Dem entgegen ist der vorliegende Revisionsrekurs zulässig. Dabei ist die fehlende Rekurslegitimation des Einschreiters aus Anlass der Behandlung der aufgeworfenen Rechtsfragen aufzugreifen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist zufolge § 159 Abs 3 AußStrG eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Das entsprach im Übrigen schon bisheriger Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0005936;Dem entgegen ist der vorliegende Revisionsrekurs zulässig. Dabei ist die fehlende Rekurslegitimation des Einschreiters aus Anlass der Behandlung der aufgeworfenen Rechtsfragen aufzugreifen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist zufolge Paragraph 159, Absatz 3, AußStrG eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Das entsprach im Übrigen schon bisheriger Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0005936;
RS0007910 [T2]; RS0005932; Sailer in KBB² Rz 3 zu §§ 799 bis 800;RS0007910 [T2]; RS0005932; Sailer in KBB² Rz 3 zu Paragraphen 799 bis 800;
Welser in Rummel³ Rz 5 zu §§ 799, 800 ABGB unter Hinweis auf SZ 54/98). Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen (vgl Welser aaO; ders in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II 567).Welser in Rummel³ Rz 5 zu Paragraphen 799, 800, ABGB unter Hinweis auf SZ 54/98). Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen vergleiche Welser aaO; ders in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht römisch zwei 567).
Wenn auch die Verweigerung der Unterschrift eines Beteiligten auf die Gültigkeit des Protokolls selbst keinen Einfluss hat (vgl Schragel in Fasching/Konecny² Rz 1 zu § 213 ZPO; SZ 67/183 ua), ist doch die darin festgehaltene Tatsache beachtlich, dass der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wurde. Damit lag entgegen der Ansicht des Rekursgerichts die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vor.Wenn auch die Verweigerung der Unterschrift eines Beteiligten auf die Gültigkeit des Protokolls selbst keinen Einfluss hat vergleiche Schragel in Fasching/Konecny² Rz 1 zu Paragraph 213, ZPO; SZ 67/183 ua), ist doch die darin festgehaltene Tatsache beachtlich, dass der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wurde. Damit lag entgegen der Ansicht des Rekursgerichts die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vor.
Die Gerichtskommissärin ist - davon ausgehend zu Recht - der ihr durch § 157 Abs 1 und 2 AußStrG auferlegten Verpflichtung nachgekommen, dem Betreffenden eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen.Die Gerichtskommissärin ist - davon ausgehend zu Recht - der ihr durch Paragraph 157, Absatz eins und 2 AußStrG auferlegten Verpflichtung nachgekommen, dem Betreffenden eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen.
Weil er diese Frist versäumt und die Erklärung auch danach nicht nachgeholt hat, trat die in § 157 Abs 3 AußStrG normierte Rechtsfolge seines Ausschlusses vom weiteren Verlassenschaftsverfahren ein. Nach § 64 Satz 1 AußStrG kann im erstinstanzlichen Verfahren eine Erbantrittserklärung noch so lange abgegeben werden, als das Gericht nicht an einen gefassten Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, also bis zur Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung. Nach diesem Zeitpunkt können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden (vgl 4 Ob 50/08v; 1 Ob 86/08s). Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Partei, die bis zur Entscheidung über die Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, den Einantwortungsbeschluss auch nicht mit Rekurs bekämpfen kann (vgl 4 Ob 50/08v; 1 Ob 86/08s).Weil er diese Frist versäumt und die Erklärung auch danach nicht nachgeholt hat, trat die in Paragraph 157, Absatz 3, AußStrG normierte Rechtsfolge seines Ausschlusses vom weiteren Verlassenschaftsverfahren ein. Nach Paragraph 64, Satz 1 AußStrG kann im erstinstanzlichen Verfahren eine Erbantrittserklärung noch so lange abgegeben werden, als das Gericht nicht an einen gefassten Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, also bis zur Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung. Nach diesem Zeitpunkt können erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden vergleiche 4 Ob 50/08v; 1 Ob 86/08s). Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Partei, die bis zur Entscheidung über die Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, den Einantwortungsbeschluss auch nicht mit Rekurs bekämpfen kann vergleiche 4 Ob 50/08v; 1 Ob 86/08s).
§ 164 letzter Satz AußStrG bringt klar zum Ausdruck, dass sich ein am Verlassenschaftsverfahren insofern nicht beteiligter Erbansprecher mit dessen Ergebnis abzufinden hat und erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend machen kann.Paragraph 164, letzter Satz AußStrG bringt klar zum Ausdruck, dass sich ein am Verlassenschaftsverfahren insofern nicht beteiligter Erbansprecher mit dessen Ergebnis abzufinden hat und erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend machen kann.
Der Revisionsrekurswerber kann daher sämtliche geltend gemachten Umstände, mit denen er die Unrichtigkeit des Einantwortungsbeschlusses mit der Begründung in Zweifel zieht, dass in Wahrheit er erbberechtigt wäre, nur mehr im Prozessweg geltend machen (vgl RIS-Justiz RS0006472).Der Revisionsrekurswerber kann daher sämtliche geltend gemachten Umstände, mit denen er die Unrichtigkeit des Einantwortungsbeschlusses mit der Begründung in Zweifel zieht, dass in Wahrheit er erbberechtigt wäre, nur mehr im Prozessweg geltend machen vergleiche RIS-Justiz RS0006472).
Schon das Rekursgericht hätte beachten müssen, dass die vom Einschreiter vorgetragenen Umstände nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehören.
Aus Anlass des nun vorliegenden Revisionsrekurses war daher der Beschluss des Rekursgerichts gemäß § 56 Abs 1 AußStrG aufzuheben, das Verfahren für nichtig zu erklären und den Rekurs zurückzuweisen.Aus Anlass des nun vorliegenden Revisionsrekurses war daher der Beschluss des Rekursgerichts gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG aufzuheben, das Verfahren für nichtig zu erklären und den Rekurs zurückzuweisen.