 8.10.1991 WoBl 1993, 36; 15.7.1993, 8 Ob 510/93) ist die - amtswegige - Anordnung einer solchen Schätzung wegen des damit verbundenen Kostenaufwandes nur dann berechtigt, wenn die Interessen von Pflichtteilsberechtigten oder anderen Dritten (zB Nacherben) zu wahren sind. In der E EvBl 1979/214 wird bereits zutreffend ausgeführt, daß das Wohl minderjähriger Erben auch im Verlassenschaftsverfahren zu berücksichtigen und seine Mißachtung durch Anordnung einer gerichtlichen Schätzung unbeweglicher Güter unter enormem Kostenaufwand offenbar gesetzwidrig ist. Dies gilt auch für Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG in der Fassung LBG, in dem der Schutz Pflegebefohlener ausdrücklich als wichtigster besonderer Grund für die amtswegige Ermittlung des Wertes unbeweglicher Sachen nach dem LBG genannt ist.
Die Revisionsrekurswerber führen zuterffend aus, daß im derzeitigen Stand des Verlassenschaftsverfahrens ein solcher besonderer Grund nicht vorliegt. Ob eine solche Schätzung im Zuge einer allfälligen Erbteilung erforderlich sein wird, ist derzeit noch nicht zu entscheiden.