Begründung:
Die Erblasserin verstarb unter Hinterlassung letztwilliger Verfügungen, in denen sie ihren Sohn, den Rekurswerber, und eine Stiefenkelin je zur Hälfte als Erben einsetzte und fideikommissarische Substitutionen anordnete.
Der Gerichtskommissär ordnete Schätzungen der Verkehrswerte der der Erblasserin ganz bzw teilweise gehörenden Liegenschaften EZ 4 und 60 Grundbuch 10202 Dallein und EZ 199 Grundbuch 10209 Goggitsch und der Fahrnisse in der Wohnung der Erblasserin an. An den Schätzungen nahm der nunmehrige Rekurswerber teil. Am 17.12.1991 fand vor dem Gerichtskommissär eine Tagsatzung statt, zu der der Rekurswerber geladen, aber nicht erschienen war. Bei dieser Tagsatzung wurde ein Inventar errichtet und unter anderem die Liegenschaften und die Fahrnisse mit den Schätzwerten bewertet. Am gleichen Tag gab der Rekurswerber schriftlich auf Grund des Testamentes zur Hälfte des Nachlasses eine bedingte Erbserklärung ab und übersandte sie dem Gerichtskommissär.
Mit dem nur in Punkt 4 angefochtenen Beschluß legte das Erstgericht das Inventar mit Aktiven von S 476.729,50 und Passiven von S 50.000,--, somit mit einem Reinnachlaß von S 426.729,50 der Verlassenschaftsabhandlung zugrunde.
In dem dagegen gerichteten Rekurs beantragte der Rekurswerber, Punkt 4 dieses Beschlusses aufzuheben und das Inventar in der Weise zu berichtigen, daß u.a. hinsichtlich der Liegenschaften anstelle der Verkehrswerte die Einheitswerte aufgenommen würden oder dem Gerichtskommissär die neuerliche Inventierung des Nachlasses unter Berücksichtigung seines Standpunktes aufgetragen werde.
Das Rekursgericht hielt den Rekurs zwar aus anderen Gründen für berechtigt und hob Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung auf, nicht jedoch aus dem jetzt allein noch strittigen Punkt, ob die Liegenschaften mit dem durch Schätzung ermittelten Verkehrswert oder mit dem Einheitswert in das Inventar aufzunehmen seien; diesbezüglich war es der Meinung, daß das Erstgericht zu Recht das Liegenschaftsvermögen der Erblasserin einer Schätzung unterzogen habe. Gemäß § 102 Abs 2 AußStrG sei eine gerichtliche Schätzung unbeweglicher Güter unter anderem dann vorzunehmen, wenn sie vom Gericht wegen der Berechnung des Pflichtteils oder aus anderen besonderen Gründen ausdrücklich angeordnet werde. Als ein derartiger besonderer Grund sei auch eine fideikommissarische Substitution anzusehen, dies umso mehr, als das Inventar nach § 97 Abs 1 AußStrG den Wert des Besitzes des Erblassers im Todeszeitpunkt anzeigen müsse. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Frage der Schätzung von Liegenschaftsvermögen im Abhandlungsverfahren uneinheitlich sei.Das Rekursgericht hielt den Rekurs zwar aus anderen Gründen für berechtigt und hob Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung auf, nicht jedoch aus dem jetzt allein noch strittigen Punkt, ob die Liegenschaften mit dem durch Schätzung ermittelten Verkehrswert oder mit dem Einheitswert in das Inventar aufzunehmen seien; diesbezüglich war es der Meinung, daß das Erstgericht zu Recht das Liegenschaftsvermögen der Erblasserin einer Schätzung unterzogen habe. Gemäß Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG sei eine gerichtliche Schätzung unbeweglicher Güter unter anderem dann vorzunehmen, wenn sie vom Gericht wegen der Berechnung des Pflichtteils oder aus anderen besonderen Gründen ausdrücklich angeordnet werde. Als ein derartiger besonderer Grund sei auch eine fideikommissarische Substitution anzusehen, dies umso mehr, als das Inventar nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG den Wert des Besitzes des Erblassers im Todeszeitpunkt anzeigen müsse. Es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Frage der Schätzung von Liegenschaftsvermögen im Abhandlungsverfahren uneinheitlich sei.
Der Revisionsrekurs des Rekurswerbers richtet sich nur mehr gegen die Anordnung der Schätzung des Liegenschaftsvermögens. Er beantragt, "den Beschluß des Erstgerichtes dahingehend zu ergänzen, daß eine Schätzung der Liegenschaft ausdrücklich nicht angeordnet wird". Er meint, daß der Gerichtskommissär zur Anordnung der Liegenschaftsschätzung gar nicht zuständig gewesen sei; eine diesbezügliche Anordnung hätte vom Verlassenschaftsgericht ergehen müssen. Im übrigen sei die Schätzung inhaltlich nicht notwendig gewesen. Die im § 102 Abs 2 AußStrG geforderten besonderen Gründe lägen im Fall einer fideikommissarischen Substitution nicht vor. Es sei auf den Zweck der Errichtung des Inventars im Einzelfall abzustellen. Dies diene hier nur dazu festzuhalten, welche Rechte zu einem späteren Zeitpunkt der Substitutionsabhandlung unterliegen. Da Liegenschaften nicht durch eine Schätzung beschrieben werden müßten, sondern durch den Grundbuchstand und den Stand des Vermessungskatasters eindeutig zu jeder Zeit identifiziert werden könnten, erscheine eine Beschreibung der Liegenschaften auch mit dem Verkehrswert unnötig und nur mit zu vermeidenden erheblichen Kosten verbunden.Der Revisionsrekurs des Rekurswerbers richtet sich nur mehr gegen die Anordnung der Schätzung des Liegenschaftsvermögens. Er beantragt, "den Beschluß des Erstgerichtes dahingehend zu ergänzen, daß eine Schätzung der Liegenschaft ausdrücklich nicht angeordnet wird". Er meint, daß der Gerichtskommissär zur Anordnung der Liegenschaftsschätzung gar nicht zuständig gewesen sei; eine diesbezügliche Anordnung hätte vom Verlassenschaftsgericht ergehen müssen. Im übrigen sei die Schätzung inhaltlich nicht notwendig gewesen. Die im Paragraph 102, Absatz 2, AußStrG geforderten besonderen Gründe lägen im Fall einer fideikommissarischen Substitution nicht vor. Es sei auf den Zweck der Errichtung des Inventars im Einzelfall abzustellen. Dies diene hier nur dazu festzuhalten, welche Rechte zu einem späteren Zeitpunkt der Substitutionsabhandlung unterliegen. Da Liegenschaften nicht durch eine Schätzung beschrieben werden müßten, sondern durch den Grundbuchstand und den Stand des Vermessungskatasters eindeutig zu jeder Zeit identifiziert werden könnten, erscheine eine Beschreibung der Liegenschaften auch mit dem Verkehrswert unnötig und nur mit zu vermeidenden erheblichen Kosten verbunden.