Rechtssatz RS0123303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123303
Entscheidungsdatum
02.07.2009
Rechtssatz
Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach § 161 Abs 1 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach §§ 823, 824 ABGB) geltend gemacht werden.Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an seine nach Paragraph 161, Absatz eins, 2. Satz zweite Alternative AußStrG mit dem Einantwortungsbeschluss gefällte Entscheidung abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach Paragraphen 823, 824, ABGB) geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 272/07g
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 272/07g
- 1 Ob 86/08s
Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 86/08s
Auch; nur: Eine nach Bindung des Verlassenschaftsgerichts an den Einantwortungsbeschluss abgegebene Erbantrittserklärung führt nicht mehr zu einer Entscheidung über das Erbrecht im Verfahren außer Streitsachen. Nach diesem Zeitpunkt („später") können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage (nach §§ 823, 824 ABGB) geltend gemacht werden. (T1)
- 3 Ob 239/08f
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 239/08f
Auch
- 5 Ob 24/09d
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 24/09d
Auch; nur T1
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
Vgl; Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123303
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20080227_OGH0002_0030OB00272_07G0000_001