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Entscheidung 3 Ob 44/11h×

Entscheidung 3 Ob 44/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006543 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Durch die Beiziehung des Nacherben im Abhandlungsverfahren nach dem Erblasser soll Gewähr für die Sicherung der Rechte des Nacherben gegen Dispositionen des Vorerben geboten werden. Ist aber zwischenzeitig der Substitutionsfall eingetreten, hat der Nacherbe …
RS0006682 Rechtssatz 19.09.1951Zivilrecht
Wurde ein Nachlaß ohne Beschränkung durch eine fideikommissarische Substitution eingeantwortet, so fällt das Vermögen in den Nachlaß des später verstorbenen Erben. Wenn ein Dritter Rechte an dem erstgenannten Nachlaß auf Grund einer fideikommissarischen Sub …
RS0008000 Rechtssatz 14.09.1965Zivilrecht
Wurde der Nachlaß unter Außerachtlassung einer vom Erblasser angeordneten Substitution ohne jede Beschränkung durch diese Substitution dem Vorerben eingeantwortet, dann ist für eine Substitutionsabhandlung mangels einer Substitutionsnachlaßmasse kein Raum. …
RS0008345 Rechtssatz 05.11.1952Zivilrecht
Ist die Abhandlung durchgeführt worden, ohne dass auf die Anordnung einer Substitution Bedacht genommen wurde, und ist die Einantwortung ohne jede Beschränkung durch eine Substitution rechtskräftig durchgeführt und das Eigentumsrecht des Instituten ohne Bes …
RS0008378 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Die Übertragungswirkung der Einantwortung erwächst auch, wenn die Einantwortungsurkunde nicht angefochten wurde, materiell nicht in Rechtskraft. Es liegt nur eine formelle Rechtskraft vor, weil das Abhandlungsgericht an die von ihm herausgegebene Einantwort …
RS0008381 Rechtssatz 16.08.1946Zivilrecht
Nach erfolgter Einantwortung sind allfällige Erbansprüche mit der Erbschaftsklage (§ 823 ABGB) geltend zu machen.
RS0041429 Rechtssatz 27.03.1995Zivilrecht
Die Erbschaftsklage ist keine Rechtsmittelklage, die auf die Vernichtung oder Aufhebung der Einantwortung gerichtet ist; das einem solchen Begehren stattgebende Urteil vernichtet vielmehr lediglich die durch die Einantwortung geschaffene vorläufige Vermutun …
RS0123316 Rechtssatz 08.04.2008Zivilrecht
Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensman …
RS0126598 Rechtssatz 23.02.2011Zivilrecht
Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.