Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig. Allerdings ist die fehlende Rekurslegitimation der Einschreiterinnen aus Anlass der Behandlung der aufgeworfenen Rechtsfragen aufzugreifen.
Wie bereits das Rekursgericht angedeutet hat, verlegt das neue AußStrG - anders als dies nach der (weitgehend von der Judikatur geprägten) früheren Rechtslage der Fall war - den Streit über das Erbrecht in einen eigenen „rechtsstreitähnlichen" Abschnitt des Verlassenschaftsverfahrens selbst, nämlich in das „Verfahren über das Erbrecht". In § 164 AußStrG wird darüber hinaus auch die nach früherer Rechtslage schwierig zu lösende Frage beantwortet, ob ein bei der Einantwortung mangels abgegebener Erbantrittserklärung nicht berücksichtigter Erbansprecher den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs bekämpfen - und sich so gegebenenfalls nachträglich in das Verlassenschaftsverfahren „hineinreklamieren" - kann oder ob er darauf verwiesen ist, seine behaupteten erbrechtlichen Ansprüche mit eigener Klage (§ 823 ABGB) zu verfolgen (vgl etwa RIS-Justiz RS0006472).Wie bereits das Rekursgericht angedeutet hat, verlegt das neue AußStrG - anders als dies nach der (weitgehend von der Judikatur geprägten) früheren Rechtslage der Fall war - den Streit über das Erbrecht in einen eigenen „rechtsstreitähnlichen" Abschnitt des Verlassenschaftsverfahrens selbst, nämlich in das „Verfahren über das Erbrecht". In Paragraph 164, AußStrG wird darüber hinaus auch die nach früherer Rechtslage schwierig zu lösende Frage beantwortet, ob ein bei der Einantwortung mangels abgegebener Erbantrittserklärung nicht berücksichtigter Erbansprecher den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs bekämpfen - und sich so gegebenenfalls nachträglich in das Verlassenschaftsverfahren „hineinreklamieren" - kann oder ob er darauf verwiesen ist, seine behaupteten erbrechtlichen Ansprüche mit eigener Klage (Paragraph 823, ABGB) zu verfolgen vergleiche etwa RIS-Justiz RS0006472).
Nach § 164 Satz 1 AußStrG kann - im erstinstanzlichen Verfahren - eine Erbantrittserklärung noch so lange abgegeben werden, als das Gericht nicht an einen gefassten Beschluss über die Einantwortung gebunden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind erbrechtliche Ansprüche später nur noch mit Klage geltend zu machen.Nach Paragraph 164, Satz 1 AußStrG kann - im erstinstanzlichen Verfahren - eine Erbantrittserklärung noch so lange abgegeben werden, als das Gericht nicht an einen gefassten Beschluss über die Einantwortung gebunden ist. Nach Satz 2 dieser Bestimmung sind erbrechtliche Ansprüche später nur noch mit Klage geltend zu machen.
Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. Dies ergibt sich auch klar aus den Gesetzesmaterialien (vgl nur ErläutRV, abgedruckt etwa bei Fucik/Kloiber, AußStrG 483 f), nach denen verhindert werden soll, dass eine Durchführung des Einantwortungsbeschlusses ansonsten vor Ablauf der Rekursfrist nicht möglich wäre, weil der Ablauf der Frist auch für bisher nicht Beteiligte abgewartet werden müsste; der Erleichterung, die dadurch dem zu spät kommenden Prätendenten in extrem selten vorkommenden Fällen gewährt werde (ihm ersparte dies die Erbschaftsklage), stünde in der überwältigenden Mehrzahl der Fälle, in denen es zu keinem derartig späten Einstieg komme, eine unvertretbare Verzögerung gegenüber.Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. Dies ergibt sich auch klar aus den Gesetzesmaterialien vergleiche nur ErläutRV, abgedruckt etwa bei Fucik/Kloiber, AußStrG 483 f), nach denen verhindert werden soll, dass eine Durchführung des Einantwortungsbeschlusses ansonsten vor Ablauf der Rekursfrist nicht möglich wäre, weil der Ablauf der Frist auch für bisher nicht Beteiligte abgewartet werden müsste; der Erleichterung, die dadurch dem zu spät kommenden Prätendenten in extrem selten vorkommenden Fällen gewährt werde (ihm ersparte dies die Erbschaftsklage), stünde in der überwältigenden Mehrzahl der Fälle, in denen es zu keinem derartig späten Einstieg komme, eine unvertretbare Verzögerung gegenüber.
Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass sich ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher mit dessen Ergebnis abzufinden hat, dieses nur im Klageweg wieder beseitigen kann, und daher auch nicht berechtigt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen.
Für den erkennenden Senat ist nun kein Grund ersichtlich, die hier vorliegende Konstellation anders zu beurteilen, geht es doch auch hier darum, dass bisher am Verlassenschaftsverfahren (hier: an der Substitutionsabhandlung) nicht Beteiligte die materielle Unrichtigkeit des Einantwortungsbeschlusses mit der Begründung in Zweifel ziehen wollen, dass in Wahrheit sie berechtigt wären, das Eigentum an den aus dem Nachlass des Erblassers stammenden Vermögensgegenständen zu erhalten bzw zu behalten. Hat das Erstgericht einmal den (österreichischen) Nachlass des Erblassers - auch im Rahmen einer Substitutionsabhandlung - dem Sohn eingeantwortet, kann eine allfällige materielle Unrichtigkeit im Sinne des § 164 Satz 2 AußStrG nur noch im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden. Soweit die erste Revisionsrekurswerberin den Standpunkt vertritt, sie hätte (nachträglich) unbeschränktes Volleigentum erworben, ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass derjenige, der behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (können), das Eigentumsrecht zusteht, dieses Recht stets im Prozessweg geltend zu machen hat (RIS-Justiz RS0006472).Für den erkennenden Senat ist nun kein Grund ersichtlich, die hier vorliegende Konstellation anders zu beurteilen, geht es doch auch hier darum, dass bisher am Verlassenschaftsverfahren (hier: an der Substitutionsabhandlung) nicht Beteiligte die materielle Unrichtigkeit des Einantwortungsbeschlusses mit der Begründung in Zweifel ziehen wollen, dass in Wahrheit sie berechtigt wären, das Eigentum an den aus dem Nachlass des Erblassers stammenden Vermögensgegenständen zu erhalten bzw zu behalten. Hat das Erstgericht einmal den (österreichischen) Nachlass des Erblassers - auch im Rahmen einer Substitutionsabhandlung - dem Sohn eingeantwortet, kann eine allfällige materielle Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 164, Satz 2 AußStrG nur noch im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden. Soweit die erste Revisionsrekurswerberin den Standpunkt vertritt, sie hätte (nachträglich) unbeschränktes Volleigentum erworben, ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass derjenige, der behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (können), das Eigentumsrecht zusteht, dieses Recht stets im Prozessweg geltend zu machen hat (RIS-Justiz RS0006472).
Die Anordnung des Gesetzes, nach der erbrechtliche Ansprüche nach Bindung des Gerichts an einen Einantwortungsbeschluss von bisher nicht am Verfahren Beteiligten nicht mehr im Rahmen des Außerstreitverfahrens, sondern ausschließlich mit eigener Klage geltend gemacht werden können, betrifft nicht allein den eigentlichen Einantwortungsbeschluss, sondern auch allenfalls gesondert ausgefertigte Beschlüsse, sofern diese an die Einantwortung anknüpfen. Auch der gleichzeitig mit dem Einantwortungsbeschluss ergangene Ausspruch, dass der auf einem Treuhandkonto erliegende Kaufpreis aus dem Verkauf eines Teils des Substitutionsvermögens zur freien Verfügung des eingeantworteten Erben zu halten sei, kann daher nicht von einem anderen Erbprätendenten mit der Begründung angefochten werden, mangels wirksamer Anordnung einer Nacherbschaft bzw infolge deren nachträglichen Wegfalls habe die testamentarische Erbfolge nach der fälschlicherweise als Vorerbin behandelten Person einzutreten.
Da sich die Rekurse der beiden Einschreiterinnen somit als unzulässig erweisen, weil deren rechtliches Anliegen jedenfalls nicht im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, sind die meritorischen Entscheidungen des Rekursgerichts im Umfang der Anfechtung gemäß § 56 Abs 2 AußStrG aufzuheben ist, das Rekursverfahren für nichtig zu erklären, und sind die Rekurse zurückzuweisen.Da sich die Rekurse der beiden Einschreiterinnen somit als unzulässig erweisen, weil deren rechtliches Anliegen jedenfalls nicht im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, sind die meritorischen Entscheidungen des Rekursgerichts im Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AußStrG aufzuheben ist, das Rekursverfahren für nichtig zu erklären, und sind die Rekurse zurückzuweisen.