Rechtssatz RS0123316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123316
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Rechtssatz
Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach §§ 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach Paragraphen 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.
Anmerkung
Anm: Diese Entscheidung wird von den weiteren gleichgestellten Entscheidungen abgelehnt; vgl RS0126598; Keine neuen Gleichstellungen zu diesem RS
Entscheidungstexte
- 4 Ob 50/08v
Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 50/08v
- 1 Ob 86/08s
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 86/08s
Vgl aber; nur: Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. (T1)
Beisatz: Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. (T2)
Beisatz: Ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher hat sich mit dessen Ergebnis abzufinden, kann dieses nur im Klageweg wieder beseitigen, und ist daher auch nicht berechtigt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. (T3)
- 5 Ob 24/09d
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 24/09d
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Partei, die bis zur Entscheidung über die Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, den Einantwortungsbeschluss auch nicht mit Rekurs bekämpfen kann. (T4)
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
Vgl; Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T5)
- 5 Ob 186/09b
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 186/09b
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig. Es bedarf keiner Beseitigung eines Beschlusses nach § 161 Abs 1 AußStrG, wenn später eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird. (T6)
- 6 Ob 153/10h
Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 153/10h
Auch; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt hingegen auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T7)
- 3 Ob 227/10v
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 227/10v
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ablehnung von 4 Ob 50/08v. (T8)
Bem: Siehe RS0126598. (T9)
- 3 Ob 44/11h
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 44/11h
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8
- 3 Ob 145/11m
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 145/11m
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T8; Bem wie T9
- 4 Ob 224/12p
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 224/12p
Gegenteilig; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T10)
- 7 Ob 182/12h
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 182/12h
Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T11)
- 6 Ob 132/13z
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 132/13z
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T6
- 2 Ob 45/15d
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/96
- 2 Ob 166/17a
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 166/17a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte. (T12)
- 2 Ob 61/21s
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 61/21s
Beis nur wie T3; Beis nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123316
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20080408_OGH0002_0040OB00050_08V0000_001